Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bedeutet der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:
- (a)
- natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als deren Staatsangehörige betrachtet werden;
- (b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftlicher Vereinigungen und anderer Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind, ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und dort echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
- (c)
- juristische Gebilde, die nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert sind, jedoch von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Gebilden gemäss Buchstabe (b) tatsächlich kontrolliert werden.
(2) umfasst der Begriff «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere:
- (a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte;
- (b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- (c)
- Obligationen, Anleihen, andere Instrumenten von Verbindlichkeiten und Darlehen;
- (d)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- (e)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
- (f)
- öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz oder durch Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
Eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert werden, lässt deren Eigenschaft als Investitionen unberührt.
(3) umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren sowie Naturalleistungen.
(4) umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» hinsichtlich jeder Vertragspartei das Landgebiet, die Binnengewässer, den Luftraum und, sofern anwendbar, das Küstenmeer sowie die über das Küstenmeer hinausgehenden Seezonen, einschliesslich des Meeresbodens und des Meeresuntergrundes und deren natürliche Ressourcen, über welche die betreffende Vertragspartei gemäss ihrem Landesrecht und Völkerrecht souveräne Rechte oder Gerichtsbarkeit ausübt.