321.1

Bundesgesetz
über die Rehabilitierung der Freiwilligen
im Spanischen Bürgerkrieg

vom 20. März 2009 (Stand am 1. September 2009)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1, 121 Absatz 1 und 123 Absatz 1
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
vom 6. November 20082
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 26. November 20083,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, denjenigen Personen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, die rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden wegen ihres Einsatzes für Freiheit und Demokratie auf der republikanischen Seite im Spanischen Bürgerkrieg.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz erfasst alle Personen, die rechtlich zur Verantwortung gezogen wurden, weil sie im Spanischen Bürgerkrieg auf der republikanischen Seite an Kampf­handlungen teilnahmen oder an solchen teilzunehmen versuchten oder weil sie dieser Seite Hilfe leisteten.

Art. 3 Rehabilitierung

1 Die Rehabilitierung erfolgt von Gesetzes wegen.

2 Sie bewirkt die Aufhebung aller Urteile und Entscheide von Behörden des Bundes oder der Kantone, wenn diese eine Strafe, eine administrative Massnahme oder eine Nebenstrafe verhängt haben:

a.
im Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2;
b.
wegen Verletzung anderer strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Bestimmungen, die in einem engen Zusammenhang mit Handlungen nach Artikel 2 stehen.
Art. 4 Rechtsfolgen

Die Rehabilitierung begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung für verhängte Sanktionen oder indirekte Folgen der Strafurteile oder Verwaltungs­entscheide.

Art. 5 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder am ersten Tag des vierten Monats nach seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 1. September 20094

4 AS 2009 3698