0.420.336.1
AS 2009 5049
Originaltext
Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über
die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Abgeschlossen am 1. April 2009
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 24. Juli 2009
(Stand am 1. Januar 2013)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
in der Überzeugung, dass die Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Technologie die freundschaftlichen Beziehungen und das gegenseitige Verständnis zwischen den Völkern beider Länder festigen und dem Fortschritt beider Länder dienlich sein wird,
in Anerkennung der erfolgreichen wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit, die sich über Jahre hinweg zwischen den beiden Ländern entwickelt hat, und
überzeugt von der Notwendigkeit, die für beide Seiten vorteilhafte wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auszubauen,
haben Folgendes vereinbart:
(1) Die Vertragsparteien sorgen für den Ausbau, die Förderung und die Erleichterung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auf der Grundlage der Gleichheit, der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Nutzens. Diese Zusammenarbeit umfasst sowohl die Grundlagenforschung, die angewandte Forschung, die Ingenieurwissenschaften und die Hochschulbildung als auch weitere Gebiete der Wissenschaft und Technologie, auf die sich die Vertragsparteien einigen.
(2) Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen können koordinierte Programme und gemeinsame forschungsrelevante Projekte, Studien und Untersuchungen, gemeinsame wissenschaftliche Lehrgänge, Workshops, Konferenzen und Symposien sowie den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen und Dokumentation im Zusammenhang mit Vorhaben der Zusammenarbeit umfassen.
Die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit unter diesem Abkommen erfolgt im Rahmen der anwendbaren nationalen Gesetze und Regelungen der Vertragsparteien und der Verfügbarkeit von Personal und den zugewiesenen finanziellen Mitteln.
Die Vorhaben der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel I und ihre Ausführung bilden Gegenstand von Umsetzungsvereinbarungen, die entsprechend den nationalen Gesetzen und Regelungen beider Vertragsparteien geschlossen werden. Solche Umsetzungsvereinbarungen im Sinne dieses Abkommens regeln die Themen der Zusammenarbeit, massgebende Verfahren, die Finanzierung, die Kostenverteilung sowie andere zweckdienliche Fragen.
In Übereinstimmung mit ihren nationalen Gesetzen und Regelungen erleichtern die Vertragsparteien nach Kräften:
- (1)
- die unverzügliche und reibungslose Ein- und Ausreise von Personen, die an Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen teilnehmen, sowie deren Reisen und Arbeit innerhalb des anderen Landes;
- (2)
- die unverzügliche und ungehinderte Ein- und Ausfuhr von geeigneten Ausrüstungen, Instrumenten, Materialien, Zubehör, Proben und Projektinformationen, die in direktem Zusammenhang mit Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen stehen.
Bestimmungen über den Schutz und die Aufteilung von geistigem Eigentum, das im Verlauf von Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen geschaffen oder zur Verfügung gestellt wird, sind in Anlage I festgelegt. Bestimmungen über die Informationssicherheit und den Technologietransfer sind in Anlage II festgelegt. Die Anlagen I und II sind integrierende Bestandteile dieses Abkommens.
Sofern in den Umsetzungsvereinbarungen nach Artikel III nichts anderes schriftlich festgelegt wurde, werden wissenschaftliche und technologische Informationen, an denen keine Eigentumsrechte bestehen und die aus Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen hervorgehen, der weltweiten Wissenschaftsgemeinschaft auf dem üblichen Weg und in Übereinstimmung mit Artikel V und Anlage II und entsprechend den üblichen Gepflogenheiten und Regelungen der an der Zusammenarbeit beteiligten Stellen verfügbar gemacht.
Im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien können Wissenschaftler, technische Sachverständige und Institutionen aus Drittstaaten oder von internationalen Organisationen eingeladen werden, sich an den Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen zu beteiligen. Die Kosten einer solchen Beteiligung werden üblicherweise von der eingeladenen Partei getragen, es sei denn, die Vertragsparteien hätten schriftlich etwas anderes vereinbart.
Andere Übereinkünfte über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Stellen der beiden Länder werden durch die Bestimmungen dieses Abkommens nicht beeinträchtigt. Die Vertragsparteien planen, die für die strukturierte Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten vorgesehenen Organe zu nutzen, um laufende und vorgeschlagene Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen sowie allfällige praktische Fragen zu deren Durchführung zu erörtern.
(1) Jede Vertragspartei bezeichnet eine Umsetzungsstelle. Umsetzungsstelle auf schweizerischer Seite ist das Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern1 und auf der Seite der Vereinigten Staaten von Amerika das Staatsdepartement.
(2) Die Umsetzungsstellen pflegen eine enge Zusammenarbeit, um die adäquate Durchführung aller Vorhaben und Programme zu fördern. Die Umsetzungsstellen beider Vertragsparteien sind auf ihrer jeweiligen Seite für die Koordination der Durchführung solcher Vorhaben und Programme zuständig.
Jede Vertragspartei ist berechtigt, die Medien über den Abschluss dieses Abkommens zu informieren und in diesem Zusammenhang Unterlagen zur Information der Öffentlichkeit herauszugeben. Jede Vertragspartei ist gehalten, im Rahmen von Medienmitteilungen und in Unterlagen zur Information der Öffentlichkeit die Rolle und den Beitrag der anderen Vertragspartei zu präzisieren.
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der auf ihrer Seite erforderlichen internen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens auf diplomatischem Wege notifiziert haben.
(2) Das Abkommen bleibt für eine Dauer von fünf Jahren in Kraft und verlängert sich jeweils automatisch um weitere fünf Jahre, sofern eine der Vertragsparteien der anderen Partei nicht mit einer Frist von mindestens 90 Tagen schriftlich ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens mitteilt.
(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 90 Tagen schriftlich der anderen Partei ihre Absicht zur Beendigung des Abkommens mitteilen. Sofern zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wurde, bleibt die Vollendung von Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen sind, von der Beendigung des Abkommens unberührt.
(4) Änderungen und Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen der Schriftform und der Zustimmung beider Vertragsparteien.
Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der zwei Regierungen dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen in Washington am 1. April 2009 in zwei Urschriften, deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. In Zweifelsfällen ist der englische Wortlaut massgebend.
Für den Schweizerischen Bundesrat: Mauro Dell’Ambrogio | Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika: Arden L. Bement, Jr. |
Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz des geistigen Eigentums, das unter diesem Abkommen und massgebenden Umsetzungsvereinbarungen geschaffen oder zur Verfügung gestellt wird. Die Vertragsparteien vereinbaren, der jeweils anderen Partei rechtzeitig geistiges Eigentum und Ergebnisse wissenschaftlicher und technischer Tätigkeiten, die unter diesem Abkommen gewonnen werden, zu notifizieren und innert angemessener Frist für den Schutz dieses geistigen Eigentums zu sorgen. Die Rechte an solchem geistigen Eigentum werden entsprechend den Bestimmungen dieser Anlage aufgeteilt.
(A) Die Bedeutung des Begriffs «geistiges Eigentum» entspricht der nach Artikel 2 des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum, das am 14. Juli 19672 in Stockholm abgeschlossen wurde. Weitere Bedeutungen kann der Begriff nur dann beinhalten, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
(B) «Teilnehmende» bedeutet natürliche oder juristische Personen, die an Vorhaben der Zusammenarbeit im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens beteiligt sind.
(C) «Zu Grunde liegendes geistiges Eigentum» bedeutet ausserhalb dieses Abkommens geschaffenes geistiges Eigentum der Teilnehmenden, das für die Durchführung von Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen genutzt werden muss.
(A) Dieser Anhang gilt für alle Vorhaben der Zusammenarbeit, die unter diesem Abkommen durchgeführt werden, es sei denn, die Vertragsparteien oder deren Umsetzungsstellen hätten etwas anderes vereinbart.
(B) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die andere Vertragspartei die Rechte an dem ihr entsprechend dieser Anlage zugeteilten geistigen Eigentum erhalten kann. Gegebenenfalls werden diese Rechte von den Teilnehmenden der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen von Verträgen, Lizenzvereinbarungen oder anderen rechtsgültigen Dokumenten auf die Vertragspartei übertragen. Die Zuteilung von Rechten zwischen den Vertragsparteien und ihren Teilnehmenden wird durch die Bestimmungen dieser Anlage in keiner Weise berührt.
(C) Streitigkeiten betreffend geistiges Eigentum, die im Rahmen dieses Abkommens entstehen, werden zwischen den Teilnehmenden oder gegebenenfalls zwischen den Vertragsparteien oder ihren Umsetzungsstellen einvernehmlich beigelegt. Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien kann ein Schiedsgericht mit einem Streit befasst werden, das in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen des Völkerrechts einen verbindlichen Schiedsspruch fällt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben, gelten die Schiedsgerichtsbarkeits-Regeln der UNCITRAL.
(A) Jede Vertragspartei hat Anspruch auf eine nicht ausschliessliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz für nicht kommerzielle Zwecke, die in allen Ländern gültig ist und das Recht umfasst, in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften erschienene Artikel, wissenschaftliche Beiträge, Berichte und Bücher, die das unmittelbare Ergebnis einer Zusammenarbeit unter diesem Abkommen sind, zu übersetzen, zu reproduzieren und in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Auf allen öffentlich verbreiteten Kopien eines urheberrechtlich geschützten Werks, die entsprechend dieser Bestimmung angefertigt werden, sind die Namen der Verfasser des Werks anzugeben, es sei denn, ein Verfasser habe ausdrücklich den Wunsch geäussert, anonym zu bleiben.
(B) Vorbehaltlich der unter Ziffer III. (A) genannten Rechte werden die Rechte an allen Formen von geistigem Eigentum, das unter diesem Abkommen geschaffen wird, wie folgt aufgeteilt:
- (1)
- Gastforscher haben Anspruch auf Rechte, Entschädigungen, Prämien und Lizenzeinkünfte entsprechend den Gepflogenheiten der Gastinstitution.
- (2)
- (a) Geistiges Eigentum, das von Personen geschaffen wird, die von einer Vertragspartei im Rahmen anderer als unter Ziffer III. (B)(1) genannter Vorhaben der Zusammenarbeit beschäftigt oder unterstützt werden, wird dieser Vertragspartei zugeteilt. Geistiges Eigentum, das von Personen geschaffen wird, die von beiden Vertragsparteien beschäftigt oder unterstützt werden, ist das gemeinsame Eigentum beider Vertragsparteien. Darüber hinaus hat jeder Urheber Anspruch auf Entschädigungen, Prämien und Lizenzeinkünfte entsprechend den Gepflogenheiten der Institution, welche die betreffende Person beschäftigt oder unterstützt.
- (b) Sofern nicht in einer Umsetzungsvereinbarung oder in einer anderen Abmachung etwas anderes vorgesehen ist, hat jede Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet das Recht, im Rahmen von Vorhaben der Zusammenarbeit geschaffenes geistiges Eigentum zu verwerten oder zu lizenzieren.
- (c) Die Rechte einer Vertragspartei ausserhalb ihres Hoheitsgebietes werden einvernehmlich festgelegt, wobei die Beiträge beider Vertragsparteien und ihrer Teilnehmenden an die Vorhaben der Zusammenarbeit, das Engagement beim Erwirken des rechtlichen Schutzes und beim Lizenzieren von geistigem Eigentum sowie weitere für zweckdienlich befundene Faktoren zu berücksichtigen sind.
- (d) Unbeschadet der Bestimmungen unter Ziffer III. (B)(2)(a), (b) und (c) nehmen die Vertragsparteien unverzüglich Gespräche auf, um die Zuteilung von Rechten an geistigem Eigentum in einer mit den innerstaatlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen vereinbarten Art festzulegen, wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass im Rahmen eines Projekts geistiges Eigentum geschaffen wurde oder voraussichtlich geschaffen wird, das durch die Gesetze der anderen Partei nicht geschützt ist. Wird innerhalb von drei Monaten nach Beginn dieser Gespräche keine Einigung erzielt, so kann die Zusammenarbeit im Rahmen des betreffenden Projekts auf Verlangen einer der Vertragsparteien beendet werden. Ungeachtet dessen haben die Urheber von geistigem Eigentum gemäss Ziffer III. (B)(2)(a) Anspruch auf Entschädigungen, Prämien und Lizenzeinkünfte.
- (e) Jede Erfindung, die im Rahmen eines Vorhabens der Zusammenarbeit gemacht wird, wird von der Vertragspartei, welche den oder die Erfinder beschäftigt oder unterstützt, unverzüglich der anderen Vertragspartei mitgeteilt; diese Mitteilung ist durch Unterlagen und Informationen zu ergänzen, welche die andere Vertragspartei zur Geltendmachung der ihr zustehenden Rechte benötigt. Um ihre Rechte an der Erfindung zu schützen, kann jede Vertragspartei die jeweils andere Vertragspartei schriftlich ersuchen, mit der Veröffentlichung oder der öffentlichen Bekanntmachung solcher Unterlagen und Informationen zuzuwarten. Vorbehaltlich anders lautender schriftlicher Vereinbarungen beträgt diese Wartefrist höchstens sechs Monate ab dem Datum, an dem die Erfindung der anderen Vertragspartei mitgeteilt wurde.
(C) Rechte an zu Grunde liegendem geistigem Eigentum können von den Vertragsparteien und ihren Teilnehmenden im Rahmen von Lizenzvereinbarungen zwischen natürlichen und/oder juristischen Personen übertragen werden. Solche Lizenzvereinbarungen können Folgendes beinhalten:
- (1)
- Begriffsbestimmungen;
- (2)
- Die Bezeichnung des lizenzierten geistigen Eigentums und den Geltungsbereich der Lizenz;
- (3)
- Lizenzabgaben und andere Vergütungen;
- (4)
- Anforderungen für den Schutz vertraulicher Informationen, in Übereinstimmung mit Ziffer IV;
- (5)
- Anforderungen zur Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Vereinigten Staaten von Amerika über geistiges Eigentum und Ausfuhrkontrolle;
- (6)
- Verfahren für die Aktenführung und für das Berichtswesen;
- (7)
- Verfahren für die Streitbeilegung und für die Beendigung jeder einzelnen Vereinbarung; sowie
- (8)
- weitere zweckdienliche Bestimmungen.
Falls unter diesem Abkommen Informationen bereitgestellt oder geschaffen werden, die frühzeitig als vertraulich bezeichnet wurden, sorgen die Vertragsparteien und ihre Teilnehmenden für den Schutz solcher Informationen nach Massgabe der anwendbaren Gesetze, Regelungen und verwaltungstechnischen Gepflogenheiten. Informationen können als vertraulich gelten, wenn jemand, der über diese Informationen verfügt, daraus einen wirtschaftlichen Vorteil oder einen Wettbewerbsvorteil erzielen kann, wenn die Informationen nicht allgemein bekannt oder nicht über andere Quellen allgemein zugänglich sind und wenn der Besitzer die Informationen nicht bereits früher verfügbar gemacht hat, ohne frühzeitig die Geheimhaltung der Informationen anzuordnen. Vertrauliche Informationen, die unter diesem Abkommen bereitgestellt oder geschaffen werden, dürfen von einer Vertragspartei oder ihren Teilnehmenden nicht ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei und ihrer Teilnehmenden veröffentlicht oder Dritten übergeben werden.
Es ist die Absicht beider Vertragsparteien, ein vom Gedanken der Zusammenarbeit geprägtes Forschungsumfeld zu schaffen, das dem freien Austausch von Ideen förderlich ist. Indessen ist darauf zu achten, dass die in diesem Abkommen vorgesehenen oder geregelten Vorhaben mit den innerstaatlichen Gesetzgebungen der Vertragsparteien vereinbar sind. Innerstaatliche Gesetze und Regelungen, die Anliegen der nationalen Verteidigung oder der Aussenbeziehungen betreffen, können unter bestimmten Umständen eine eingeschränkte Verfügbarkeit gewisser Informationen oder schutzwürdiger Technologien, Zugriffsbeschränkungen (Klassifizierungen) oder Ausfuhrkontrollen erforderlich machen. In Fällen, in denen eine Vertragspartei Informationen oder Apparaturen bezeichnet, welche die Zusammenarbeit unter diesem Abkommen betreffen und einem solchen Schutz unterliegen, nimmt sie mit der anderen Vertragspartei auf deren Verlangen Konsultationen auf, um festzustellen, ob die Situation zur beiderseitigen Zufriedenheit gelöst werden kann.
Werden im Verlauf von Vorhaben der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen Informationen oder Technologien identifiziert, von denen bekannt ist oder angenommen wird, dass sie nach den Gesetzen und Regelungen der betreffenden Vertragspartei besonderen Schutzvorschriften oder Einschränkungen unterliegen, so ist den zuständigen Stellen unverzüglich darüber Meldung zu erstatten.
Im Hinblick auf möglicherweise erforderliche Ausfuhrkontrollen, die bereits vor der Entwicklung neuer Informationen oder Technologien unter diesem Abkommen absehbar sind oder die nach Ziffer II dieser Anlage notwendig werden, können in den Verträgen oder besonderen Vereinbarungen im Sinne dieses Abkommens detaillierte Bestimmungen zur Verhinderung des illegalen Transfers oder Rücktransfers solcher Informationen oder Technologien festgelegt werden, sofern eine der Vertragsparteien dies als notwendig erachtet. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die Ausfuhr von unter diesem Abkommen entwickelten Informationen und Technologien aus dem Hoheitsgebiet der einen Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei vorbehaltlich allfälliger gesetzlicher Kontrollen oder Bestimmungen, einschliesslich besonderer Bestimmungen im Sinne dieser Anlage, in der Regel möglich ist.