742.140.2
Bundesgesetz
über die zukünftige Entwicklung
der Bahninfrastruktur
(ZEBG)
vom 20. März 2009 (Stand am 1. Januar 2016)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 20072,
beschliesst:
Dieses Gesetz bezweckt:
- a.
- für den Personenfern- und den Güterverkehr die Kapazitäten auszubauen und die Leistungen zu steigern;
- b.
- die Zahl der Vollknoten zu erhöhen;
- c.
- die Reisezeiten auf der Ost-West-Achse zu verkürzen;
- d.
- Kapazitätsengpässe auf der Nord-Süd-Achse zu beseitigen.
Das Gesetz regelt Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte NEAT und BAHN 2000 sowie deren Finanzierung.
In diesem Gesetz bedeuten:
- a.
- Leistungssteigerung: Massnahme zur Verdichtung des Bahnverkehrs auf einer Strecke oder in einem Knoten;
- b.
- Kapazitätsausbau: Massnahme zur Behebung eines bestehenden Kapazitätsengpasses sowie zur Leistungssteigerung;
- c.
- Beschleunigungsmassnahme: Massnahme zur Verkürzung der Reisezeit eines Zuges zwischen zwei Bahnhöfen;
- d.
- Zugfolgeverdichtung: Senkung des zeitlichen Abstands zwischen zwei Zügen, die auf der gleichen Strecke in die gleiche Richtung fahren;
- e.
- Entflechtung: Massnahme in einem Knoten, die eine kreuzungsfreie Verkehrsführung ermöglicht und die Knotenkapazität erhöht.
Die Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte umfassen:
- a.
- auf den Basislinien der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT):
- 1.
- Basel–Gotthard Nord: Zugfolgeverdichtung Basel–Brugg–Altdorf/
Rynächt, - 2.4
- Gotthard Süd–Chiasso: Leistungssteigerung Knoten Bellinzona, Lugano und Chiasso, Zugfolgeverdichtung Biasca–Bellinzona–Chiasso,
- 3.
- Bellinzona–Luino: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau,
- 4.
- Zug–Arth-Goldau: Leistungssteigerung Knoten Arth-Goldau und Kapazitätsausbau,
- 5.
- Raum Bern: Leistungssteigerung Bern–Thun,
- 6.
- Lötschberg- und Gotthardachse: Bei Mehrbetrieb Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromversorgung und Lärmschutzmassnahmen auf den Zufahrtsstrecken zu den Basistunneln am Gotthard und am Lötschberg;
- b.
- auf den übrigen Strecken:
- 1.
- Raum Genf: Leistungssteigerung,
- 2.5
- Raum Lausanne: Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Lausanne–Renens, Entflechtung Renens, Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung Knoten Lausanne,
- 3.6
- Lausanne–Brig–Iselle: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung,
- 4.7
- Lausanne–Biel–Olten: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung,
- 5.8
- Lausanne–Bern: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung,
- 6.
- Raum Bern: Entflechtung Wylerfeld, Kapazitätsausbau Knoten Bern,
- 7.
- Thun–Interlaken: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung, Gewährleistung Anschlussqualität Thun,
- 8.9
- Biel–Delémont–Porrentruy: Kapazitätsausbau,
- 9.
- Basel–Olten–Luzern: Entflechtung Liestal, Leistungssteigerung Basel Personenbahnhof, Leistungssteigerung Basel–Luzern,
- 10.
- Raum Olten: Entflechtung Olten Nord und Olten Ost, Leistungssteigerung Knoten Olten,
- 11.
- Olten–Aarau: Kapazitätsausbau Olten–Aarau (durchgehend vierspurig), Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Dulliken–Däniken, Eppenbergtunnel,
- 12.10
- …
- 13.11
- Raum Zürich: Fernverkehrsanteil Durchmesserlinie,
- 14.
- Thalwil–Luzern: Kapazitätsausbau Cham–Rotkreuz, Leistungssteigerung Knoten Thalwil,
- 15.
- Zürich–Winterthur: Entflechtung Raum Dorfnest, inkl. Kapazitätsausbau; Entflechtung Hürlistein, Kapazitätsausbau Knoten Effretikon, Leistungssteigerung Bassersdorf–Effretikon–Winterthur,
- 16.
- Raum Winterthur: Kapazitätsausbau Tössmühle–Winterthur, Leistungssteigerung Knoten Winterthur,
- 17.
- Winterthur–St. Gallen: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung,
- 18.
- Winterthur–Weinfelden: Beschleunigungsmassnahmen und Leistungssteigerung,
- 19.
- Bellinzona–Locarno: Leistungssteigerung und Kapazitätsausbau,
- 20.
- Rheintal: Kapazitätsausbau,
- 21.
- Neuhausen–Schaffhausen: Leistungssteigerung,
- 22.
- Bei Mehrbetrieb Massnahmen zur Gewährleistung der Bahnstromversorgung, Lärmschutzmassnahmen sowie Bau von Abstellanlagen.
Für Massnahmen an anderen Strecken des schweizerischen Eisenbahnnetzes nimmt das Bundesamt für Verkehr Planungen vor, um die Realisierung und die Kosten abzuklären.
Führen die Massnahmen nach Artikel 4 zu Nachteilen für den Regionalverkehr, so werden bauliche Massnahmen zu deren Behebung getroffen.
1 Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren die Massnahmen für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und führen sie aus.
2 Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Ziele bezüglich der zur Verfügung zu stellenden Kapazitäten sowie die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel und die Organisation im Einzelnen festgelegt.
3 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
Bei der Projektierung und Ausführung der Arbeiten sind nach dem Grundsatz einer betriebs- und volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personen- und Güterverkehr zu berücksichtigen.
Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Massnahmen nach den Artikeln 4–6 notwendigen Verpflichtungskredite.
1 Der Bund stellt über den Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom 21. Juni 201313 die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.14
2 …15
3 Die Infrastrukturbetreiberinnen können unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes für Verkehr mit den betroffenen Kantonen und Dritten (öffentlich-private Partnerschaft) Vereinbarungen zur Vorfinanzierung der von der Bundesversammlung beschlossenen und finanzierten Massnahmen nach Artikel 4 abschliessen.
Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur sicher.
1 Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:
- a.
- den Stand der Arbeiten an der zukünftigen Entwicklung der Bahninfrastruktur;
- b.
- die Aufwendungen aufgrund der bewilligten Verpflichtungskredite;
- c.
- die bisherigen und die für die vier folgenden Jahre vorgesehenen Investitionen in Massnahmen nach den Artikeln 4–6.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt die Ausführungsbestimmungen für das Controlling über die Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen.
Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb der Bauten und Anlagen richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195716.
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. September 200917
(Art. 17)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…18