0.362.380.014

 AS 2009 289

Notenaustausch vom 19. Dezember 2008

zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft
betreffend die Übernahme der Entscheidung 2008/859/EG des Rates vom 4. November 2008 zur Änderung von Anlage 3 Teil I
der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend
Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit
benötigen

(Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

In Kraft getreten am 19. Dezember 2008

(Stand am 19. Dezember 2008)

Übersetzung1

Mission der Schweiz
bei der Europäischen Union

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Generalsekretariat des Rates
der Europäischen Union

Generaldirektion H

Justiz und Inneres

Brüssel

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta­riat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 20. November 2008, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäi­schen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziie­rungs­abkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:

«In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens, welches die Schweiz an den Schengen-Besitzstand assoziiert, wird der Schweiz hiermit die Verabschiedung des folgenden Rechtsakts notifiziert:

Entscheidung des Rates zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaatsangehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen
Dokument des Rates: 14434/08 VISA 323 COMIX 747
Datum der Verabschiedung: 4. November 2008»3

Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziie­rungs­abkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Ant­wortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.

Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 20. November 2008 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft.

Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.

Eine Kopie dieser Note wird an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.

Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2 SR 0.362.31

3 Entscheidung 2008/859/EG des Rates vom 4. Nov. 2008 zur Änderung von Anlage 3 Teil I der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion betreffend Drittstaats­angehörige, die ein Visum für den Flughafentransit benötigen, ABl. L 303, vom 14.11.2008, S. 11