Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnung ist Holzhandwerkerin EFZ oder Holzhandwerker EFZ.
2 Holzhandwerkerinnen und Holzhandwerker EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie arbeiten vorwiegend mit Massivholz und bearbeiten dieses mit den angemessenen Maschinen und Hilfsmitteln.
- b.
- Sie verfügen über handwerkliches Geschick, haben Sinn für Formgebung, können planen und organisieren und sind flexibel.
- c.
- Sie sind in der Lage, einen Auftrag vom Entwurf über die Fertigung bis zur Lieferung an den Kunden selbstständig auszuführen.
- d.
- Sie sind körperlich belastbar, besitzen Ausdauer und haben eine kundenfreundliche Haltung.
- e.
- Sie übernehmen Verantwortung im Umgang mit der Umwelt.
3 Innerhalb des Berufs der Holzhandwerkerinnen EFZ oder der Holzhandwerker EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:
- a.
- Drechslerei;
- b.
- Weissküferei.
4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.