0.192.122.818.121

 AS 2009 4579

Briefwechsel vom 23. Juni 2009

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und GAVI Alliance (Global Alliance for Vaccines and Immunization) über den Status
der Schweizer Angestellten in Bezug auf die schweizerischen
Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV)

In Kraft getreten am 23. Juni 2009

(Stand am 23. Juni 2009)

Übersetzung1

Der Exekutivdirektor
des GAVI Alliance (Global Alliance for Vaccines and Immunization)

Genf, 23. Juni 2009

Genf

Herrn Botschafter Paul Seger
Direktor der Direktion für Völkerrecht
Eidgenössisches Departement für
auswärtige Angelegenheiten

Bern

Herr Direktor

Ich beehre mich, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 23. Juni 2009 zu bestätigen, der folgenden Inhalt hat:

«Mich auf Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 22. Juni 20072 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge beziehend, mit welchem der Bundesrat ermächtigt wurde, internationale Abkommen über den Status der Schweizer Angestellten der nach Artikel 2 Absatz 1 GSG, institutionellen Begünstigten in Bezug auf die schweizerischen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO und ALV) abzuschliessen, habe ich die Ehre, Ihnen Folgendes mitzuteilen:
Ich habe die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrates vorzuschlagen, dass mit dem Inkrafttreten des am 23. Juni 20093 abgeschlossenen Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und GAVI Alliance (Global Alliance for Vaccines and Immunization) zur Festlegung des rechtlichen Statuts von GAVI Alliance in der Schweiz die Beamten von GAVI Alliance, welche die schweizerische Nationalität besitzen, vom Gaststaat als nicht mehr obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV), der Erwerbsersatzordnung (EO) und der Arbeitslosenversicherung (ALV) versichert betrachtet werden, sofern sie einem durch GAVI Alliance vorgesehenen Vorsorgesystem angeschlossen sind. Wenn sie ihre Funktionen in der Schweiz ausüben, werden sie die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis entweder der AHV/IV/EO/ALV oder einzig der ALV beizutreten. Die Beamten müssen zu diesem Zweck ein Beitrittsgesuch bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrem Anschluss an ein von GAVI Alliance vorgesehenes Vorsorgesystem oder innerhalb von drei Monaten ab Unterzeichnung des Briefwechsels.
Ich habe im Weiteren die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die in der Schweiz wohnhaften Ehegatten schweizerischer oder ausländischer Nationalität der internationalen Beamten von GAVI Alliance schweizerischer Natio­nalität nicht mehr obligatorisch bei der AHV/IV/EO versichert sind, sofern sie zum Zeitpunkt des Anschlusses des internationalen Beamten an das von GAVI Alliance vorgesehene Vorsorgesystem keine Erwerbstätigkeit ausüben oder sobald sie später eine solche Erwerbstätigkeit aufgeben. Sie werden die Möglichkeit haben, auf freiwilliger Basis der AHV/IV/EO beizutreten. Zu diesem Zweck müssen sie ein Beitrittsgesuch bei der Aus­gleichskasse ihres Wohnsitzkantons stellen – dies innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anschluss des internationalen Beamten an ein von GAVI Alliance vorgesehenes Vorsorgesystem bzw. innerhalb von drei Monaten ab Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit. Die vorhin beschriebene Regelung ist ebenfalls auf die Ehegatten ohne entsprechende Vorrechte und Immunitäten von internationalen ausländischen Beamten anwendbar, welch Letztere von der Sozialversicherungspflicht auf Grund von Artikel 1a Absatz 2 Buch­stabe a AHVG4 ausgenommen sind.
Die Versicherten werden zu jedem Zeitpunkt die gesamte Versicherungs­deckung, die sie gewählt haben, per Ende des laufenden Monats kündigen können. Die in der AHV/IV/EO/ALV Versicherten werden allerdings auch lediglich die AHV/IV/EO kündigen und ihre Zugehörigkeit zur ALV behalten können. Die Kündigung gilt für die gesamte Dauer des Anstellungsverhältnisses des internationalen Beamten im Dienste von GAVI Alliance.

Unter Vorbehalt der in diesem Schreiben vorgesehenen besonderen Bedingungen bleiben die Bestimmungen der AHV/IV/EO/ALV auf sie anwendbar. Diejenigen Versicherten, welche ihre Verpflichtungen nicht innert den vorgeschriebenen Fristen erfüllen, werden nach erfolgter Mahnung ausgeschlossen.
GAVI Alliance übermittelt dem Eidgenössischen Departement für auswär­tige Angelegen­heiten die Liste der Beamten schweizerischer Nationalität, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sitzabkommens einem von GAVI Alliance vorgesehenen Vorsorgesystem angehören, und wird schriftlich jeden Ein- oder Austritt eines schweizerischen Beamten in das besagte oder aus dem besagten System melden.
Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob Sie mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels. Dieses wird am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft treten. Es kann durch die eine oder andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.»

Im Namen von GAVI Alliance stimme ich den in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen zu. Ihr Brief und meine vorliegende Antwort bilden infolgedessen ein Abkommen auf dem Wege des Briefwechsels, welches an diesem Tag in Kraft tritt. Es kann durch die eine oder die andere Partei, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten, mit Wirkung ab dem ersten Tag eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Ich versichere Sie, Herr Direktor, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Julian Lob-Levyt

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 192.12

3 SR 0.192.122.818.12

4 SR 831.10