Art. 1 Durchführung des Teiles XI
1. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.
2. Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
0.747.305.151
AS 2009 3411; BBl 2008 4293
Übersetzung
Abgeschlossen in New York am 28. Juli 1994
Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 20081
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Mai 2009
In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Mai 2009
(Stand am 22. Februar 2019)
1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. Dez. 2008 (AS 2009 3207).
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 19822 (im Folgenden als «Seerechtsübereinkommen» bezeichnet) zur Erhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt leistet;
erneut bekräftigend, dass der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden als «Gebiet» bezeichnet) sowie die Ressourcen des Gebiets gemeinsames Erbe der Menschheit sind;
eingedenk der Bedeutung des Seerechtsübereinkommens für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie der wachsenden Besorgnis um die globale Umwelt;
unter Berücksichtigung des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Ergebnisse der informellen Beratungen zwischen den Staaten, die von 1990–1994 über offene Fragen betreffend Teil XI und damit zusammenhängende Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens (im Folgenden als «Teil XI» bezeichnet) stattgefunden haben;
im Hinblick auf die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen, einschliesslich marktorientierter Ansätze, die sich auf die Durchführung des Teiles XI auswirken;
in dem Wunsch, die weltweite Teilnahme am Seerechtsübereinkommen zu erleichtern;
in der Erwägung, dass ein Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI diesem Zweck am besten dienen würde,
haben Folgendes vereinbart:
1. Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens verpflichten sich, Teil XI im Einklang mit diesem Übereinkommen durchzuführen.
2. Die Anlage ist Bestandteil dieses Übereinkommens.
1. Dieses Übereinkommen und Teil XI werden zusammen als eine Übereinkunft ausgelegt und angewendet. Im Fall eines Widerspruchs zwischen dem Übereinkommen und Teil XI ist das Übereinkommen massgebend.
2. Die Artikel 309–319 des Seerechtsübereinkommens finden auf dieses Übereinkommen ebenso Anwendung wie auf das Seerechtsübereinkommen.
Dieses Übereinkommen liegt nach seiner Annahme zwölf Monate am Sitz der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens genannten Staaten und Rechtsträger auf.
1. Nach der Annahme dieses Übereinkommens stellt jede Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zum Seerechtsübereinkommen oder jede Urkunde der förmlichen Bestätigung des Seerechtsübereinkommens auch die Zustimmung dar, durch das vorliegende Übereinkommen gebunden zu sein.
2. Ein Staat oder Rechtsträger darf nicht seine Zustimmung bekunden, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, wenn er nicht zuvor seine Zustimmung bekundet hat oder gleichzeitig bekundet, durch das Seerechtsübereinkommen gebunden zu sein.
3. Ein in Artikel 3 bezeichneter Staat oder Rechtsträger kann seine Zustimmung erklären, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein:
4. Die förmliche Bestätigung durch die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstabe f des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger erfolgt in Übereinstimmung mit Anlage IX des Seerechtsübereinkommens.
5. Die Ratifikationsurkunden, die Urkunden der förmlichen Bestätigung und die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
1. Hat ein Staat oder Rechtsträger vor dem Zeitpunkt der Annahme dieses Übereinkommens eine Ratifikationsurkunde, eine Urkunde der förmlichen Bestätigung oder eine Beitrittsurkunde zu dem Seerechtsübereinkommen hinterlegt und das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c unterzeichnet, so gilt seine Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, zwölf Monate nach Annahme des Übereinkommens als bekundet, sofern dieser Staat oder Rechtsträger dem Depositar nicht vor diesem Zeitpunkt schriftlich notifiziert, dass er von dem in diesem Artikel dargelegten vereinfachten Verfahren keinen Gebrauch macht.
2. Erfolgt eine solche Notifikation, so wird die Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b bekundet.
1. Dieses Übereinkommen tritt 30 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem 40 Staaten in Übereinstimmung mit den Artikeln 4 und 5 ihre Zustimmung bekundet haben, gebunden zu sein; allerdings müssen sich darunter mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a der Resolution II der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen (im Folgenden als «Resolution II» bezeichnet) genannten Staaten befinden, von denen mindestens fünf entwickelte Staaten sein müssen. Sind diese Voraussetzungen vor dem 16. November 1994 erfüllt, so tritt das Übereinkommen am 16. November 1994 in Kraft.
2. Für jeden Staat oder Rechtsträger, der seine Zustimmung bekundet, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, nachdem die in Absatz 1 dargelegten Erfordernisse erfüllt sind, tritt das Übereinkommen am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem er seine Zustimmung bekundet hat, gebunden zu sein.
1. Ist dieses Übereinkommen am 16. November 1994 nicht in Kraft getreten, so wird es bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet:
2. Alle diese Staaten und Rechtsträger wenden dieses Übereinkommen in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen oder internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften mit Wirkung vom 16. November 1994 oder – falls dieser Zeitpunkt später liegt – vom Tag der Unterzeichnung, der Notifikation der Zustimmung oder des Beitritts vorläufig an.
3. Die vorläufige Anwendung endet mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens. In jedem Fall endet die vorläufige Anwendung am 16. November 1998, sofern bis zu diesem Zeitpunkt das Erfordernis in Artikel 6 Absatz 1 nicht erfüllt ist, dass die Zustimmung, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, von mindestens sieben der unter Nummer 1 Buchstabe a der Resolution II genannten Staaten (von denen mindestens fünf entwickelte Staaten sein müssen) bekundet sein muss.
1. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Vertragsstaaten» Staaten, die zugestimmt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist.
2. Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Rechtsträger, die zu den jeweils für sie geltenden Bedingungen Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens werden; insoweit bezieht sich der Begriff «Vertragsstaaten» auf diese Rechtsträger.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigen dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu New York am 28. Juli 1994.
(Es folgen die Unterschriften)
1. Die Internationale Meeresbodenbehörde (im Folgenden als «Behörde» bezeichnet) ist die Organisation, durch welche die Vertragsstaaten des Seerechtsübereinkommens in Übereinstimmung mit der in Teil XI und diesem Übereinkommen festgelegten Ordnung für das Gebiet die Tätigkeiten im Gebiet organisieren und überwachen, insbesondere im Hinblick auf die Verwaltung der Ressourcen des Gebiets. Die Befugnisse und Aufgaben der Behörde sind diejenigen, die ihr durch das Seerechtsübereinkommen ausdrücklich übertragen sind. Sie hat die mit dem Seerechtsübereinkommen im Einklang stehenden Nebenbefugnisse, die mit der Wahrnehmung dieser Befugnisse und Aufgaben in Bezug auf Tätigkeiten im Gebiet zusammenhängen und dafür erforderlich sind.
2. Um die Kosten für die Vertragsstaaten auf ein Mindestmass zu beschränken, müssen alle auf Grund des Seerechtsübereinkommens und dieses Übereinkommens zu bildenden Organe und Nebenorgane kostengünstig sein. Dieser Grundsatz gilt auch für die Häufigkeit, die Dauer und die zeitliche Festlegung von Sitzungen.
3. Die Bildung und die Wahrnehmung der Aufgaben der Organe und Nebenorgane der Behörde erfolgen schrittweise, wobei die von den betreffenden Organen und Nebenorganen zu erfüllenden Aufgaben in Betracht gezogen werden, so dass sie ihre jeweiligen Verpflichtungen in den verschiedenen Entwicklungsstadien der Tätigkeiten im Gebiet reibungslos erfüllen können.
4. Die der Behörde mit dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens obliegenden ersten Aufgaben werden von der Versammlung, dem Rat, dem Sekretariat, der Rechts- und Fachkommission und dem Finanzausschuss wahrgenommen. Die Aufgaben der Kommission für wirtschaftliche Planung werden von der Rechts- und Fachkommission so lange ausgeübt, bis der Rat etwas anderes beschliesst oder bis der erste Arbeitsplan zur Ausbeutung bestätigt ist.
5. Zwischen dem Inkrafttreten des Seerechtsübereinkommens und der Bestätigung des ersten Arbeitsplans zur Ausbeutung befasst sich die Behörde in erster Linie mit Folgendem:
6. a) Der Rat prüft einen Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung, nachdem er von der Rechts- und Fachkommission eine Empfehlung dazu erhalten hat. Die Bearbeitung eines Antrags auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen einschliesslich seiner Anlage III und dem vorliegenden Übereinkommen mit folgender Massgabe:
7. Ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans ist mit einer Einschätzung möglicher Folgen der vorgeschlagenen Tätigkeiten auf die Umwelt und mit einer Beschreibung eines Programms für ozeanographische und ökologische Bestandsuntersuchungen entsprechend den von der Behörde beschlossenen Regeln, Vorschriften und Verfahren zu versehen.
8. Ein Antrag auf Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung wird vorbehaltlich des Absatzes 6 Buchstabe a Ziffer i oder ii nach den in Abschnitt 3 Absatz 11 dieser Anlage dargelegten Verfahren bearbeitet.
9. Ein Arbeitsplan für die Erforschung wird für einen Zeitraum von 15 Jahren bestätigt. Nach Ablauf eines Arbeitsplans für die Erforschung beantragt der Vertragsnehmer einen Arbeitsplan für die Ausbeutung, sofern er dies nicht bereits getan oder eine Verlängerung des Arbeitsplans für die Erforschung erhalten hat. Die Vertragsnehmer können solche Verlängerungen um jeweils höchstens fünf Jahre beantragen. Die Verlängerungen werden genehmigt, wenn der Vertragsnehmer sich redlich bemüht hat, die Voraussetzungen des Arbeitsplans zu erfüllen, jedoch aus Gründen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht in der Lage war, die erforderliche Vorbereitungsarbeit für den Übergang zum Ausbeutungsstadium zum Abschluss zu bringen, oder wenn die obwaltenden wirtschaftlichen Umstände den Übergang zum Ausbeutungsstadium nicht rechtfertigen.
10. Die Bezeichnung eines reservierten Feldes für die Behörde nach Anlage III Artikel 8 des Seerechtsübereinkommens erfolgt im Zusammenhang mit der Bestätigung eines Arbeitsplans für die Erforschung oder eines Arbeitsplans für die Erforschung und Ausbeutung.
11. Ungeachtet des Absatzes 9 wird ein bestätigter Arbeitsplan für die Erforschung, der von mindestens einem Staat befürwortet wird, welcher dieses Übereinkommen vorläufig anwendet, unwirksam, wenn dieser Staat die vorläufige Anwendung des Übereinkommens beendet und weder Mitglied auf vorläufiger Grundlage nach Absatz 12 noch Vertragsstaat geworden ist.
12. Bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens können die in Artikel 3 bezeichneten Staaten und Rechtsträger, die das Übereinkommen nach Artikel 7 vorläufig angewandt haben und für die es nicht in Kraft ist, weiterhin in Übereinstimmung mit den Bestimmungen unter folgenden Buchstaben Mitglieder der Behörde auf vorläufiger Grundlage bleiben, bis es für sie in Kraft tritt:
13. Der Hinweis in Anlage III Artikel 10 des Seerechtsübereinkommens auf eine nicht zufriedenstellende Ausführung des Arbeitsplans wird in dem Sinne ausgelegt, dass der Vertragsnehmer die Anforderungen eines bestätigten Arbeitsplans trotz entsprechender ein- oder mehrfacher schriftlicher Ermahnung des Vertragsnehmers durch die Behörde nicht erfüllt hat.
14. Die Behörde hat einen eigenen Haushalt. Bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, werden die Verwaltungskosten der Behörde aus dem Haushalt der Vereinten Nationen bestritten. Danach werden die Verwaltungskosten der Behörde so lange durch die berechneten Beiträge ihrer Mitglieder, einschliesslich etwaiger Mitglieder auf vorläufiger Grundlage, nach Artikel 171 Buchstabe a und Artikel 173 des Seerechtsübereinkommens und nach dem vorliegenden Übereinkommen bestritten, bis die Behörde genügend Mittel aus anderen Quellen besitzt, um diese Kosten zu bestreiten. Die Behörde übt die in Artikel 174 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens bezeichnete Befugnis, Kredite aufzunehmen, nicht zur Finanzierung ihres Verwaltungshaushalts aus.
15. In Übereinstimmung mit Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o Ziffer ii des Seerechtsübereinkommens erarbeitet und beschliesst die Behörde Regeln, Vorschriften und Verfahren, die auf den in den Abschnitten 2, 5, 6, 7 und 8 dieser Anlage enthaltenen Grundsätzen beruhen, sowie zusätzliche Regeln, Vorschriften und Verfahren, die zur Vereinfachung der Bestätigung von Arbeitsplänen zur Erforschung oder Ausbeutung notwendig sind, in Übereinstimmung mit den folgenden Bestimmungen:
16. Die Entwürfe der Regeln, Vorschriften und Verfahren sowie etwaige Empfehlungen zu Teil XI, die in den Berichten und Empfehlungen der Vorbereitungskommission enthalten sind, werden von der Behörde bei der Annahme von Regeln, Vorschriften und Verfahren nach Teil XI und diesem Übereinkommen berücksichtigt.
17. Die einschlägigen Bestimmungen des Teiles XI Abschnitt 4 des Seerechtsübereinkommens werden im Einklang mit diesem Übereinkommen ausgelegt und angewendet.
1. Das Sekretariat der Behörde nimmt die Aufgaben des Unternehmens so lange wahr, bis dieses unabhängig vom Sekretariat tätig wird. Der Generalsekretär der Behörde ernennt aus dem Personal der Behörde einen Generaldirektor ad interim, der die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch das Personal des Sekretariats überwacht. Diese Aufgaben sind folgende:
2. Das Unternehmen führt zunächst seine ersten Tiefseebergbautätigkeiten im Rahmen gemeinschaftlicher Unternehmungen durch. Nachdem ein Arbeitsplan für die Ausbeutung für einen anderen Rechtsträger als das Unternehmen bestätigt wurde oder nachdem ein Antrag auf eine gemeinschaftliche Unternehmung mit dem Unternehmen beim Rat eingegangen ist, befasst sich der Rat mit der Frage des vom Sekretariat der Behörde unabhängigen Tätigwerdens des Unternehmens. Sind gemeinschaftliche Unternehmungen mit dem Unternehmen mit vernünftigen kommerziellen Grundsätzen vereinbar, so erlässt der Rat eine Richtlinie nach Artikel 170 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens, die dieses unabhängige Tätigwerden vorsieht.
3. Die in Anlage IV Artikel 11 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens vorgesehene Verpflichtung der Vertragsstaaten, eine Abbaustätte des Unternehmens zu finanzieren, gilt nicht, und die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, irgendwelche Arbeiten an Abbaustätten des Unternehmens oder auf Grund von Vereinbarungen des Unternehmens über gemeinschaftliche Unternehmungen zu finanzieren.
4. Die für die Vertragsnehmer geltenden Verpflichtungen gelten auch für das Unternehmen. Ungeachtet des Artikels 153 Absatz 3 und der Anlage III Artikel 3 Absatz 5 des Seerechtsübereinkommens erhält ein Arbeitsplan für das Unternehmen nach seiner Bestätigung die Form eines zwischen der Behörde und dem Unternehmen geschlossenen Vertrags.
5. Ein Vertragsnehmer, welcher der Behörde ein bestimmtes Feld als reserviertes Feld überlassen hat, hat Anrecht auf das erste Angebot, mit dem Unternehmen eine Vereinbarung über eine gemeinschaftliche Unternehmung zur Erforschung und Ausbeutung dieses Feldes zu schliessen. Liegt das Unternehmen nicht innerhalb von 15 Jahren nach seinem vom Sekretariat der Behörde unabhängigen Tätigwerden oder – sofern dies später ist – nicht innerhalb von 15 Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem das Feld für die Behörde reserviert wurde, einen Antrag auf einen Arbeitsplan für Tätigkeiten in diesem reservierten Feld vor, so ist der Vertragsnehmer, der das Feld überlassen hat, berechtigt, einen Arbeitsplan für dieses Feld zu beantragen, sofern er nach Treu und Glauben anbietet, das Unternehmen als Partner in eine gemeinschaftliche Unternehmung einzubeziehen.
6. Artikel 170 Absatz 4, Anlage IV und andere Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens, die sich auf das Unternehmen beziehen, werden im Einklang mit diesem Abschnitt ausgelegt und angewendet.
1. Die allgemeinen Leitsätze der Behörde werden von der Versammlung in Zusammenarbeit mit dem Rat festgelegt.
2. Grundsätzlich soll die Beschlussfassung in den Organen der Behörde durch Konsens erfolgen.
3. Sind alle Bemühungen, einen Beschluss durch Konsens zu fassen, erschöpft, so werden bei Abstimmungen in der Versammlung Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Staaten und Beschlüsse über Sachfragen mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Staaten gefasst, wie in Artikel 159 Absatz 8 des Seerechtsübereinkommens vorgesehen.
4. Beschlüsse der Versammlung über jede Angelegenheit, für die der Rat ebenfalls zuständig ist, oder über jede Verwaltungs-, Haushalts- oder Finanzfrage stützen sich auf Empfehlungen des Rates. Nimmt die Versammlung die Empfehlung des Rates zu einer Angelegenheit nicht an, so verweist sie diese zur weiteren Prüfung an den Rat zurück. Der Rat prüft die Angelegenheit erneut im Licht der von der Versammlung geäusserten Ansichten.
5. Sind alle Bemühungen, einen Beschluss durch Konsens zu fassen, erschöpft, so werden bei Abstimmungen im Rat Beschlüsse über Verfahrensfragen mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder und Beschlüsse über Sachfragen, soweit das Seerechtsübereinkommen nicht Beschlüsse durch Konsens im Rat vorsieht, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst, sofern solche Beschlüsse nicht von der Mehrheit in einer der in Absatz 9 genannten Kammern abgelehnt werden. Bei seiner Beschlussfassung bemüht sich der Rat, den Interessen aller Mitglieder der Behörde gerecht zu werden.
6. Zur Erleichterung weiterer Verhandlungen kann der Rat eine Beschlussfassung vertagen, solange noch nicht alle Bemühungen um einen Konsens über eine Frage erschöpft zu sein scheinen.
7. Beschlüsse der Versammlung oder des Rates, die sich auf die Finanzen oder den Haushalt auswirken, stützen sich auf Empfehlungen des Finanzausschusses.
8. Artikel 161 Absatz 8 Buchstaben b und c des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.
9. a) Jede nach Absatz 15 Buchstaben a–c gewählte Staatengruppe wird für die Zwecke der Abstimmung im Rat als eine Kammer behandelt. Die nach Absatz 15 Buchstaben d und e gewählten Entwicklungsstaaten werden für die Zwecke der Abstimmung im Rat als eine einzige Kammer behandelt.
10. Jede in Absatz 15 Buchstaben a–d vorgesehene Staatengruppe wird im Rat durch die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder vertreten. Jede Gruppe schlägt nur so viele Kandidaten vor, wie sie Sitze zu besetzen hat. Übersteigt die Anzahl der möglichen Kandidaten in jeder der in Absatz 15 Buchstaben a–e genannten Gruppen die Anzahl der in jeder dieser Gruppen zur Verfügung stehenden Sitze, so wird in der Regel das Rotationsprinzip angewendet. Die Staaten, die Mitglieder dieser Gruppen sind, bestimmen, wie dieses Prinzip in der jeweiligen Gruppe angewendet wird.
11. a) Der Rat billigt eine Empfehlung der Rechts- und Fachkommission zur Bestätigung eines Arbeitsplans, sofern er nicht mit Zweidrittelmehrheit seiner anwesenden und abstimmenden Mitglieder, einschliesslich der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder in jeder der Kammern des Rates, beschliesst, den Arbeitsplan abzulehnen. Unterlässt es der Rat, innerhalb einer vorgeschriebenen Frist über eine Empfehlung zur Bestätigung eines Arbeitsplans zu beschliessen, so gilt die Empfehlung nach Ablauf dieser Frist als vom Rat gebilligt. Die vorgeschriebene Frist beträgt üblicherweise 60 Tage, sofern der Rat nicht beschliesst, eine längere Frist vorzusehen. Empfiehlt die Kommission die Ablehnung eines Arbeitsplans oder gibt sie keine Empfehlung ab, so kann der Rat nach seiner Geschäftsordnung für die Beschlussfassung über Sachfragen den Arbeitsplan dennoch bestätigen.
12. Entsteht eine Streitigkeit über die Ablehnung eines Arbeitsplans, so wird sie dem im Seerechtsübereinkommen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren unterworfen.
13. Beschlüsse durch Abstimmung in der Rechts- und Fachkommission werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst.
14. Teil XI Abschnitt 4 Unterabschnitte B und C des Seerechtsübereinkommens wird in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Abschnitt ausgelegt und angewendet.
15. Der Rat besteht aus 36 Mitgliedern der Behörde, die von der Versammlung in folgender Reihenfolge gewählt werden:
16. Artikel 161 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.
Die Bestimmungen in Artikel 155 Absätze 1, 3 und 4 des Seerechtsübereinkommens über die Überprüfungskonferenz finden keine Anwendung. Ungeachtet des Artikels 314 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens kann die Versammlung auf Empfehlung des Rates jederzeit eine Überprüfung der in Artikel 155 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens bezeichneten Angelegenheiten vornehmen. Änderungen, die sich auf das vorliegende Übereinkommen und Teil XI beziehen, unterliegen den in den Artikeln 314, 315 und 316 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen Verfahren; allerdings müssen die Grundsätze, die Ordnung und die anderen Bedingungen, die in Artikel 155 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens genannt sind, beibehalten werden und die in Absatz 5 jenes Artikels bezeichneten Rechte unberührt bleiben.
1. Die Weitergabe von Technologie für die Zwecke des Teiles XI wird durch Artikel 144 des Seerechtsübereinkommens sowie durch folgende Grundsätze geregelt:
2. Anlage III Artikel 5 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.
1. Die Produktionspolitik der Behörde beruht auf folgenden Grundsätzen:
2. Die in Absatz 1 enthaltenen Grundsätze lassen die Rechte und Pflichten aus den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Übereinkünften sowie aus einschlägigen Freihandels- oder Zollunionsübereinkünften in den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten, die Vertragsparteien solcher Übereinkünfte sind, unberührt.
3. Die Entgegennahme durch einen Vertragsnehmer von anderen als auf Grund der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Übereinkünfte erlaubten Subventionen stellt eine Verletzung der grundlegenden Bedingungen des Vertrags dar, der den Arbeitsplan zur Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet bildet.
4. Jeder Vertragsstaat, der Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoss gegen die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b–d oder des Absatzes 3 vorliegt, kann nach Absatz 1 Buchstabe f oder g Streitbeilegungsverfahren einleiten.
5. Ein Vertragsstaat kann den Rat jederzeit auf Tätigkeiten aufmerksam machen, die nach seiner Auffassung mit den Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b–d nicht vereinbar sind.
6. Die Behörde erarbeitet Regeln, Vorschriften und Verfahren, welche die Durchführung dieses Abschnitts sicherstellen, einschliesslich entsprechender Regeln, Vorschriften und Verfahren für die Bestätigung von Arbeitsplänen.
7. Artikel 151 Absätze 1–7 und 9, Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe q, Artikel 165 Absatz 2 Buchstabe n sowie Anlage III Artikel 6 Absatz 5 und Anlage III Artikel 7 des Seerechtsübereinkommens finden keine Anwendung.
1. Die Politik der Behörde in Bezug auf die Hilfe für Entwicklungsstaaten, die ernste nachteilige Auswirkungen auf ihre Ausfuhreinnahmen oder ihre Wirtschaft aus einem Rückgang des Preises für das betroffene Mineral oder der Ausfuhrmenge dieses Minerals erleiden, stützt sich, soweit ein solcher Rückgang auf Tätigkeiten im Gebiet zurückzuführen ist, auf folgende Grundsätze:
2. Artikel 151 Absatz 10 des Seerechtsübereinkommens wird mit Hilfe der in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen der wirtschaftlichen Hilfe durchgeführt. Artikel 160 Absatz 2 Buchstabe l, Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe n, Artikel 164 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 171 Buchstabe f und Artikel 173 Absatz 2 Buchstabe c des Seerechtsübereinkommens werden entsprechend ausgelegt.
1. Folgende Grundsätze dienen als Grundlage zur Aufstellung von Regeln, Vorschriften und Verfahren für die finanziellen Bestimmungen der Verträge:
2. Anlage III Artikel 13 Absätze 3–10 des Seerechtsübereinkommens findet keine Anwendung.
3. Im Hinblick auf die Durchführung der Anlage III Artikel 13 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens beträgt die Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Bestätigung eines Arbeitsplans, der auf eine Phase beschränkt ist, nämlich die Erforschungs- oder die Abbauphase, 250 000 US-Dollar.
1. Hiermit wird ein Finanzausschuss gebildet. Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die über geeignete Fähigkeiten in finanziellen Angelegenheiten verfügen. Die Vertragsstaaten benennen Kandidaten, die ein Höchstmass an fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit besitzen.
2. Nicht mehr als ein Mitglied des Finanzausschusses darf Staatsangehöriger desselben Vertragsstaats sein.
3. Die Mitglieder des Finanzausschusses werden von der Versammlung gewählt, wobei die Notwendigkeit einer gerechten geographischen Verteilung und der Vertretung besonderer Interessen gebührend zu berücksichtigen ist. Jede in Abschnitt 3 Absatz 15 Buchstaben a, b, c und d genannte Staatengruppe ist mit mindestens einem Mitglied im Ausschuss vertreten. Bis die Behörde ausreichende andere Mittel als die berechneten Beiträge besitzt, um ihre Verwaltungskosten zu bestreiten, gehören zu den Mitgliedern des Ausschusses die Vertreter der fünf Staaten, welche die höchsten Beiträge zum Verwaltungshaushalt der Behörde entrichten. Danach erfolgt die Wahl eines Mitglieds aus jeder Gruppe auf der Grundlage der Benennung durch die Mitglieder der betreffenden Gruppe, unbeschadet der Möglichkeit, weitere Mitglieder aus jeder dieser Gruppen zu wählen.
4. Die Mitglieder des Ausschusses werden für fünf Jahre gewählt. Ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.
5. Im Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder des Rücktritts eines Mitglieds des Finanzausschusses vor Ablauf seiner Amtszeit wählt die Versammlung für den Rest der Amtszeit ein Mitglied aus derselben geographischen Region oder Staatengruppe.
6. Die Mitglieder des Finanzausschusses dürfen kein finanzielles Interesse an einer Tätigkeit in Angelegenheiten haben, über die der Ausschuss Empfehlungen abzugeben hat. Sie dürfen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit vertrauliche Informationen nicht preisgeben, die ihnen auf Grund ihrer Aufgaben für die Behörde zur Kenntnis gelangen.
7. Beschlüsse der Versammlung und des Rates über folgende Themen stützen sich auf Empfehlungen des Finanzausschusses:
8. Die Beschlüsse des Finanzausschusses über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Beschlüsse über Sachfragen werden durch Konsens gefasst.
9. Der Forderung des Artikels 162 Absatz 2 Buchstabe y des Seerechtsübereinkommens nach Bildung eines Nebenorgans, das sich mit finanziellen Angelegenheiten befasst, ist durch die Bildung des Finanzausschusses in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt Genüge getan.
3 AS 2009 3411, 2011 5147, 2016 623, 2019 849. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) Nachfolgeerklärung (N) | Inkrafttreten | ||
Albanien | 23. Juni | 2003 | 23. Juli | 2003 |
Algerien | 11. Juni | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Angola | 7. September | 2010 B | 7. Oktober | 2010 |
Antigua und Barbuda | 3. Mai | 2016 B | 2. Juni | 2016 |
Äquatorialguinea | 21. Juli | 1997 | 20. August | 1997 |
Argentinien | 1. Dezember | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Armenien | 9. Dezember | 2002 B | 8. Januar | 2003 |
Aserbaidschan | 16. Juni | 2016 B | 16. Juli | 2016 |
Australien | 5. Oktober | 1994 | 28. Juli | 1996 |
Bahamas | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Bangladesch | 27. Juli | 2001 B | 26. August | 2001 |
Barbados | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Belarus | 30. August | 2006 B | 29. September | 2006 |
Belgien* | 13. November | 1998 | 13. Dezember | 1998 |
Belize | 21. Oktober | 1994 | 28. Juli | 1996 |
Benin | 16. Oktober | 1997 | 15. November | 1997 |
Bolivien | 28. April | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Botsuana | 31. Januar | 2005 B | 2. März | 2005 |
Brasilien | 25. Oktober | 2007 | 24. November | 2007 |
Brunei | 5. November | 1996 | 5. Dezember | 1996 |
Bulgarien | 15. Mai | 1996 B | 28. Juli | 1996 |
Burkina Faso | 25. Januar | 2005 | 24. Februar | 2005 |
Chile | 25. August | 1997 B | 24. September | 1997 |
China | 7. Juni | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Cook-Inseln | 15. Februar | 1995 B | 28. Juli | 1996 |
Costa Rica | 20. September | 2001 B | 20. Oktober | 2001 |
Côte d’Ivoire | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Dänemark | 16. November | 2004 | 16. Dezember | 2004 |
Deutschland | 14. Oktober | 1994 | 28. Juli | 1996 |
Dominikanische Republik | 10. Juli | 2009 | 10. August | 2008 |
Ecuador | 24. September | 2012 | 24. Oktober | 2012 |
Estland | 26. August | 2005 B | 25. September | 2005 |
Eswatini | 24. September | 2012 | 24. Oktober | 2012 |
| 1. April | 1998 | 1. Mai | 1998 |
Fidschi | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Finnland | 21. Juni | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Frankreich | 11. April | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Gabun | 11. März | 1998 | 10. April | 1998 |
Georgien | 21. März | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Ghana | 23. September | 2016 B | 23. Oktober | 2016 |
Grenada | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Griechenland | 21. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Guatemala | 11. Februar | 1997 | 13. März | 1997 |
Guinea | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Guyana | 25. September | 2008 B | 25. Oktober | 2008 |
Haiti | 31. Juli | 1996 B | 30. August | 1996 |
Honduras | 28. Juli | 2003 B | 27. August | 2003 |
Indien | 29. Juni | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Indonesien | 2. Juni | 2000 | 2. Juli | 2000 |
Irland | 21. Juni | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Island | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Italien | 13. Januar | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Jamaika | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Japan | 20. Juni | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Jemen | 13. Oktober | 2014 B | 12. November | 2014 |
Jordanien | 27. November | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Kamerun | 28. August | 2002 | 27. September | 2002 |
Kanada* | 7. November | 2003 | 7. Dezember | 2003 |
Kap Verde | 23. April | 2008 | 23. Mai | 2008 |
Katar | 9. Dezember | 2002 | 8. Januar | 2003 |
Kenia | 29. Juli | 1994 | 28. Juli | 1996 |
Kiribati | 24. Februar | 2003 | 26. März | 2003 |
Kongo (Brazzaville) | 9. Juli | 2008 | 8. August | 2008 |
Korea (Süd-) | 29. Januar | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Kroatien | 5. April | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Kuba | 17. Oktober | 2002 B | 16. November | 2002 |
Kuwait | 2. August | 2002 B | 1. September | 2002 |
Laos | 5. Juni | 1998 | 5. Juli | 1998 |
Lesotho | 31. Mai | 2007 | 30. Juni | 2007 |
Lettland | 23. Dezember | 2004 B | 22. Januar | 2005 |
Libanon | 5. Januar | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Liberia | 25. September | 2008 | 25. Oktober | 2008 |
Litauen | 12. November | 2003 B | 12. Dezember | 2003 |
Luxemburg | 5. Oktober | 2000 | 4. November | 2000 |
Madagaskar | 22. August | 2001 | 21. September | 2001 |
Malawi | 28. September | 2010 | 28. Oktober | 2010 |
Malaysia | 14. Oktober | 1996 | 13. November | 1996 |
Malediven | 7. September | 2000 | 7. Oktober | 2000 |
Malta | 26. Juni | 1996 | 26. Juli | 1996 |
Marokko | 31. Mai | 2007 | 30. Juni | 2007 |
Mauretanien | 17. Juli | 1996 | 16. August | 1996 |
Mauritius | 4. November | 1994 | 28. Juli | 1996 |
Mexiko | 10. April | 2003 B | 10. Mai | 2003 |
Mikronesien | 6. September | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Moldau | 6. Februar | 2007 | 8. März | 2007 |
Monaco | 20. März | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Mongolei | 13. August | 1996 | 12. September | 1996 |
Montenegro | 23. Oktober | 2006 N | 3. Juni | 2006 |
Mosambik | 13. März | 1997 B | 12. April | 1997 |
Myanmar | 21. Mai | 1996 B | 28. Juli | 1996 |
Namibia | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Nauru | 23. Januar | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Nepal | 2. November | 1998 | 2. Dezember | 1998 |
Neuseeland | 19. Juli | 1996 | 18. August | 1996 |
Nicaragua | 3. Mai | 2000 | 2. Juni | 2000 |
Niederlandea | 28. Juni | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Aruba | 23. Juli | 2014 | 23. Juli | 2014 |
Curaçao | 13. Februar | 2009 | 13. Februar | 2009 |
Karibische Gebiete (Bonaire, | 13. Februar | 2009 | 13. Februar | 2009 |
Sint Maarten | 13. Februar | 2009 | 13. Februar | 2009 |
Niger | 7. August | 2013 | 6. September | 2013 |
Nigeria | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Niue | 11. Oktober | 2006 | 10. November | 2006 |
Nordmazedonien | 19. August | 1994 | 28. Juli | 1996 |
Norwegen | 24. Juni | 1996 B | 28. Juli | 1996 |
Oman | 26. Februar | 1997 B | 28. März | 1997 |
Österreich* | 14. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Pakistan | 26. Februar | 1997 | 28. März | 1997 |
Palästina | 2. Januar | 2015 | 1. Februar | 2015 |
Panama | 1. Juli | 1996 B | 31. Juli | 1996 |
Papua-Neuguinea | 14. Januar | 1997 | 13. Februar | 1997 |
Paraguay | 10. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Philippinen | 23. Juli | 1997 | 22. August | 1997 |
Polen | 13. November | 1998 | 13. Dezember | 1998 |
Portugal | 3. November | 1997 | 3. Dezember | 1997 |
Rumänien | 17. Dezember | 1996 B | 16. Januar | 1997 |
Russland* | 12. März | 1997 B | 11. April | 1997 |
Salomoninseln | 23. Juni | 1997 | 23. Juli | 1997 |
Sambia | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Samoa | 14. August | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Saudi-Arabien | 24. April | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Schweden | 25. Juni | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Schweiz | 1. Mai | 2009 | 31. Mai | 2009 |
Senegal | 25. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Serbien | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Seychellen | 15. Dezember | 1994 | 28. Juli | 1996 |
Sierra Leone | 12. Dezember | 1994 | 28. Juli | 1996 |
Simbabwe | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Singapur | 17. November | 1994 | 28. Juli | 1996 |
Slowakei | 8. Mai | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Slowenien | 16. Juni | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Spanien | 15. Januar | 1997 | 14. Februar | 1997 |
Sri Lanka | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Südafrika | 23. Dezember | 1997 | 22. Januar | 1998 |
Suriname | 9. Juli | 1998 | 8. August | 1998 |
Tansania | 25. Juni | 1998 | 25. Juli | 1998 |
Thailand | 15. Mai | 2011 B | 14. Juni | 2011 |
Timor-Leste | 8. Januar | 2013 | 7. Februar | 2013 |
Togo | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Tonga | 2. August | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Trinidad und Tobago | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Tschad | 14. August | 2009 | 13. September | 2009 |
Tschechische Republik | 21. Juni | 1996 | 28. Juli | 1996 |
Tunesien | 24. Mai | 2002 | 23. Juni | 2002 |
Tuvalu | 9. Dezember | 2002 | 8. Januar | 2003 |
Uganda | 28. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
Ukraine* | 26. Juli | 1999 | 25. August | 1999 |
Ungarn | 5. Februar | 2002 B | 7. März | 2002 |
Uruguay | 7. August | 2007 | 6. September | 2007 |
Vanuatu | 10. August | 1999 | 9. September | 1999 |
Vereinigtes Königreich | 25. Juli | 1997 | 24. August | 1997 |
Anguilla | 25. Juli | 1997 | 24. August | 1997 |
Bermudas | 25. Juli | 1997 | 24. August | 1997 |
Britische Jungferninseln | 25. Juli | 1997 | 24. August | 1997 |
Britisches Antarktis-Territorium | 25. Juli | 1997 | 24. August | 1997 |
Britisches Territorium im |
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Falkland-Inseln und abhängige |
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Gibraltar | 25. Juli | 1997 | 24. August | 1997 |
Guernsey | 25. Juli | 1997 | 24. August | 1997 |
Insel Man | 25. Juli | 1997 | 24. August | 1997 |
Jersey | 25. Juli | 1997 | 24. August | 1997 |
Kaimaninseln | 25. Juli | 1997 | 24. August | 1997 |
Montserrat | 25. Juli | 1997 | 24. August | 1997 |
Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno, |
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St. Helena und Nebengebiete |
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Turks- und Caicosinseln | 25. Juli | 1997 | 24. August | 1997 |
Vietnam | 27. April | 2006 B | 26. Mai | 2006 |
Zypern | 27. Juli | 1995 | 28. Juli | 1996 |
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