Art. 1 Zuständige Dienststellen
1. Die in der Regel zuständigen Dienststellen für die Anwendung dieses Abkommens und die Umsetzung der Zusammenarbeit sind, soweit betroffen:
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- für die schweizerische Vertragspartei:
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- die Polizei-, Fremdenpolizei- und Zollbehörden sowie das Grenzwachtkorps des Bundes;
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- die Kantonspolizeien;
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- die Justizbehörden des Bundes und der Kantone;
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- das Bundesamt für Strassen betreffend die Umsetzung von Titel VIII dieses Abkommens;
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- für die französische Vertragspartei:
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- la police nationale;
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- la gendarmerie nationale;
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- la douane;
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- die Justizbehörden, betreffend die Anwendung von Titel VIII dieses Abkommens.
2. Die nationalen Zentralorgane im Sinne dieses Abkommens sind für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Polizei und für die Französische Republik die Direction centrale de la police judiciaire.
3. Die nationalen Zentralstellen im Sinne dieses Abkommens sind:
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- für die schweizerische Vertragspartei:
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- das Bundesamt für Polizei;
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- für die französische Vertragspartei:
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- die Direction générale de la police nationale;
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- die Direction générale de la gendarmerie nationale;
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- die Direction générale des douanes et droits indirects.
4. In Abstimmung mit den Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit (gemeinsame Zentren) können die zuständigen Dienststellen ausserdem auf regionaler Ebene mit den Departements und Kantonen einer bestimmten Region mittels ad hoc geschaffener Strukturen (Gruppen oder Zellen) zusammenarbeiten.