510.215

Verordnung
über internationale militärische Kontakte

(VIMK)

vom 24. Juni 2009 (Stand am 1. August 2009)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971
sowie Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952,

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Aufnahme internationaler militärischer Kontakte.

2 Sie gilt für die Bundesverwaltung, die Angehörigen der Armee sowie für militä­rische Gesellschaften und Dachverbände, soweit sie in Angelegenheiten, welche die Schweizer Armee betreffen, in Kontakt treten mit:

a.
ausländischen Behörden, Organisationen und Privaten im In- und Ausland;
b.
schweizerischen Vertretungen im Ausland.
Art. 2 Internationale militärische Kontakte

Als internationale militärische Kontakte im Sinne dieser Verordnung gelten:

a.
das Einholen, die Abgabe oder die Weitergabe von Informationen militä­ri­scher Art, insbesondere Dokumentationen, Auskünften oder Nachrichten;
b.
Besuche ausländischer Personen, Behörden und Organisationen bei schwei­zerischen Militärpersonen, militärischen Stellen und Organisationen sowie von militärischen Übungen, Veranstaltungen, Stäben, Truppen, Schulen, Kursen oder Anlagen sowie die Einladung zu solchen Besuchen, ebenso ent­sprechende Besuche schweizerische Militärpersonen im Ausland;
c.
Teilnahmen ausländischer Organisationen an mili­tärischen oder militärsportli­chen Anlässen in der Schweiz sowie die Einladung zu solchen Anlässen, ebenso die Teilnahme schweizerischer Organisationen an entspre­chenden Veranstaltungen im Ausland;
d.
Teilnahmen ausländischer Militär­per­sonen an Veranstaltungen, insbesondere Vorträge oder Debatten, über Militärfragen in der Schweiz sowie die Ein­la­dungen zu solchen Veranstaltungen, ebenso Teilnahmen schweizerischer Militärpersonen an entsprechenden Veranstaltungen im Ausland.
Art. 3 Bewilligungspflicht

1 Die formelle Aufnahme internationaler militärischer Kontakte ist bewilligungs­pflichtig.

2 Das Bewilligungsgesuch ist vorgängig bei der für das Militärprotokoll zuständigen Stelle der Gruppe Verteidigung (Militärprotokoll) einzureichen.

3 Das Militärprotokoll holt in besonderen Fällen die Stellungnahme des Eidgenös­sischen Departements für auswärtige Angelegenheiten ein.

Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Die folgenden Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich ohne Bewilligung des Militärprotokolls internationale militärische Kontakte formell aufnehmen:

a.
die Nachrichtendienste des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);
b.
die für Sicherheitspolitik zuständige Stelle des VBS;
c.
die Informations- und Objektsicherheit des VBS;
d.
das Oberauditorat und die Militärjustiz;
e.
die Gruppe armasuisse sowie die Rüstungsunternehmen des Bundes, sofern keine schweizerischen Militärpersonen, militärischen Stellen und Organisa­tionen, militärischen Übungen, Veranstaltungen, Stäbe, Truppen, Schulen, Kurse oder Anlagen betroffen sind;
f.
die für internationale Beziehungen zuständige Stelle der Gruppe Verteidi­gung;
g.
das Kompetenzzentrum SWISSINT im Rahmen der bewilligten Einsätze.
Art. 5 Informationsschutz

1 Die Abgabe von klassifizierten Informationen an ausländische Personen und Stel­len sowie der Zugang ausländischer Besucher und Besucherinnen zu klassifizierten militärischen Informationen, zu klassifiziertem Material oder zu militärischen Anla­gen in der Schweiz richtet sich nach den entsprechenden Informationsschutzvor­schriften, insbesondere:

a.
dem im konkreten Fall anwendbaren internationalen Informationsschutz­ab­kommen;
b.
der Verordnung vom 19. Dezember 20013 über die Personensicherheitsprüfun­gen;
c.
der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20074;
d.
der Geheimschutzverordnung vom 29. August 19905.

2 Das Militärprotokoll erteilt Bewilligungen nach Artikel 3 Absatz 1 nur, wenn die Person, die den internationalen militärischen Kontakt aufnehmen will, die aufgrund der Vorschriften nach Absatz 1 erforderlichen Bewilligungen oder Bescheinigungen vorlegt.

3 Eine Abgabe klassifizierter Informationen darf in keinem Fall zugesichert werden. Allfälligen Interessierten darf nur die Prüfung ihres Gesuches in Aussicht gestellt werden.

4 Wer nicht klassifizierte Informationen auf Informationsträgern abgeben will, muss diese in einem neutralen, unver­schlossenen Umschlag dem Militärprotokoll zur Weiterleitung zustellen; vorbehalten bleibt Artikel 4.

5 Wer einen internationalen militärischen Kontakt organisiert, muss alle mit auslän­dischen Personen in Kontakt kommenden Personen darüber instruieren, welche militärischen Informationen sie abgeben dürfen.

Art. 7 Vollzug

Das Militärprotokoll vollzieht diese Verordnung und erlässt die erforderlichen fachtechnischen Weisungen.