Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Statistiken und Erhebungen der Volkszählung und legt die Grundsätze für deren Durchführung fest.
431.112.1
vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2022)
Diese Verordnung regelt die Statistiken und Erhebungen der Volkszählung und legt die Grundsätze für deren Durchführung fest.
In dieser Verordnung bedeuten:
Die Statistiken der Volkszählung umfassen:
1 Die Basisstatistiken zu Personen und Haushalten liefern demografische Informationen zu folgenden Bereichen:
2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen erstellt.
1 Die Basisstatistiken zu Gebäuden und Wohnungen liefern Informationen zu folgenden Bereichen:
2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen erstellt.
1 Die Strukturstatistiken liefern zusätzliche Informationen zu den Basisstatistiken zu folgenden Bereichen:
2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der Strukturerhebung erstellt.
1 Thematische Statistiken liefern abwechslungsweise vertiefte Informationen zu den Basisstatistiken und den Strukturstatistiken zu einem der folgenden Bereiche:
2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der thematischen Stichprobenerhebungen erstellt.
1 Omnibus-Statistiken liefern zusätzliche Informationen zu aktuellen Fragestellungen in den Bereichen Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft.
2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der Omnibus-Erhebungen erstellt.
1 Die Übersicht über die Grundgesamtheiten und Erhebungsmerkmale (Erhebungsprogramm) enthält für die Gesamtheit der Statistiken der Volkszählung:
2 Das Bundesamt für Statistik (BFS) erarbeitet das Erhebungsprogramm in Zusammenarbeit mit den Kantonen und konsultiert diese vor Programmänderungen.
3 Es publiziert das Erhebungsprogramm.
1 Die Integrationselemente umfassen die harmonisierten Schlüsselmerkmale und die Identifikatoren. Sie ermöglichen die Zusammenführung von Einzeldaten und Ergebnissen in den Statistiken der Volkszählung.
2 Die harmonisierten Schlüsselmerkmale sind diejenigen Merkmale, die in allen Erhebungen erhoben werden. Sie dienen der einheitlichen Abgrenzung und Identifikation von Bevölkerungsgruppen.
3 Als Personenidentifikator wird die AHV-Nummer4 verwendet. Er ermöglicht die eindeutige Identifikation einer Person in unterschiedlichen Datenbeständen.
4 Der eidgenössische Gebäudeidentifikator und der eidgenössische Wohnungsidentifikator nach Artikel 6 Buchstaben c und d RHG5 ermöglichen:
4 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 15 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).
1 Die Strukturerhebung erfolgt durch schriftliche Befragung in Papierform oder elektronischer Form.
2 Es werden ein Personenfragebogen und ein Haushaltsfragebogen verwendet.
3 Die Personen werden an ihrem Hauptwohnsitz befragt.
4 Gegenstand und Modalitäten der Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19936 geregelt.
1 Die thematischen Erhebungen werden mittels computergestützter Telefonbefragung durchgeführt. Diese kann ergänzt werden mit einer computergestützten persönlichen Befragung oder einer schriftlichen Befragung in Papierform oder elektronischer Form.
2 Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19937 geregelt.
1 Die Omnibus-Erhebungen werden mittels computergestützter Telefonbefragung durchgeführt. Diese kann ergänzt werden mit einer schriftlichen Befragung in Papierform oder elektronischer Form.
2 Die Themen der Omnibus-Erhebungen werden durch das BFS festgelegt. Beantragen Verwaltungseinheiten des Bundes zusätzliche Themen und Fragen, so berücksichtigt das BFS diese, soweit ihm im Rahmen des Voranschlags für die Volkszählung die entsprechenden Mittel bewilligt wurden.
3 Stellen aus Wissenschaft und Forschung können die Bearbeitung von Themen und Fragen in Zusammenarbeit mit dem BFS oder anderen Verwaltungseinheiten des Bundes beantragen, sofern sie die Kosten tragen.
4 Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19938 geregelt.
1 Das BFS kann Kontrollerhebungen mittels Stichproben durchführen, um die Qualität der Basisstatistiken sicherzustellen.
2 Die Kontrollerhebungen können mit Fragebogen oder computergestützten telefonischen oder persönlichen Befragungen durchgeführt werden. Sie können mit anderen Erhebungen des BFS kombiniert werden.
1 Die Auskunftspflicht bei den einzelnen Erhebungen wird im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19939 festgelegt.
2 Von der Auskunftspflicht ausgenommen sind Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200710 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind und eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten besitzen.
3 Bei den Kontrollerhebungen besteht eine Auskunftspflicht. Werden die Kontrollerhebungen mit einer anderen statistischen Erhebung des BFS kombiniert, so gilt für die Auskunftspflicht das Recht dieser anderen Erhebung.
1 Wer die Auskunftspflicht verletzt, wird vom BFS schriftlich gemahnt.
2 Für die Berechnung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes für das Einholen der Auskünfte wird ein Stundenansatz von 120 Franken zugrunde gelegt.
3 Die Aufwandgebühr wird bei der natürlichen Person oder bei deren gesetzlicher Vertretung erhoben.
4 Die Bezahlung der Gebühr entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
1 Alle Fragebogen der Stichprobenerhebungen in Papierform sind in verschlossenen Umschlägen zu versenden.
2 Die Befragungen in elektronischer Form erfolgen per Internet. Die Fragebogen haben denselben Inhalt wie die entsprechenden Papierfragebogen.
3 Die Befragungen per Internet sind in verschlüsselter und gesicherter Form durchzuführen.
1 Die Registererhebungen werden jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden spätestens am 31. August des Folgejahres veröffentlicht.
2 Die Strukturerhebung wird jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag veröffentlicht.
3 Die thematischen Erhebungen werden jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.
4 Erste Ergebnisse der Omnibus-Erhebung werden innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.
Das BFS veröffentlicht folgende Zahlen zur Wohnbevölkerung:
1 Jeder Kanton bestimmt für sein Gebiet eine für die Zusammenarbeit mit dem BFS und die Koordination der Aufstockungen zuständige Stelle und meldet diese dem BFS.
2 Das BFS unterstützt die Kantone in fachlicher Hinsicht. Es lädt die zuständigen Stellen der Kantone zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich ein.
1 Die Kantone können beim BFS eine Aufstockung der Strukturerhebung für das eigene Gebiet oder Teile davon bestellen. Die Erhebung darf höchstens auf das Doppelte aufgestockt werden.
2 Die Bestellung ist spätestens ein Jahr vor dem Stichtag (31. Dezember) einzureichen.
1 Die Aufstockung wird für jede thematische Erhebung im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199311 festgelegt.
2 Die thematischen Erhebungen werden grundsätzlich im ganzen Kantonsgebiet gleichmässig aufgestockt. Ausnahmen werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 festgehalten.
3 Die Aufstockung ist beim BFS spätestens neun Monate vor dem Erhebungsbeginn zu bestellen.
11 SR 431.012.1
Die Omnibus-Erhebung kann nicht aufgestockt werden.
1 Die Kosten der Aufstockung werden vom bestellenden Kanton getragen.
2 Das BFS vereinbart mit dem bestellenden Kanton die Modalitäten der Aufstockung.
1 Wer mit Aufgaben der statistischen Erhebungen betraut ist, untersteht dem Amtsgeheimnis und ist verpflichtet, alle während der Erhebung erworbenen Informationen und die in den Erhebungsdokumenten und Datenträgern enthaltenen Angaben über einzelne Personen gegenüber Dritten geheim zu halten.
2 Die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199212 gilt auch gegenüber anderen Behörden.
3 Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist auch nach Beendigung des Dienst- oder Auftragsverhältnisses strafbar.
4 Die mit Erhebungen betrauten Personen müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen für einen sicheren Transport und eine sichere Aufbewahrung der Erhebungsdokumente und Datenträger sorgen.
5 Das BFS setzt die mit Aufgaben der Erhebungen beauftragten privaten Befragungsinstitute und Organisationen schriftlich über die Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht in Kenntnis.
12 SR 431.01
1 Erhebungsmerkmale und Personenbezeichnungen dürfen nicht für personenbezogene Zwecke gespeichert und weiterverarbeitet werden.
2 Angaben zu Gebäuden und Wohnungen dürfen zur Verbesserung der Datenqualität in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister sowie in bundesrechtlich anerkannte Gebäude- und Wohnungsregister übernommen werden, wenn die entsprechenden Merkmale darin geführt werden.
3 Die Merkmale Name und Adresse der Arbeitsstätte oder der Schule dürfen zur Verbesserung der Qualität des Betriebs- und Unternehmensregisters in dieses übernommen werden.
4 Die Personenbezeichnungen dienen ausschliesslich der Vollständigkeitskontrolle und der Aufbereitung der Daten. Sie können zu diesem Zweck vorübergehend gespeichert und zwischen den an der Erhebung beteiligten Stellen übermittelt werden. Sie dürfen aber weder an Dritte weitergegeben noch sonst wie verwendet werden. Nach dem Abschluss der Arbeiten sind sie zu löschen.
5 Der Personenidentifikator wird pseudonymisiert.
6 Artikel 16 Absatz 3 RHG13 bleibt vorbehalten.
13 SR 431.02
Das Erhebungsorgan vernichtet die Erhebungsdokumente und Datenträger, sobald Erfassung und Kontrolle der Daten abgeschlossen sind.
Die Verordnung vom 13. Januar 199914 über die eidgenössische Volkszählung 2000 wird aufgehoben.
14 [AS 1999 921; 2003 3687 Anhang Ziff. II 3; 2006 1945 Anhang 3 Ziff. 9]
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
1 Anstelle der Aufstockung nach Artikel 21 kann die Strukturerhebung im Jahr 2010 auf höchstens das Vierfache des Erhebungsumfangs aufgestockt werden, wenn in den Jahren 2011 und 2012 auf eine Aufstockung verzichtet wird.
2 Die Bestellung ist spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.
3 Eine Aufstockung der thematischen Erhebung Mikrozensus Mobilität und Verkehr mit Beginn am 1. Januar 2010 ist bis 31. März 2009 zu bestellen.
1 Sind die Einwohnerregister bis am 31. Dezember 2010 nicht in der Lage, allen Personen ihres Gebiets den eidgenössischen Wohnungsidentifikator zuzuweisen, so nehmen sie die Haushaltsbildung mittels Vergabe einer Haushaltsnummer vor.
2 Die Vergabe der Haushaltsnummer richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale nach Artikel 4 Absatz 4 RHG15.
3 Die Haushaltsnummer ist dem BFS ab dem 31. Dezember 2010 quartalsweise mit den übrigen Daten zu liefern, bis das Einwohnerregister den eidgenössischen Wohnungsidentifikator allen Personen seines Gebiets zugewiesen hat.
15 SR 431.02. Der amtliche Katalog der Merkmale ist publiziert unter www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/00/00/publikationen.html auf der Internetseite des Bundesamtes für Statistik oder kann beim BFS, Espace de l’Europe 10, 2010 Neuenburg bestellt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
(Art. 29)
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
…16
16 Die Änderungen können unter AS 2009 241 konsultiert werden.