412.101.221.05

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Vergolderin-Einrahmerin/Vergolder-Einrahmer
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 21. April 2009 (Stand am 1. Februar 2018)

31604

Vergolderin-Einrahmerin EFZ/Vergolder-Einrahmer EFZ

Doreuse-encadreuse CFC/Doreur-encadreur CFC

Doratrice corniciaia AFC/Doratore corniciaio AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:4

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 SR 822.115

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Vergolderinnen-Einrahmerinnen auf Stufe EFZ/Vergolder-Einrahmer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

a.
Sie stellen Bilderrahmen her, rahmen Bilder und Objekte ein, vergolden und fassen mit Farben verschiedenste Objekte im Atelier, in der Kirche oder am Bau;
b.
Sie entwickeln Neues und rekonstruieren, konservieren und restaurieren Altes unter Einsatz traditioneller historischer Materialien und Arbeitstechniken sowie moderner Hilfsmittel und Technologien;
c.
Sie beraten Kundinnen und Kunden kompetent, handeln dabei kundenfreundlich und zeigen sich flexibel;
d.
Eigenständiges und verantwortungsvolles Arbeiten ist ihnen wichtig;
e.
Sie setzen geeignete Kommunikationsmittel ein und wenden die entsprechenden Arbeitstechniken für die selbständige und kompetente Ausführung der einzelnen Arbeiten an.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
Kundenberatung;
b.
Arbeitsvorbereitung und prozessbegleitende Arbeiten;
c.
Vergoldung;
d.
Rahmen-Fertigstellung;
e.
Einrahmung;
f.
Restaurierung.
Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
Arbeitstechniken und Problemlösen;
b.
Informations- und Kommunikationsstrategien;
c.
Kreativitätstechniken;
d.
prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
e.
wirtschaftliches Handeln;
f.
Beratungs- und Verkaufsmethoden.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
eigenverantwortliches Handeln;
b.
Kommunikationsfähigkeit und Umgangsformen;
c.
Sorgfalt;
d.
Diskretion;
e.
ökologisches Verhalten;
f.
lebenslanges Lernen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 75

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1440 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 16 und höchstens 18 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 106 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan7 vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
b.
Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
c.
Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
d.
Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

7 Der Bildungsplan ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung



Art. 12 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner9

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:10

a.
Vergolderin-Einrahmerin EFZ/Vergolder-Einrahmer EFZ mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Vergolderin/gelernter Vergolder mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Vergolderin-Einrahmerin EFZ / des Vergolders-Einrahmers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.11

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.12

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.13

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.14

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation15

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).


Art. 1416 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

Art. 14a17 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungs­bericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

17 Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.19
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Vergolderin-Einrahmerin EFZ und des Vergolders-Einrahmers EFZ erworben hat, und
3.20
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 36–48 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situa­tionsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.
c.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200621 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.22

4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 20 %.

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 30 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Vergolderin-Einrahmerin EFZ» oder «Vergolder-Einrahmer EFZ» zu führen.23

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation24

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

Art. 23

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Vergolderin-Einrahmerin EFZ und Vergolder-Einrahmer EFZ setzt sich zusammen aus:25

a.
4–6 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Verbandes Bild und Rahmen SVBR;
b.
1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.

b.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.26

3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 199627. Sie konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu:
1.
den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
2.
den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu
den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.28

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

27 SR 172.31

28 Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 11. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 51).

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 30. Oktober 198729 über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung der Vergolder;
b.
der Lehrplan vom 30. Oktober 198730 für den beruflichen Unterricht der Vergolder.

2 Die Genehmigung des Reglements vom 21. November 1988 über die Einführungskurse für Vergolder wird widerrufen.

29 BBl 1988 I 282

30 BBl 1988 I 282

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Vergolder vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Vergolder bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) treten am 1. Januar 2014 in Kraft.