0.142.111.912

 AS 2009 3595

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina
über die Erleichterung der Visaerteilung

Abgeschlossen am 3. November 2008

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2009

(Stand am 1. Juli 2009)

Die Schweiz und Bosnien und Herzegowina

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),

in dem Wunsch, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visum­pflicht zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas erleichtert wird,

in dem Bewusstsein, dass alle Staatsangehörigen der Schweiz bei Reisen nach Bosnien und Herzegowina von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas von der Visumpflicht befreit sind,

in der Erkenntnis, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staats­angehörige der Schweiz durch Bosnien und Herzegowina die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Staatsangehörige der Schweiz gelten,

in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung nicht zu illegaler Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos­senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwen­dung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 20041,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Erleichterung der Visaerteilung, unterzeich­net am 28. September 2007,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1.  Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas.

2.  Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweiz durch Bosnien und Herzegowina gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden Staatsangehörigen der Schweiz.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1.  Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsan­gehörige Bosnien und Herzegowinas nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Schweiz, durch dieses Abkommen oder andere inter­nationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.

2.  Das innerstaatliche Recht der Schweiz oder Bosnien und Herzegowinas kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.

Art. 3 Definitionen

Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

a)
«Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet eine Person, die die Staatsangehö­rigkeit der Schweiz besitzt.
b)
«Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas» bezeichnet eine Person, die die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas besitzt.
c)
«Visum» bezeichnet eine von der Schweiz erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:
die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von insgesamt höchstens 90 Tagen in der Schweiz;
die Einreise zwecks Transits durch das Hoheitsgebiet der Schweiz.
d)
Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Schweiz bezeichnet «Visum» eine von der Schweiz erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:
die Einreise für einen geplanten Aufenthalt von insgesamt höchstens 90  Tagen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder mehrerer Schengen-Mit­gliedstaaten;
die Einreise zwecks Transits durch das Hoheitsgebiet der Schweiz oder mehrerer Schengen-Mitgliedstaaten.
e)
«Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet einen Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts autori­siert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweiz aufzuhalten.
f)
«Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der den Schengen-Besitz­stand vollständig anwendet im Sinne des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.
Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1.  Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheits­gebiet der anderen Vertragspartei zu begründen:

a)
für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Bosnien und Herzegowina gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Ver­handlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchge­führt werden, teilnehmen:
ein von einer zuständigen Behörde Bosnien und Herzegowinas ausgefer­tigtes Schreiben, das bestätigt, dass die antragstellende Person Mitglied der Delegation ist, die zur Teilnahme an einer oben genannten Veranstaltung in das Hoheitsgebiet der Schweiz reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;
b)
für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensver­bänden:
ein von der Aussenhandelskammer Bosnien und Herzegowinas bestätig­tes schriftliches Gesuch einer gastgebenden juristischen Person, Firma oder Organisation, ihrer Niederlassung oder Zweigstelle, von nationalen oder lokalen Behörden der Schweiz oder von Organisations­komitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Schweiz stattfinden;
c)
für Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Aus­tauschprogrammen:
ein schriftliches Gesuch der Gasteinrichtung, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer staatlichen Behörde nach nationalem Recht ausgestellte Beschei­nigung über die Eintragung dieser Organisation im einschlägigen Register;
d)
für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in Bosnien und Herzego­wina registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen:
ein schriftliches Gesuch der Aussenhandelskammer Bosnien und Herze­gowinas, mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
e)
für Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotiv­personals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingesetzt sind:
ein schriftliches Gesuch der zuständigen Eisenbahngesellschaft Bosnien und Herzegowinas, mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufig­keit der Fahrten;
f)
für Journalistinnen und Journalisten:
eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein ande­res von diesem ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person eine qualifizierte Journalistin bzw. ein qualifi­zierter Journalist ist, sowie eine Bestätigung ihres bzw. seines Arbeit­gebers, dass die Reise zur Ausübung einer journalistischen Tätigkeit bestimmt ist;
g)
für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teil­nehmen:
ein schriftliches Gesuch der gastgebenden Organisation um Teilnahme an diesen Aktivitäten;
h)
für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoran­den sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwe­cken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen:
ein schriftliches Gesuch oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuni­versität oder -akademie, des Gastinstituts oder der Gastschule, Studentenausweise oder Bescheinigungen über die geplanten Kurse;
i)
für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltun­gen und professionelle Begleitpersonen:
ein schriftliches Gesuch der Gastgeber-Organisation: zuständige Behörden, nationale Sportverbände und das Nationale Olympische Komitee der Schweiz;
j)
für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten organisierten Austauschprogrammen:
ein schriftliches Gesuch der Leiterin bzw. des Leiters der Stadtverwal­tung oder der Stadtpräsidentin bzw. des Stadtpräsidenten;
k)
für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – die Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten:
ein schriftliches Gesuch der Gastgeberin bzw. des Gastgebers;
l)
für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:
ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Betreuung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten;
m)
für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen:
ein amtliches Dokument, in dem der Tod sowie die familiären oder sonsti­gen Bande zwischen der antragstellenden Person und der bestat­teten Person bestätigt werden;
n)
für Vertreterinnen und Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, die bosnisch-herzegowinische Diasporage­meinschaften im Hoheitsgebiet der Schweiz besuchen:
ein schriftliches Gesuch des Oberhaupts der Religionsgemeinschaft in Bosnien und Herzegowina mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten;
o)
für Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konfe­renzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweiz teilnehmen:
ein schriftliches Gesuch der Gasteinrichtung zur Bestätigung der Teil­nahme der betreffenden Person an der Veranstaltung;
p)
für den Besuch von Soldaten- oder Zivilfriedhöfen:
ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass das betreffende Grab besteht und erhalten bleibt, und das die familiäre oder andere Bezie­hung der antragstellenden Person zur bestatteten Person belegt;
q)
für Touristen:
Bescheinigung oder Voucher eines von der Schweiz im Rahmen der örtli­chen konsularischen Zusammenarbeit akkreditierten Reisebüros oder Reiseveranstalters zur Bestätigung der Buchung einer organisier­ten Reise.

2.  Das in Abschnitt 1 genannte schriftliche Gesuch muss folgende Angaben enthal­ten:

a)
zur eingeladenen Person: Vorname und Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Identitätsausweises, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Anzahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des Ehepartners und der minderjährigen Kinder, die die eingeladene Person begleiten;
b)
zur einladenden Person: Vorname, Name und Adresse; oder
c)
zur einladenden juristischen Person, Firma oder Organisation: vollständiger Name und vollständige Adresse sowie
wenn das Gesuch von einer Organisation gestellt wird: Name und Funk­tion der unterzeichnenden Person;
wenn eine juristische Person oder eine Firma bzw. deren Niederlassung oder Zweigstelle, die im Hoheitsgebiet der Schweiz ansässig ist, ein­lädt: die Registernummer, die aufgrund des innerstaatlichen Rechts der Schweiz erforderlich ist.

3.  Den in Absatz 1 genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweiz vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1.  Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:

a)
Mitgliedern des Gerichtshofs Bosnien und Herzegowinas und der Staatsanwalt­schaft Bosnien und Herzegowinas, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, zur Ausübung ihrer Amtsaufgaben und mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre dauert;
b)
ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Bos­nien und Herzegowina gerichteten offiziellen Einladung regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz teilnehmen;
c)
nahen Verwandten – Ehepartnern, Kindern (auch Adoptivkindern) und Eltern (auch Vormunden) – von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowi­nas, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten, mit einer Gültigkeit, die auf die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis dieser Staatsangehörigen begrenzt ist.

2.  Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweiz geltenden Einreise- und Aufenthalts­bestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehr­fachvisums vorliegen:

a)
Mitgliedern offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Bosnien und Herze­gowina gerichteten offiziellen Einladung regelmässig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veran­staltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen;
b)
Geschäftsleuten sowie Vertreterinnen und Vertretern von Unternehmensver­bänden, die regelmässig in die Schweiz reisen;
c)
Fahrerinnen und Fahrern, die mit Fahrzeugen, die in Bosnien und Herzego­wina registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen;
d)
Angehörigen des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingesetzt sind;
e)
Journalistinnen und Journalisten;
f)
Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitä­ten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen und regelmässig in die Schweiz reisen;
g)
Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden, die regelmässig zu Studien- oder Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschpro­grammen, reisen;
h)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionellen Begleitpersonen;
i)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten organisier­ten Austauschprogrammen;
j)
Personen, die aus medizinischen Gründen regelmässig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen;
k)
Vertreterinnen und Vertretern der traditionellen Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, die bosnisch-herzegowinische Diasporagemein­schaften im Hoheitsgebiet der Schweiz besuchen und regelmässig in die Schweiz reisen;
1)
Vertreterinnen und Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmässig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen, in die Schweiz reisen;
m)
Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konfe­renzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmässig in die Schweiz reisen.

3.  Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweiz stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültig­keitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.

4.  Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

5.  Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Schweiz darf die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitglied­staates 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1.  Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas wird eine Gebühr von EUR 35 erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geän­dert werden.

Sollte Bosnien und Herzegowina die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz wiedereinführen, so darf die von Bosnien und Herzegowina erhobene Bearbeitungs­gebühr EUR 35 bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wird.

2.  Folgende Personenkategorien sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:

a)
nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten;
b)
Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Bosnien und Herze­gowina gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Ver­handlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchge­führt werden, teilnehmen;
c)
Mitglieder des Gerichtshofs Bosnien und Herzegowinas und der Staats­anwalt­schaft Bosnien und Herzegowinas, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;
d)
Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen;
e)
Kinder unter sechs Jahren;
f)
Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson;
g)
Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in die­sem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Bei­setzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen;
h)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen;
i)
Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitä­ten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen;
j)
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten organisier­ten Austauschprogrammen;
k)
Journalistinnen und Journalisten;
1)
Vertreterinnen und Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, die bosnisch-herzegowinische Diasporagemein­schaften im Hoheitsgebiet der Schweiz besuchen;
m)
Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Treffen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen in die Schweiz rei­sen;
n)
Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in Bosnien und Herzego­wina registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen;
o)
Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotiv­personals in interna­tionalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweiz ein­gesetzt sind;
p)
Rentnerinnen und Rentner;
q)
Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferen­zen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweiz teilnehmen.
Art. 7 Dauer der Bearbeitung von Visumanträgen

1.  Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweiz ent­scheiden über einen Visumantrag innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der für die Ausstellung des Visums erforderlichen Dokumente.

2.  Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in Einzelfällen, insbesondere wenn ein Antrag zusätzliche Abklärungen erfordert, auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden.

3.  Die Frist für die Entscheidung über einen Visumantrag kann in dringenden Fällen auf drei oder weniger Arbeitstage verkürzt werden.

Art. 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten

Staatsangehörige der Schweiz und Bosnien und Herzegowinas, die ihre Identitäts­ausweise verloren haben oder denen diese Ausweise während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas oder der Schweiz gestohlen wurden, können mit gültigen Identitätsausweisen, die von diplomatischen Missionen oder konsularischen Vertretungen der Schweiz oder Bosnien und Herzegowinas ausge­stellt wurden und zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder andere Geneh­migung aus dem betreffenden Hoheitsgebiet ausreisen.

Art. 9 Visumverlängerung bei aussergewöhnlichen Umständen

Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas, denen es aus Gründen höherer Gewalt nicht möglich ist, bis zu dem in ihrem Visum angegebenen Datum aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz auszureisen, wird die Gültigkeitsdauer ihres Visums gemäss den in der Schweiz geltenden gesetzlichen Bestimmungen kostenlos um die Zeitspanne verlängert, die für die Rückkehr in ihren Wohnsitzstaat erforderlich ist.

Art. 10 Diplomaten- und Dienstpässe

1.  Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas, die im Besitz eines gültigen Dip­lomaten- oder Dienstpasses sind, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Schweiz einreisen, aus diesem ausreisen und durch dieses durchreisen.

2.  Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten.

3.  Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz dürfen die in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schen­gen-Mitgliedstaates aufhalten.

Art. 11 Austausch von Musterdokumenten

Die Vertragsparteien tauschen Muster von Reisepässen sowie die zur Verwendung der Pässe erforderlichen Informationen. Die Vertragsparteien unterrichten einander über Änderungen in der Form der Reisepässe und übermitteln einander Muster der neuen Reisepässe mindestens 30 Tage vor deren Einführung.

Art. 12 Expertentreffen

Die Vertragsparteien führen bei Bedarf auf Verlangen einer der beiden Vertragspar­teien Expertentreffen über die Anwendung dieses Abkommens durch.

Art. 13 Datenschutz

Soweit für die Durchführung dieses Abkommens Personendaten erforderlich sind, werden diese gemäss der nationalen Datenschutzgesetzgebung der Schweiz und Bosnien und Herzegowinas sowie den Bestimmungen der von ihnen unterzeichneten internationalen Datenschutzübereinkommen bearbeitet und geschützt.

Art. 14 Schlussbestimmungen

1.  Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Datum, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss dieser Ver­fahren notifiziert haben, in Kraft.

2.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern es nicht gemäss Absatz 5 gekündigt wird.

3.  Dieses Abkommen kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Vertrags­parteien geändert werden. Änderungen treten in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifi­ziert haben.

4.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ord­nung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ganz oder teilweise suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Ver­tragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrich­tigt die andere Vertragspartei unverzüglich, wenn die Gründe für die Suspendierung nicht mehr vorliegen.

5.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach Eingang der Notifikation ausser Kraft.

Geschehen zu Sarajevo am 3. November 2008 in je zwei Urschriften in englischer und deutscher Sprache sowie in den offiziellen Sprachen Bosnien und Herzegowinas (Bosnisch, Kroatisch und Serbisch). Bei Meinungsverschiedenheiten über die Aus­legung des vorliegenden Abkommens ist der englische Text massgebend.

Für die Schweiz:

Für Bosnien und Herzegowina:

Eveline Widmer-Schlumpf

Tarik Sadovic