Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnung ist Holzbildhauerin EFZ oder Holzbildhauer EFZ.
2 Holzbildhauerinnen und Holzbildhauer EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a.
- Sie können verschiedenste Bildhauerarbeiten vom Entwurf bis zur Realisation selbständig entwickeln und ausführen.
- b.
- Sie verfügen über hohes handwerkliches Geschick, sowie über technische, kreative und gestalterische Fähigkeiten.
- c.
- Sie bearbeiten mit verschiedenen Handwerkzeugen und Maschinen vorwiegend Holz aber auch andere Materialien.
- d.
- Sie verfügen über organisatorische und planerische Fähigkeiten, sind exakt, flexibel und selbstkritisch.
- e.
- Sie erledigen die administrativen Arbeiten selbständig, die ihre berufliche Tätigkeit begleiten.
- f.
- Sie sind körperlich belastbar, besitzen Ausdauer und haben eine kundenfreundliche Haltung.
- g.
- Sie übernehmen Verantwortung im sorgfältigen Umgang mit der Umwelt.