172.010.331

Verordnung
über den Lufttransportdienst des Bundes

(V-LTDB)

vom 24. Juni 2009 (Stand am 1. August 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung:

a.
regelt die Dienstleistungen des Lufttransportdienstes des Bundes (LTDB);
b.
definiert den Kreis der Berechtigten.

2 Sie gilt nicht für Flüge der Luftwaffe, die militärischen Zwecken dienen.

Art. 2 Berechtigte und Bewilligungsstellen

1 Folgende Personen können die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen:

a.
die Mitglieder des Bundesrats;
b.
die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler;
c.
die Präsidentin oder der Präsident des Nationalrates und die Präsidentin oder der Präsident des Ständerates;
d.2
die Präsidentin oder der Präsident des Bundesgerichts, die Präsidentin oder der Präsident des Bundesstrafgerichts und die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts;
e.3
die vom Bundesrat eingeladenen Staatsgäste sowie die von ihm oder der Bundesversammlung im Einzelfall bezeichneten in- und ausländischen Mandatsträger, Gäste und Delegationen;
f.4
die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre;
g.5
die Bundesanwältin oder der Bundesanwalt.

2 Weitere Personen können mit schriftlicher Bewilligung die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Zuständig für die Bewilligung sind:

a.
jedes Departement sowie die Bundeskanzlei für die ihm oder ihr unterstellten oder zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für die von ihm oder ihr im Einzelfall bezeichneten in- und ausländischen Mandatsträger, Gäste oder Delegationen;
b.6
die Bundesversammlung für Mitglieder des National- und des Ständerates sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste;
c.7
das Bundesgericht, das Bundesstrafgericht und das Bundesverwaltungsgericht für ihre Mitglieder;
d.8
die Bundesanwaltschaft für die ihr unterstellten oder zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3 Die zuständige Stelle erteilt die Bewilligung nach Vorliegen des Transportangebots.

4 Die Bewilligung berechtigt zu einem Flug an einen bestimmten Ort, gegebenenfalls mit Rückflug oder Dritt-Destinationen.

5 Beansprucht eine Person oder eine Personengruppe nach Absatz 2 regelmässig Dienstleistungen des LTDB, so kann ihr die zuständige Stelle ausnahmsweise eine generelle Bewilligung erteilen. Sie kann diese zeitlich, örtlich und inhaltlich beschränken oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

6 Ist aus dienstlichen oder protokollarischen Gründen eine Begleitung erforderlich, so kann die berechtigte Person auch für ihre Begleitperson Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Die Begleitung von Personen nach Absatz 2 wird in der Bewilligung geregelt.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 324).

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (AS 2010 1571).

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3351).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 324).

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (AS 2010 1571).

7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 324).

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 324).

Art. 3 Anspruchsvoraussetzungen

1 Die Dienstleistungen des LTDB müssen dienstliche Zwecke im Interesse der Eidgenossenschaft erfüllen.

2 Eine Dienstleistung des LTDB kann nur beansprucht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a.
Die Dienstleistung ist im Vergleich mit Linienflügen oder anderen Transportmitteln wirtschaftlicher.
b.
Die Dienstleistung vermindert die Unannehmlichkeiten oder die Dauer der Reise erheblich.
c.
Die Dienstleistung ist aus Gründen der Sicherheit, der Diskretion oder der Repräsentation erforderlich.

3 Die Berechtigten nach Artikel 2 Absatz 1 und die Bewilligungsstellen nach Artikel 2 Absatz 2 sind dafür verantwortlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausgenommen sind die Berechtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e; bei Dienstleistungen für sie trägt der Bundesrat diese Verantwortung.

Art. 4 Rahmenvereinbarung und Bestellung

1 Die Luftwaffe schliesst mit den Verwaltungseinheiten nach Artikel 2, die regelmässig Dienstleistungen des LTDB in Anspruch nehmen, Rahmenvereinbarungen über die Grundsätze des Leistungsbezuges ab.

2 Die Rahmenvereinbarungen werden regelmässig den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

3 Die einzelnen Dienstleistungen werden gestützt auf ein entsprechendes Transportangebot mittels Bestellung bezogen.

Art. 5 Organisation, Planung und Durchführung

1 Der LTDB ist eine Formation der Luftwaffe.

2 Die Luftwaffe (Einsatzzentrale Lufttransport) erstellt bei Eingang eines Transportbegehrens ein Transportangebot und unterbreitet es der antragstellenden Person oder Verwaltungseinheit.

3 Sie ist für die Planung und Durchführung der Flüge des LTDB verantwortlich.

4 Kann der LTDB einen Flug nicht mit eigenen Mitteln durchführen, so kann die Luftwaffe, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Bundesreisezentrale, private Lufttransportmittel mieten oder Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen.

Art. 69

9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3351).

Art. 7 Berichterstattung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erstattet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement dem Bundesrat jährlich Bericht über die nach dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen.