0.142.117.892

 AS 2009 3939

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen
und Inhaber eines Diplomatenpasses

Abgeschlossen am 22. Mai 2009
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. August 2009

(Stand am 16. August 2009)

1 Der französische Originaltext fndet sich unter der gleichen Nummer in der ent­sprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam,

nachstehend die Vertragsparteien genannt,

in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen beiden Staaten für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses zu erleichtern,

im Bestreben, eine vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Akkreditiertes diplomatisches und konsularisches Personal

1.  Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien, die einen gültigen heimat­lichen Diplomatenpass besitzen und Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organi­sation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisen oder sich dort während der Dauer ihrer Tätigkeit aufhalten. Die Stelle und die Tätigkeit der oben genannten Personen werden dem Empfangsstaat durch den Entsendestaat im Voraus auf diplomatischem Weg notifiziert.

2.  Die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Personen erhalten eine Legitima­tionskarte des Empfangsstaates.

3.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten ebenfalls für deren Familienangehörige, sofern diese mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden und einen gültigen Diplomatenpass besitzen.

Art. 2 Teilnahme an Versammlungen, Konferenzen oder offiziellen Besuchen

1.  Die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien, die einen gültigen heimat­lichen Diplomatenpass besitzen und an einer Versammlung oder einer Konferenz teilnehmen, die von einer Organisation, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, oder von der Regierung der anderen Vertragspartei organisiert wurde, benö­tigen kein Visum, um in den anderen Staat einzureisen, sich dort bis zu 90 (neunzig) Tagen pro Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen aufzuhalten oder daraus auszu­reisen, vorausgesetzt, dass sie im Gebiet der anderen Vertragspartei keiner selbst­ständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

2.  Erfolgt die Einreise in das Gebiet der Schweiz nach der Durchreise durch einen oder mehrere Staaten, auf welche die Bestimmungen zur Abschaffung der Kontrolle der Binnengrenzen und der Einschränkungen im Personenverkehr nach dem Schen­gen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnt die Frist von 90 (neunzig) Tagen ab jenem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch diese Staaten gebildeten Raums des freien Personenverkehrs überschritten wird.

Art. 3 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung

Die Staatsangehörigen beider Vertragsparteien sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Gebiet der anderen Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften zu halten.

Art. 4 Einreiseverweigerung

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nach den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationa­len Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.

Art. 5 Notifikation der einschlägigen Dokumente

Innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung des vorliegenden Abkom­mens übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig auf diplomatischem Weg Muster ihrer Pässe.

Bei einer Änderung der ausgestellten Pässe durch eine der Vertragsparteien über­mittelt diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei die neuen Muster sowie die für deren Benützung erforderlichen Informationen spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung.

Art. 6 Datenschutz

Soweit für die Durchführung des vorliegenden Abkommens Personendaten zu übermitteln sind, werden diese Daten gemäss innerstaatlichem Recht erfasst, bear­beitet und geschützt. Insbesondere sind folgende Grundsätze zu beachten:

a)
Die empfangende Vertragspartei verwendet die Daten ausschliesslich zum von der übermittelnden Vertragspartei vorgesehenen Zweck und zu den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen.
b)
Auf Anfrage unterrichtet die empfangende Vertragspartei die andere Vertrags­partei über die Verwendung der ihr von letzterer übermittelten Da­ten.
c)
Die Personendaten dürfen ausschliesslich von den zuständigen Behörden übermittelt und bearbeitet werden, die für die Durchführung des vorliegen­den Abkommens verantwortlich sind. Die Personendaten dürfen aus­schliesslich mit der schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die sie übermittelt hat, an andere Stellen weitergegeben werden.
d)
Die Vertragspartei, welche die Daten übermittelt, ist verpflichtet sicherzustel­len, dass die zu übermittelnden Daten richtig sowie für den Übermittlungszweck erforderlich und verhältnismässig sind. Die Vertrags­partei, welche die Daten übermittelt, hat die gemäss dem jeweiligen inner­staatlichen Recht geltenden Einschränkungen im Bereich Datenübermittlung zu beachten. Stellt sich heraus, dass Daten ungenau sind oder dass deren Übermittlung unzulässig war, so ist die empfangende Vertragspartei unver­züglich darüber zu benachrichtigen; diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betreffenden Daten vorzunehmen.
e)
Auf Anfrage muss jeder Person, gemäss dem innerstaatlichen Recht der um Auskunft angefragten Vertragspartei, Auskunft über die sie betreffenden Personendaten sowie über deren Verwendungszweck erteilt werden.
f)
Die übermittelten Personendaten werden nur so lange aufbewahrt, als dies der Zweck erfordert, für den sie übermittelt wurden. Jede Vertragspartei kontrolliert deren Bearbeitung und Verwendung gemäss ihrem innerstaat­li­chen Recht.
g)
Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und unbefugte Bekannt­gabe zu schützen. Die weitergegebenen Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund der Gesetzgebung der empfangenden Vertragspartei für Daten gleicher Art gilt.
Art. 7 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien klären in gegenseitigem Einver­nehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorlie­genden Abkommens ergeben.

2.  Sämtliche Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung des vorliegenden Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf diploma­tischen Weg beigelegt.

Art. 8 Änderung

Beide Vertragsparteien können mittels Notenaustausch auf diplomatischem Weg gegenseitig vereinbaren, das vorliegende Abkommen zu ändern. Die Änderungen treten zu jenem Zeitpunkt in Kraft, an dem die zweite der Notifikationen eingegan­gen ist, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.

Art. 9 Unberührtheitsklausel

Vom vorliegenden Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertrags­parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, die sie unter­zeichnet haben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19633 über konsularische Beziehungen.

Art. 10 Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen, nach ihrer innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Formalitäten unterrichten.

Art. 11 Suspendierung

Jede Vertragspartei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen des vorliegen­den Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder der Staatssicherheit oder aus anderen schwerwiegen­den Gründen suspendieren. Diese Suspendierung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich zu notifizieren; sie wird zum Zeitpunkt des Eingangs der Notifikation bei der anderen Vertragspartei wirksam. Die Vertrags­partei, welche die Anwendung des vorliegenden Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen; bei Eingang dieser Notifikation ist die Suspendierung aufgehoben.

Art. 12 Kündigung

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jeder­zeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Vertragspartei.

Geschehen in Hanoi, am 22. Mai 2009, im Doppel in französischer und vietnamesi­scher Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Sozialistischen Republik Vietnam:

Jean-Hubert Lebet

Nguyen Quoc Cuong