431.112.1

Verordnung
über die eidgenössische Volkszählung

(Volkszählungsverordnung)

vom 19. Dezember 2008 (Stand am 1. Februar 2009)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Volkszählungsgesetz vom 22. Juni 20071,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Statistiken und Erhebungen der Volkszählung und legt die Grundsätze für deren Durchführung fest.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a.
Hauptwohnsitz: Niederlassungsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 20062 (RHG);
b.
Nebenwohnsitz: Aufenthaltsgemeinde nach Artikel 3 Buchstabe c RHG;
c.
Haushalte: Gesamtheit der Privathaushalte und Kollektivhaushalte nach Artikel 2 Buchstaben a und abis der Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 20073;
d.
ständige Wohnbevölkerung: jeweils am Hauptwohnsitz alle:
1.
in der Schweiz gemeldeten Personen schweizerischer Staatsangehörigkeit,
2.
ausländischen Staatsangehörigen ausserhalb des Asylprozesses mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung für mindestens zwölf Monate oder Kurzaufenthaltsbewilligungen für eine kumulierte Aufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten,
3.
Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von mindestens zwölf Monaten;
e.
nichtständige Wohnbevölkerung: jeweils am Hauptwohnsitz alle:
1.
ausländischen Staatsangehörigen ausserhalb des Asylprozesses mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung für weniger als zwölf Monate,
2.
Personen im Asylprozess mit einer Gesamtaufenthaltsdauer von weniger als zwölf Monaten;
f.
Wohnbevölkerung am Nebenwohnsitz: jeweils am Nebenwohnsitz alle Personen:
1.
die in der Schweiz als Aufenthalterinnen oder Aufenthalter gemeldet sind,
2.
die in der Schweiz wohnen, jedoch über keinen Hauptwohnsitz in der Schweiz verfügen;
g.
mittlere ständige Wohnbevölkerung: arithmetisches Mittel der ständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar und am 31. Dezember desselben Jahres;
h.
mittlere nichtständige Wohnbevölkerung: arithmetisches Mittel der nichtständigen Wohnbevölkerung am 1. Januar und am 31. Dezember desselben Jahres;
i.
Aufstockung: Erweiterung des Erhebungsumfangs ohne Aufnahme von zusätzlichen Fragen.

2. Abschnitt: Statistiken

Art. 3 Die Statistiken der Volkszählung

Die Statistiken der Volkszählung umfassen:

a.
Basisstatistiken;
b.
Strukturstatistiken;
c.
thematische Statistiken;
d.
Statistiken zu aktuellen Fragestellungen (Omnibus-Statistiken).
Art. 4 Basisstatistiken zu Personen und Haushalten

1 Die Basisstatistiken zu Personen und Haushalten liefern demografische Informa­tionen zu folgenden Bereichen:

a.
Stand und Struktur der Bevölkerung;
b.
Bevölkerungsbilanzen;
c.
natürliche und räumliche Bevölkerungsbewegungen;
d.
Stand und Zusammensetzung der Privat- und Kollektivhaushalte.

2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen erstellt.

Art. 5 Basisstatistiken zu Gebäuden und Wohnungen

1 Die Basisstatistiken zu Gebäuden und Wohnungen liefern Informationen zu folgenden Bereichen:

a.
Bestand, Alter und Struktur der Gebäude und Wohnungen;
b.
Infrastruktur und technische Ausstattung der Gebäude und Wohnungen;
c.
Wohnversorgung und Wohnverhältnisse.

2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen erstellt.

Art. 6 Strukturstatistiken

1 Die Strukturstatistiken liefern zusätzliche Informationen zu den Basisstatistiken zu folgenden Bereichen:

a.
Familien und Haushalte;
b.
Wohnen;
c.
Arbeit und Erwerb;
d.
Aus- und Weiterbildung;
e.
Migration;
f.
Sprachen;
g.
Religionen;
h.
Mobilität und Verkehr.

2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der Strukturerhebung erstellt.

Art. 7 Thematische Statistiken

1 Thematische Statistiken liefern abwechslungsweise vertiefte Informationen zu den Basisstatistiken und den Strukturstatistiken zu einem der folgenden Bereiche:

a.
Familien und Generationen;
b.
Gesundheit;
c.
Aus- und Weiterbildung;
d.
Sprache, Religion und Kultur;
e.
Mobilität und Verkehr.

2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der thematischen Stichprobenerhebungen erstellt.

Art. 8 Omnibus-Statistiken

1 Omnibus-Statistiken liefern zusätzliche Informationen zu aktuellen Fragestellungen in den Bereichen Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Wissenschaft.

2 Sie werden auf der Basis der Registererhebungen und der Omnibus-Erhebungen erstellt.

3. Abschnitt: Erhebungen

Art. 9 Erhebungsprogramm

1 Die Übersicht über die Grundgesamtheiten und Erhebungsmerkmale (Erhebungsprogramm) enthält für die Gesamtheit der Statistiken der Volkszählung:

a.
die Erhebungen im Rahmen des Standardprogramms des Bundes;
b.
die Aufstockungsmöglichkeiten der Kantone;
c.
die harmonisierten Schlüsselmerkmale.

2 Das Bundesamt für Statistik (BFS) erarbeitet das Erhebungsprogramm in Zusammenarbeit mit den Kantonen und konsultiert diese vor Programmänderungen.

3 Es publiziert das Erhebungsprogramm.

Art. 10 Integrationselemente

1 Die Integrationselemente umfassen die harmonisierten Schlüsselmerkmale und die Identifikatoren. Sie ermöglichen die Zusammenführung von Einzeldaten und Ergebnissen in den Statistiken der Volkszählung.

2 Die harmonisierten Schlüsselmerkmale sind diejenigen Merkmale, die in allen Erhebungen erhoben werden. Sie dienen der einheitlichen Abgrenzung und Identifikation von Bevölkerungsgruppen.

3 Als Personenidentifikator wird die AHV-Versichertennummer verwendet. Er ermöglicht die eindeutige Identifikation einer Person in unterschiedlichen Daten­beständen.

4 Der eidgenössische Gebäudeidentifikator und der eidgenössische Wohnungsidentifikator nach Artikel 6 Buchstaben c und d RHG4 ermöglichen:

a.
die Identifikation der Gebäude, Wohnungen und Haushalte in der Schweiz;
b.
die Zuordnung der Personen und der Haushalte zu den Gebäuden und Wohnungen.
Art. 11 Strukturerhebung

1 Die Strukturerhebung erfolgt durch schriftliche Befragung in Papierform oder elektronischer Form.

2 Es werden ein Personenfragebogen und ein Haushaltsfragebogen verwendet.

3 Die Personen werden an ihrem Hauptwohnsitz befragt.

4 Gegenstand und Modalitäten der Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19935 geregelt.

Art. 12 Thematische Erhebungen

1 Die thematischen Erhebungen werden mittels computergestützter Telefonbefragung durchgeführt. Diese kann ergänzt werden mit einer computergestützten per­sönlichen Befragung oder einer schriftlichen Befragung in Papierform oder elektronischer Form.

2 Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19936 geregelt.

Art. 13 Omnibus-Erhebungen

1 Die Omnibus-Erhebungen werden mittels computergestützter Telefonbefragung durchgeführt. Diese kann ergänzt werden mit einer schriftlichen Befragung in Papierform oder elektronischer Form.

2 Die Themen der Omnibus-Erhebungen werden durch das BFS festgelegt. Beantragen Verwaltungseinheiten des Bundes zusätzliche Themen und Fragen, so berücksichtigt das BFS diese, soweit ihm im Rahmen des Voranschlags für die Volkszählung die entsprechenden Mittel bewilligt wurden.

3 Stellen aus Wissenschaft und Forschung können die Bearbeitung von Themen und Fragen in Zusammenarbeit mit dem BFS oder anderen Verwaltungseinheiten des Bundes beantragen, sofern sie die Kosten tragen.

4 Gegenstand und Modalitäten jeder Erhebung werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19937 geregelt.

Art. 14 Kontrollerhebungen

1 Das BFS kann Kontrollerhebungen mittels Stichproben durchführen, um die Qualität der Basisstatistiken sicherzustellen.

2 Die Kontrollerhebungen können mit Fragebogen oder computergestützten telefonischen oder persönlichen Befragungen durchgeführt werden. Sie können mit anderen Erhebungen des BFS kombiniert werden.

Art. 15 Auskunftspflicht

1 Die Auskunftspflicht bei den einzelnen Erhebungen wird im Anhang der Statis­tikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19938 festgelegt.

2 Von der Auskunftspflicht ausgenommen sind Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20079 mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind und eine Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten besitzen.

3 Bei den Kontrollerhebungen besteht eine Auskunftspflicht. Werden die Kontroll­erhebungen mit einer anderen statistischen Erhebung des BFS kombiniert, so gilt für die Auskunftspflicht das Recht dieser anderen Erhebung.

Art. 16 Verletzung der Auskunftspflicht

1 Wer die Auskunftspflicht verletzt, wird vom BFS schriftlich gemahnt.

2 Für die Berechnung des zusätzlichen Arbeitsaufwandes für das Einholen der Auskünfte wird ein Stundenansatz von 120 Franken zugrunde gelegt.

3 Die Aufwandgebühr wird bei der natürlichen Person oder bei deren gesetzlicher Vertretung erhoben.

4 Die Bezahlung der Gebühr entbindet nicht von der Auskunftspflicht.

Art. 17 Papierform und elektronische Form

1 Alle Fragebogen der Stichprobenerhebungen in Papierform sind in verschlossenen Umschlägen zu versenden.

2 Die Befragungen in elektronischer Form erfolgen per Internet. Die Fragebogen haben denselben Inhalt wie die entsprechenden Papierfragebogen.

3 Die Befragungen per Internet sind in verschlüsselter und gesicherter Form durchzuführen.

Art. 18 Auswertung der Erhebungen und Veröffentlichung der Ergebnisse

1 Die Registererhebungen werden jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden spätestens am 31. August des Folgejahres veröffentlicht.

2 Die Strukturerhebung wird jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag veröffentlicht.

3 Die thematischen Erhebungen werden jährlich ausgewertet. Erste Ergebnisse werden innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.

4 Erste Ergebnisse der Omnibus-Erhebung werden innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Erhebung veröffentlicht.

Art. 19 Wohnbevölkerungszahlen

Das BFS veröffentlicht folgende Zahlen zur Wohnbevölkerung:

a.
ständige Wohnbevölkerung;
b.
nichtständige Wohnbevölkerung;
c.
Wohnbevölkerung am Nebenwohnsitz;
d.
mittlere ständige Wohnbevölkerung;
e.
mittlere nichtständige Wohnbevölkerung.

4. Abschnitt: Aufstockung von Erhebungen

Art. 20 Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen

1 Jeder Kanton bestimmt für sein Gebiet eine für die Zusammenarbeit mit dem BFS und die Koordination der Aufstockungen zuständige Stelle und meldet diese dem BFS.

2 Das BFS unterstützt die Kantone in fachlicher Hinsicht. Es lädt die zuständigen Stellen der Kantone zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich ein.

Art. 21 Aufstockung der Strukturerhebung

1 Die Kantone können beim BFS eine Aufstockung der Strukturerhebung für das eigene Gebiet oder Teile davon bestellen. Die Erhebung darf höchstens auf das Doppelte aufgestockt werden.

2 Die Bestellung ist spätestens ein Jahr vor dem Stichtag (31. Dezember) einzureichen.

Art. 22 Aufstockung bei den thematischen Erhebungen

1 Die Aufstockung wird für jede thematische Erhebung im Anhang der Statistik­erhebungsverordnung vom 30. Juni 199310 festgelegt.

2 Die thematischen Erhebungen werden grundsätzlich im ganzen Kantonsgebiet gleichmässig aufgestockt. Ausnahmen werden im Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 festgehalten.

3 Die Aufstockung ist beim BFS spätestens neun Monate vor dem Erhebungsbeginn zu bestellen.

Art. 24 Kosten der Aufstockung

1 Die Kosten der Aufstockung werden vom bestellenden Kanton getragen.

2 Das BFS vereinbart mit dem bestellenden Kanton die Modalitäten der Aufstockung.

5. Abschnitt: Datenschutz

Art. 25 Amtsgeheimnis und Sorgfaltspflicht

1 Wer mit Aufgaben der statistischen Erhebungen betraut ist, untersteht dem Amtsgeheimnis und ist verpflichtet, alle während der Erhebung erworbenen Informationen und die in den Erhebungsdokumenten und Datenträgern enthaltenen Angaben über einzelne Personen gegenüber Dritten geheim zu halten.

2 Die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 14 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 199211 gilt auch gegenüber anderen Behörden.

3 Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist auch nach Beendigung des Dienst- oder Auftragsverhältnisses strafbar.

4 Die mit Erhebungen betrauten Personen müssen durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen für einen sicheren Transport und eine sichere Aufbewahrung der Erhebungsdokumente und Datenträger sorgen.

5 Das BFS setzt die mit Aufgaben der Erhebungen beauftragten privaten Befragungsinstitute und Organisationen schriftlich über die Geheimhaltungs- und Sorgfaltspflicht in Kenntnis.

Art. 26 Anonymisierung und Pseudonymisierung

1 Erhebungsmerkmale und Personenbezeichnungen dürfen nicht für personenbezogene Zwecke gespeichert und weiterverarbeitet werden.

2 Angaben zu Gebäuden und Wohnungen dürfen zur Verbesserung der Datenqualität in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister sowie in bundesrechtlich anerkannte Gebäude- und Wohnungsregister übernommen werden, wenn die entsprechenden Merkmale darin geführt werden.

3 Die Merkmale Name und Adresse der Arbeitsstätte oder der Schule dürfen zur Verbesserung der Qualität des Betriebs- und Unternehmensregisters in dieses übernommen werden.

4 Die Personenbezeichnungen dienen ausschliesslich der Vollständigkeitskontrolle und der Aufbereitung der Daten. Sie können zu diesem Zweck vorübergehend gespeichert und zwischen den an der Erhebung beteiligten Stellen übermittelt werden. Sie dürfen aber weder an Dritte weitergegeben noch sonst wie verwendet werden. Nach dem Abschluss der Arbeiten sind sie zu löschen.

5 Der Personenidentifikator wird pseudonymisiert.

6 Artikel 16 Absatz 3 RHG12 bleibt vorbehalten.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 30 Übergangsbestimmungen zur Aufstockung

1 Anstelle der Aufstockung nach Artikel 21 kann die Strukturerhebung im Jahr 2010 auf höchstens das Vierfache des Erhebungsumfangs aufgestockt werden, wenn in den Jahren 2011 und 2012 auf eine Aufstockung verzichtet wird.

2 Die Bestellung ist spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.

3 Eine Aufstockung der thematischen Erhebung Mikrozensus Mobilität und Verkehr mit Beginn am 1. Januar 2010 ist bis 31. März 2009 zu bestellen.

Art. 31 Übergangsbestimmungen zur Haushaltsbildung

1 Sind die Einwohnerregister bis am 31. Dezember 2010 nicht in der Lage, allen Personen ihres Gebiets den eidgenössischen Wohnungsidentifikator zuzuweisen, so nehmen sie die Haushaltsbildung mittels Vergabe einer Haushaltsnummer vor.

2 Die Vergabe der Haushaltsnummer richtet sich nach dem amtlichen Katalog der Merkmale nach Artikel 4 Absatz 4 RHG14.

3 Die Haushaltsnummer ist dem BFS ab dem 31. Dezember 2010 quartalsweise mit den übrigen Daten zu liefern, bis das Einwohnerregister den eidgenössischen Wohnungsidentifikator allen Personen seines Gebiets zugewiesen hat.

14 SR 431.02. Der amtliche Katalog der Merkmale ist publiziert unter www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/news/00/00/publikationen.html auf der Internetseite des Bundesamtes für Statistik oder kann beim BFS, Espace de l’Europe 10, 2010 Neuenburg bestellt werden.

Anhang

(Art. 29)

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

15

15 Die Änderungen können unter AS 2009 241 konsultiert werden.