Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investition» auf alle Arten von Vermögenswerten und die damit gemäss dem anwendbaren Recht verbundenen Rechte, und umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
- (a)
- Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte und Nutzniessungen;
- (b)
- Aktien, Anteilscheine und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- (e)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(2) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei auf:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst wie rechtmässig organisiert sind und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten.
(3) bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.
(4) bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet»:
- –
- bezüglich der Syrischen Arabischen Republik: im Einklang mit dem Völkerrecht das Hoheitsgebiet der Syrischen Arabischen Republik einschliesslich der Binnengewässer, des Küstenmeeres, dessen Untergrunds und des darüber liegenden Luftraums, über die Syrien souveräne Rechte besitzt, sowie anderer Meereszonen, in Bezug auf die Syrien die Befugnis hat, souveräne Rechte zum Zwecke der Prospektion, Gewinnung und Bewahrung von natürlichen Ressourcen auszuüben.
- –
- bezüglich der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das gemäss Landesrecht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht bezeichnete Hoheitsgebiet der Schweiz.