432.30
Bundesgesetz
über die Museen und Sammlungen des Bundes
(Museums- und Sammlungsgesetz, MSG)
vom 12. Juni 2009 (Stand am 1. Januar 2010)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 21. September 20072,
beschliesst:
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der Museen und Sammlungen des Bundes.
Der Bund strebt namentlich folgende Ziele an:
- a.
- wichtige bewegliche Kulturgüter der Schweiz zu erhalten;
- b.
- das Bewusstsein der Bevölkerung für die Kulturen der Schweiz zu stärken;
- c.
- den Museen und Sammlungen des Bundes ein klares Profil zu geben;
- d.
- die Zusammenarbeit in der Schweizer Museumslandschaft zu verbessern;
- e.
- andere Museen und Sammlungen in der Schweiz fachlich zu unterstützen;
- f.
- mit den Museen und Sammlungen des Bundes einen Beitrag zu einem attraktiven Bildungs-, Wissenschafts-, Wirtschafts- und Tourismusstandort Schweiz zu leisten.
In diesem Gesetz bedeuten:
- a.
- Museum des Bundes: Museum, das organisatorisch zur zentralen oder dezentralen Bundesverwaltung gehört;
- b.
- Sammlung des Bundes: Bestand an beweglichen Kulturgütern, der im Eigentum des Bundes oder einer Einheit der dezentralen Bundesverwaltung steht.
1 Die Museen und Sammlungen des Bundes haben folgende Aufgaben:
- a.
- Sie pflegen in Zusammenarbeit mit anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz das materielle und immaterielle Gedächtnis des Landes.
- b.
- Sie entwickeln Sammlungskonzepte und stimmen diese untereinander sowie mit anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz ab.
- c.
- Sie betreiben Objektforschung.
- d.
- Sie vermitteln der Bevölkerung Themen zu Gesellschaft, Kulturen und Identität der Schweiz, insbesondere durch Ausstellungen und Veröffentlichungen.
- e.
- Sie ermöglichen den Zugang des Publikums zur Kultur.
- f.
- Sie bieten anderen Museen und Sammlungen in der Schweiz ihre Dienstleistungen an.
- g.
- Sie fördern die Ausbildung im Bereich der Museologie.
2 Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der Museen, die zur dezentralen Bundesverwaltung gehören, und der Sammlungen, die im Eigentum einer Einheit der dezentralen Bundesverwaltung stehen, im Einzelnen.
3 Das Bundesamt für Kultur umschreibt in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffenen Verwaltungseinheit die Aufgaben der Museen, die zur zentralen Bundesverwaltung gehören, und der Sammlungen, die im Eigentum des Bundes stehen, im Einzelnen.
1 Das Schweizerische Nationalmuseum (SNM) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.
Das SNM besteht aus:
- a.
- dem Landesmuseum Zürich;
- b.
- dem Schloss Prangins;
- c.
- dem Forum der Schweizer Geschichte Schwyz;
- d.
- dem Sammlungszentrum Affoltern am Albis.
Das SNM erfüllt die Aufgaben nach Artikel 4 im kulturhistorischen Bereich. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
- a.
- die Darstellung der Geschichte der Schweiz;
- b.
- die Auseinandersetzung mit der Identität der Schweiz;
- c.
- die Beratung und fachliche Unterstützung anderer Museen und Sammlungen in der Schweiz.
1 Das SNM kann gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen und diesen Rechte verleihen, wenn dies in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben steht und deren Erfüllung nicht beeinträchtigt.
2 Es kann insbesondere:
- a.
- Dienstleistungen für Museen und ähnliche Institutionen erbringen;
- b.
- Nebenbetriebe führen oder durch Dritte führen lassen;
- c.
- Dritten Kulturgüter, Gebäude oder Liegenschaften zur Verfügung stellen oder daran Rechte einräumen.
3 Es muss für seine gewerblichen Tätigkeiten marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Tätigkeiten ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Tätigkeiten ist nicht zulässig.
4 Es ist im Bereich der gewerblichen Tätigkeiten denselben Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, unterstehen die Rechtsverhältnisse des SNM dem Privatrecht.
1 Die Organe des SNM sind:
- a.
- der Museumsrat;
- b.
- die Geschäftsleitung;
- c.
- die Revisionsstelle.
2 Die Mitglieder des Museumsrats und der Geschäftsleitung wahren die Interessen des SNM. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.
1 Der Museumsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.
2 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Museumsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er gewährleistet dabei eine angemessene Vertretung der Sprachregionen. Jedes Mitglied kann einmal wiedergewählt werden.
3 Der Bundesrat kann Mitglieder des Museumsrats aus wichtigen Gründen abberufen.
4 Der Museumsrat hat folgende Aufgaben:
- a.
- Er sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele und erstattet dem Bundesrat Bericht über deren Erreichung.
- b.
- Er verabschiedet das Budget.
- c.
- Er nimmt den Geschäftsbericht ab und veröffentlicht diesen nach Genehmigung durch den Bundesrat.
- d.
- Er ernennt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, die Direktorin oder den Direktor.
- e.
- Er ernennt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung.
- f.
- Er überwacht die Geschäftsführung.
- g.
- Er erlässt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat, das Personalreglement.
- h.
- Er erlässt die Geschäftsordnung.
1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
2 Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor. Sie oder er:
- a.
- ist für die operationelle Führung des SNM verantwortlich;
- b.
- stellt das Personal des SNM an;
- c.
- vertritt das SNM nach aussen.
3 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.
1 Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt.
2 Der Prüfauftrag der Revisionsstelle sowie ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung richten sich unter Vorbehalt von Absatz 3 sinngemäss nach den Artikeln 727–731a des Obligationenrechts3.
3 Die Revisionsstelle erstattet dem Museumsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht.
4 Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.
1 Das Arbeitsverhältnis des Personals des SNM untersteht dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20004.
2 Das Personal des SNM ist bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versichert.
1 Der Bund überträgt dem SNM seine bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von der MUSEE-SUISSE-Gruppe geführten Sammlungsgegenstände und die damit verbundenen Immaterialgüterrechte zur Nutzniessung. Vorbehalten bleiben die Sammlungsgegenstände, die zum Museum für Musikautomaten Seewen gehören.
2 Der Bund kann dem SNM an weiteren Sammlungsgegenständen und Immaterialgüterrechten eine Nutzniessung einräumen.
3 Neue Sammlungsgegenstände, die das SNM erwirbt, stehen von Gesetzes wegen im Eigentum des Bundes. Das SNM erhält diese Gegenstände und die damit verbundenen Immaterialgüterrechte vom Bund zur Nutzniessung.
4 Das SNM versichert die ihm anvertrauten Sammlungsgegenstände des Bundes in der Regel nicht. Der Bund kann das Risiko für die dem SNM durch den Bund oder durch Dritte anvertrauten Sammlungsgegenstände decken.
5 Die Einzelheiten der Nutzniessung und der Versicherung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt.
1 Der Bund überträgt dem SNM die von den Museen und dem Sammlungszentrum nach Artikel 6 genutzten Liegenschaften zur Nutzniessung. Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes und werden von diesem unterhalten.
2 Der Bund verrechnet dem SNM für die Liegenschaftsnutzung eine angemessene Abgeltung.
3 Die Begründung der Nutzniessung und die Einzelheiten der Liegenschaftsnutzung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt.
1 Das SNM verfügt über einen mehrjährigen Zahlungsrahmen. Der Bund gewährt dem SNM jährliche Beiträge.
2 Das SNM beschafft sich zusätzliche Mittel insbesondere durch:
- a.
- Einnahmen aus dem Museumsbetrieb;
- b.
- Einnahmen aus gewerblichen Leistungen und der Verleihung von Rechten;
- c.
- Sponsoringbeiträge;
- d.
- Beiträge der Standortkantone und der Standortgemeinden nach Artikel 6;
- e.
- Zuwendungen Dritter.
1 Die liquiden Mittel des SNM werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.
2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt dem SNM zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach Artikel 7 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.
3 Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt.
1 Die Rechnungslegung des SNM stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vollständig dar.
2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
4 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.
1 Das SNM ist im Rahmen seiner nichtgewerblichen Tätigkeiten von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.
2 Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:
- a.
- die Mehrwertsteuer;
- b.
- die Verrechnungssteuer;
- c.
- die Stempelabgaben.
- 3 Das SNM wird für Gewinne aus den gewerblichen Tätigkeiten nach Artikel 8 besteuert.
1 Das SNM untersteht der Aufsicht des Bundesrats.
2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Museumsrats, die Genehmigung des Geschäftsberichts sowie durch die Entlastung des Museumsrats aus.
1 Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des SNM fest. Er sorgt dafür, dass der Museumsrat vorher angehört wird.
2 Er überprüft jährlich die Erreichung der strategischen Ziele, gestützt auf den Bericht des Museumsrats und allfällige weitere Abklärungen.
Die übrigen Museen und Sammlungen des Bundes erfüllen die Aufgaben nach Artikel 4 in den vom SNM nicht abgedeckten Bereichen.
Der Bundesrat kann Museen, die zur zentralen Bundesverwaltung gehören, und Sammlungen, die im Eigentum des Bundes stehen, an Dritte veräussern oder ihre Verwaltung Dritten übertragen.
1 Für die Finanzierung der Aufgabenerfüllung der vom Bund direkt verwalteten Museen wird ein Spezialfonds (Museumsfonds) im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20055 geschaffen.
2 Der Museumsfonds wird insbesondere geäufnet durch:
- a.
- Beiträge der Standortkantone und der Standortgemeinden gemäss diesem Kapitel;
- b.
- Zuwendungen Dritter;
- c.
- Einnahmen aus Eintritten und gewerblichen Leistungen;
- d.
- Einnahmen aus dem Verkauf von Sammlungsgegenständen.
- 3 Der Bundesrat legt in einer Verordnung den Anwendungsbereich dieses Artikels fest und regelt die Fondsverwaltung. Er legt zudem die Anlagegrundsätze sowie die weiteren Modalitäten für die Äufnung und die Belastung des Museumsfonds fest.
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
- a.
- das Bundesgesetz vom 27. Juni 18906 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums;
- b.
- der Bundesbeschluss vom 5. März 19707 über den Kredit für die Erwerbung vaterländischer Altertümer.
Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19948 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. f
…
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das SNM eigene Rechtspersönlichkeit erlangt und an die Stelle der Museen und des Sammlungszentrums nach Artikel 6 tritt. Das SNM tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo es erforderlich ist.
2 Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren für die Übertragung der Werte, Rechte und Pflichten auf das SNM und für dessen Betriebsaufnahme:
- a.
- Er bestimmt den Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung der Nutzniessung nach Artikel 16 Absatz 1; die Grundbucheinträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.
- b.
- Er genehmigt das Inventar der Sammlungsgegenstände, die vertraglich oder thematisch zum Museum für Musikautomaten Seewen gehören oder dort seit Jahren betreut werden.
3 Er trifft ausserdem folgende Massnahmen:
- a.
- Er überträgt die Mittel aus dem Spezialfonds der MUSEE-SUISSE-Gruppe auf das SNM.
- b.
- Er genehmigt die Eröffnungsbilanz des SNM.
- c.
- Er bezeichnet den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen für weitere Rechte und Pflichten in Bezug auf das SNM.
- Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Museen und des Sammlungszentrums nach Artikel 6 gehen im Zeitpunkt, in dem das SNM eigene Rechtspersönlichkeit erlangt, auf dieses über.
1 Das SNM gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:
- a.
- die den Museen und dem Sammlungszentrum der MUSEE-SUISSE-Gruppe zugeordnet sind; und
- b.
- deren Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) zu laufen begonnen haben.
2 Das SNM gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten:
Art. 9–14, 15 Abs. 5, 16 Abs. 3, 18 Abs. 3, 19–22 und 28: 19. Oktober 20099
Übrige Bestimmungen: 1. Januar 201010