Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:
- (a)
- erworbene bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grund- und Fahrnispfandrechte;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, abgesehen von Forderungen auf Geld, die sich ausschliesslich aus Handelsverträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ergeben oder aus Krediten, die im Zusammenhang mit einer Geschäftstransaktion stehen und deren Fälligkeit nach weniger als drei Jahren eintritt;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how», «Goodwill», traditionelles Wissen und Folklore;
- (e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden;
(2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Partei auf:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Partei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Partei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet derselben Partei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Partei gegründet sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) tatsächlich kontrolliert werden;
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und schliesst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren ein;
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Partei das Landgebiet, die Binnengewässer, den Luftraum und, sofern anwendbar, die an die Küste angrenzenden See- und submaritimen Zonen unter ihrer Souveränität, einschliesslich der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die betreffende Partei gemäss Landes- und Völkerrecht hoheitliche Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.