1 Die Abgabe von klassifizierten Informationen an ausländische Personen und Stellen sowie der Zugang ausländischer Besucher und Besucherinnen zu klassifizierten militärischen Informationen, zu klassifiziertem Material oder zu militärischen Anlagen in der Schweiz richten sich nach den entsprechenden Informationsschutzvorschriften, insbesondere:
- a.
- dem im konkreten Fall anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag nach Artikel 87 des Informationssicherheitsgesetzes von 18. Dezember 20204;
- b.
- der Verordnung vom 8. November 20235 über die Personensicherheitsprüfungen;
- c.
- der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 20236;
- d.
- der Verordnung vom 8. November 20237 über das Betriebssicherheitsverfahren.8
2 Das Militärprotokoll erteilt Bewilligungen nach Artikel 3 Absatz 1 nur, wenn die Person, die den internationalen militärischen Kontakt aufnehmen will, die aufgrund der Vorschriften nach Absatz 1 erforderlichen Bewilligungen oder Bescheinigungen vorlegt.
3 Eine Abgabe klassifizierter Informationen darf in keinem Fall zugesichert werden. Allfälligen Interessierten darf nur die Prüfung ihres Gesuches in Aussicht gestellt werden.
4 Wer nicht klassifizierte Informationen auf Informationsträgern abgeben will, muss diese in einem neutralen, unverschlossenen Umschlag dem Militärprotokoll zur Weiterleitung zustellen; vorbehalten bleibt Artikel 4.
5 Wer einen internationalen militärischen Kontakt organisiert, muss alle mit ausländischen Personen in Kontakt kommenden Personen darüber instruieren, welche militärischen Informationen sie abgeben dürfen.