748.215.3

Verordnung des UVEK
über die Emissionen von Luftfahrzeugen

(VEL)

vom 26. Juni 2009 (Stand am 15. Juli 2015)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481,

verordnet:

1. Abschnitt: Emissionsgrenzwerte und Lärmzeugnisse für im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge


Art. 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht

1 Dieser Abschnitt regelt die Grenzwerte für Lärm- und Schadstoffemissionen für Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die im schweizerischen Luftfahrzeugregis­ter eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.

2 Er gilt jedoch nur für diejenigen Luftfahrzeuge, für die nicht eine der nachstehen­den Regelungen gilt:

a.2
die Verordnung (EG) Nr. 216/20083 in Verbindung mit den Durchführungsbe­stimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 748/20124 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Anhang Ziffer 3 zum Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftver­kehr (Luftverkehrsab­kommen);
b.
der Anhang 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 19446 über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen); vorbehalten bleiben die von der Schweiz nach Artikel 38 des Übereinkommens gemeldeten Abweichungen7.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Juli 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2647).

3 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Febr. 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

4 Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. Aug. 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

5 SR 0.748.127.192.68

6 SR 0.748.0. Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim BAZL eingesehen, bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Orga nisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Univer-sité, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) oder über www.icao.int bezogen werden.

7 Die von der Schweiz gemeldeten Abweichungen können beim BAZL eingesehen werden.

Art. 2 Ausnahmen

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann im Einzelfall Abweichungen von den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen über die Emissionsgrenz­werte bewilligen für:

a.
Luftfahrzeuge, die ausschliesslich für die Brandbekämpfung eingesetzt wer­den;
b.
Luftfahrzeuge, die eigens für den Kunstflug gebaut wurden und nur für den Kunstflug eingesetzt werden;
c.
Luftfahrzeuge, die eigens für landwirtschaftliche Arbeitsflüge gebaut wur­den und nur für solche Flüge eingesetzt werden;
d.
historische Luftfahrzeuge.

2 Es bewilligt den Betrieb solcher Luftfahrzeuge mit Auflagen, insbesondere indem es ihre Verwendung im Wesentlichen auf den besonderen Zweck einschränkt.

Art. 3 Flugzeuge der Klasse Ecolight

1 Für Flugzeuge der Klasse Ecolight ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen8 anwendbar.

2 Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht über­steigen.

3 Ihre Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor im betreffenden Flug­zeug (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), darf unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten.

4 Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem blei­freien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19859 betrieben werden können.

Art. 3a10 In der Sonderkategorie zugelassene Tragschrauber

1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Überein­kommen11 anwendbar.

2 Der Schallpegel dieser Luftfahrzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht über­steigen.

3 Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so darf die Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), unter Normalatmosphäre-Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten.

4 Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem blei­freien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 198512 betrieben werden können.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2191).

11 SR 0.748.0

12 SR 814.318.142.1

Art. 3b13 In der Sonderkategorie zugelassene Flugzeuge mit Elektroantrieb

1 Für die in der Sonderkategorie zugelassenen Flugzeuge mit Elektroantrieb ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen14 anwendbar.

2 Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht über­steigen.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2191).

14 SR 0.748.0

Art. 4 Grundschul- und Schleppflugzeuge

1 Für Grundschulungen und für Segelflug-Schleppflüge dürfen nur Flugzeuge ver­wendet werden, welche eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a.
Das Flugzeug verfügt über eine Lärmzulassung nach Band I Kapitel 6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen15 und sein Schallpegel beträgt ge­mäss dem Messverfahren nach Kapitel 6 nicht mehr als 68 dB(A).
b.
Das Flugzeug verfügt über eine Lärmzulassung nach Band I Kapitel 10 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen und sein Schallpegel beträgt gemäss dem Messverfahren nach Kapitel 10 nicht mehr als 75 dB(A).

1bis Mit Tragschraubern dürfen keine Grundschulungen durchgeführt werden.16

2 Das BAZL kann in begründeten Einzelfällen befristete Ausnahmen gestatten, insbesondere:

a.
für Segelflug-Grossanlässe, wenn mehr Schleppflugzeuge benötigt werden, als mit vernünftigem Aufwand beschafft werden können, oder wenn ein­zelne Flugzeuge technische Pannen haben;
b.
für die Grundschulung auf einem bestimmten Flugzeug, wenn die auszubil­dende Person glaubhaft macht, dass sie nach dem Abschluss der Ausbildung hauptsächlich mit diesem Flugzeug fliegen wird.

15 SR 0.748.0

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2191).

Art. 5 Lärmzeugnisse

Für Luftfahrzeuge, die kein Lärmzeugnis nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 748/201217 oder von Anhang 16 Band I zum Chicago-Übereinkommen18 erhal­ten, stellt das BAZL die folgenden Lärmzeugnisse aus:19

a.
für Luftfahrzeuge der Klasse Ecolight: ein Lärmzeugnis, das die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte bescheinigt;
abis.20
für die in der Sonderkategorie zugelassenen Tragschrauber und Flugzeuge mit Elektroantrieb: ein Lärmzeugnis, das die Einhaltung der in Artikel 3a beziehungsweise 3b festgelegten Emissionsgrenzwerte bescheinigt;
b.
für Luftfahrzeuge der Klasse Eigenbau:
1.
bei Flächenflugzeugen: ein Lärmzeugnis nach den Vorgaben von Band I Kapitel 6 oder 10 (je nach Eingangsdatum der Bauanmeldung) des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen,
2.
bei Hubschraubern: ein Lärmzeugnis nach den Vorgaben von Band I Ka­pitel 11 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen.

17 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. a.

18 SR 0.748.0

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Juli 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2647).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2191).

2. Abschnitt: Betriebseinschränkungen für nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge


Art. 6 Verbot zu lauter Flugzeuge

1 Unterschallstrahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung, welche den Normen von Anhang 16 Band I Teil II Kapitel 3 des Chicago-Übereinkommens21 nicht ent­spricht, dürfen schweizerische Flugplätze nicht benützen.

2 Das BAZL kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen, namentlich für:

a.
Flugzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind;
b.
historische Flugzeuge;
c.
Flüge zu Instandhaltungszwecken.

3 Der Flugplatzhalter kann für Flüge oder Flugzeuge, für die das BAZL eine Aus­nahme bewilligt, im Betriebsreglement Auflagen festlegen.

Art. 7 Einschränkungen durch den Flugplatzhalter

Der Flugplatzhalter kann im Betriebsreglement den Betrieb ausländischer Luftfahr­zeuge einschränken, die:

a.
die Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, die für im schweizerischen Luftfahr­zeugregister eingetragene Luftfahrzeuge gelten; und
b.
länger als sechs Monate auf dem Flugplatz stationiert sind.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 9 Übergangsbestimmung

Lärmzeugnisse und die nach Artikel 2 für einzelne Flugzeuge erteilten Bewilligun­gen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht gültig sind, aber den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, bleiben längstens bis zum 31. Juli 2010 gültig.