Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie können mit Tieren tiergerecht und sicher umgehen.
- b.
- Sie verstehen es, Tiere in betriebsspezifischer Weise tiergerecht zu halten und Krankheiten der Tiere zu vermeiden.
- c.
- Sie erledigen die im Betrieb anfallenden administrativen Aufgaben und kennen sich aus in berufsethischen und tierrechtlichen Fragen.
- d.
- Sie verständigen sich mit Kundinnen, Kunden und Betriebsangehörigen sachlich korrekt, informativ und verständlich, ruhig und höflich.
2 Innerhalb des Berufs der Tierpflegerin auf Stufe EFZ oder des Tierpfleger auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Heimtiere;
- b.
- Versuchstiere;
- c.
- Wildtiere.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.