412.101.221.09

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Tierpflegerin/Tierpfleger
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 8. Juli 2009 (Stand am 1. April 2024)

18110

Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ

Gardienne d’animaux CFC/Gardien d’animaux CFC

Guardiana di animali AFC/Guardiano di animali AFC

18111

Heimtiere

18112

Versuchstiere

18113

Wildtiere

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074 (ArGV 5),

verordnet:5

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4 SR 822.115

5 Fassung gemäss Ziff. I 78 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

a.
Sie können mit Tieren tiergerecht und sicher umgehen.
b.
Sie verstehen es, Tiere in betriebsspezifischer Weise tiergerecht zu halten und Krankheiten der Tiere zu vermeiden.
c.
Sie erledigen die im Betrieb anfallenden administrativen Aufgaben und kennen sich aus in berufsethischen und tierrechtlichen Fragen.
d.
Sie verständigen sich mit Kundinnen, Kunden und Betriebsangehörigen sachlich korrekt, informativ und verständlich, ruhig und höflich.

2 Innerhalb des Berufs der Tierpflegerin auf Stufe EFZ oder des Tierpfleger auf Stufe EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:

a.
Heimtiere;
b.
Versuchstiere;
c.
Wildtiere.

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

1 Die Fachkompetenz umfasst für alle Fachrichtungen Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
Biologie und Tierhaltung;
b.
Hygiene und Krankheiten;
c.
Betriebsorganisation und Logistik;
d.
Berufsethik und Recht;
e.
Kommunikation und Kundenkontakt.

2 Sie umfasst zudem Kenntnisse und Fähigkeiten in Spezialarbeiten in der gewählten Fachrichtung.

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
qualitätsorientiertes Denken und Handeln;
b.
korrekter Umgang mit Tieren;
c.
Arbeitstechniken;
d.
kostenbewusstes Verhalten;
e.
ökologisches Verhalten;
f.
Informationsstrategien und Dokumentation;
g.
kreatives Arbeiten;
h.
Kundenorientierung;
i.
Lernstrategien.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
überlegtes und ruhiges Arbeiten;
b.
Flexibilität;
c.
Zuverlässigkeit und Selbständigkeit;
d.
Genauigkeit;
e.
Belastbarkeit;
f.
Einfühlsamkeit;
g.
Konfliktfähigkeit;
h.
Teamfähigkeit;
i.
lebenslanges Lernen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und Tierschutz

Art. 76

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 17 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

6 Fassung gemäss Ziff. II 78 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

7 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1080 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 120 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 15 und höchstens 18 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

a.
Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

a.
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b.
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c.
die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Umweltschutz und zum Tierschutz.

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten
Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen
und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Tierpflegerin/gelernter Tierpfleger mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Tierpflegerin EFZ/des Tierpflegers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e.
einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

a.
eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b.
zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Tierpflegerin EFZ/des Tierpflegers EFZ erworben hat,
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 18) gewachsen zu sein.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

a.
Teilprüfung Berufskenntnisse, im Umfang von 1,5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende des zweiten Bildungsjahres geprüft.
b.
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
c.
Schlussprüfung Berufskenntnisse, im Umfang von 1,5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 30 Minuten.
d.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20069 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
Teilprüfung Berufskenntnisse: 10 %;
b.
praktische Arbeit: 40 %;
c.
Schlussprüfung Berufskenntnisse: 10 %;
d.
Allgemeinbildung: 20 %;
e.
Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote. In diesem Fall wird die Teilprüfung in der Regel am Schluss geprüft.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
Teilprüfung Berufskenntnisse: 10 %;
b.
praktische Arbeit: 50 %;
c.
Schlussprüfung Berufskenntnisse: 20 %;
d.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Tierpflegerin EFZ/Tierpfleger EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c.
die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

Art. 23

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

a.
5–9 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Verbandes für die Berufsbildung in Tierpflege (SVBT), darunter Vertreterinnen oder Vertreter der drei Fachrichtungen und des Tierschutzes;
b.
1 Vertreterin oder Vertreter der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199610. Sie konstituiert sich selbst.

4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a.
Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
b.
Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 1. Dezember 200011 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung der gelernten Tierpflegerin/des gelernten Tierpfleger;
b.
der Lehrplan vom 1. Dezember 200012 für den beruflichen Unterricht der gelernten Tierpflegerin/des gelernten Tierpfleger.

2 Die Genehmigung des Reglements vom 1. Dezember 2000 über die Einführungskurse für gelernte Tierpflegerinnen/gelernte Tierpfleger wird widerrufen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als gelernte Tierpflegerin/gelernter Tierpfleger vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für gelernte Tierpflegerin/gelernter Tierpfleger bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

3 Die Bestimmungen über die Teilprüfung treten am 1. Januar 2012 in Kraft.