0.733.134.9
AS 2009 3125
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Französischen Republik über die gegenseitige
Versorgungssicherheit mit Erdgas
In Kraft getreten am 1. März 2009
(Stand am 1. März 2009)
Übersetzung1
Der Vorsteher des Eidgenössischen | Bern, 26. Februar 2009 |
Bundeshaus Nord | |
3003 Bern | |
An Herrn Jean-Louis Borloo | |
Staatsminister, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumplanung (MEEDDAT) | |
Französische Regierung |
Herr Staatsminister
Hiermit bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens folgenden Inhalts vom 27. Januar 2009:
Ich beehre mich, Ihnen mitteilen zu können, dass die Schweizer Regierung die vorstehenden Bestimmungen sowie den in diesem Schreiben enthaltenen Anhang genehmigt hat. Das vorliegende Abkommen tritt somit am 1. März 2009 in Kraft.
Genehmigen Sie, Herr Staatsminister, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.
1 Der französische Originaltext fndet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
1. Begünstigte
Wie im oben erwähnten Briefwechsel vereinbart haben die in der Westschweiz wohnhaften Erdgasverbraucherinnen und -verbrauchern nach Artikel 3 des Dekrets Nr. 2006-1034 Vorrang, was den Zugang zu den französischen unterirdischen Erdgasspeichern anbelangt. Im Falle eines Versorgungsengpasses werden sie gegenüber den französischen Verbraucherinnen und Verbrauchern, die von den öffentlichen Gasgesellschaften in Ostfrankreich versorgt werden, gleichgestellt.
Die oben erwähnten Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher haben gemäss Abmachungen, die bereits vor der Öffnung der europäischen Energiemärkte bestanden, via ihre Erdgasversorger Zugang zu den Speicherkapazitäten und Anspruch auf Versorgungssicherheit.
2. Für die Versorgung der Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlichen Speicherkapazitäten
Die für die Versorgung der Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlichen Speicherkapazitäten werden nach Volumen (TWh) und Entnahmemenge (GWh/Tag) ermittelt. Diese müssen jeweils vor dem 1. Dezember jedes Jahres von den involvierten Schweizer Erdgasversorgern dem französischen Energieminister und dem für den Energiebereich zuständigen schweizerischen Bundesrat gemeldet werden.
Diese Speicherkapazitäten decken die Verpflichtungen von Gaz de France gegenüber ihren schweizerischen Gegenparteien GAZNAT S.A (Gaznat) und Gasverbund Mittelland AG (GVM) ab. Sie umfassen einerseits die vom Unternehmen Gaznat mit Gaz de France vereinbarten Speicherkapazitäten, nämlich 1,51 TWh und 37,44 GWh/Tag, sowie diejenigen Kapazitäten, die es zur Erfüllung der Versorgungsverträge zwischen Gaznat und Gaz de France sowie GVM und Gaz de France braucht. Dabei liegt die Versorgungsflexibilität von Gaz de France bei 114 % beziehungsweise bei 0,609 TWh und 4,03 GWh/Tag oder 0,898 TWh und 5,94 GWh/Tag.
Die Speicherkapazitäten, die diesem Anhang unterstehen, dürfen also ein per 1. Februar verfügbares Volumen von 3,017 TWh und eine am selben Datum erreichte Entnahmemenge von 47,41 GWh/Tag (nach Entnahme von 55 % des Nutzvolumens) nicht übersteigen.
3. Methode für den Bezug der Speicherkapazitäten
Die so definierten Speicherkapazitäten können beim betreffenden Verwalter bezogen werden, und zwar:
Die Schweizer Gasversorger informieren den französischen Energieminister und den für den Energiebereich
Um Zugang zu diesen Speicherkapazitäten zu haben, wenden sich die Gasversorger, die Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher beliefern, oder ihre Auftraggeber nach den Bestimmungen von Artikel 6 des oben genannten Dekrets Nr. 2006-1034 an den betreffenden Verwalter. Der französische Energieminister und der für den Energiebereich zuständige schweizerische Bundesrat erhalten ebenfalls eine Kopie dieses Antrags.
Das Zuteilungsreglement des oben erwähnten Verwalters besagt, dass ihm der geplante Bezug von Speicherkapazitäten für das kommende Jahr obligatorisch per 1. Dezember gemeldet werden muss.
Tritt eine Veränderung ein, informiert der für den Energiebereich zuständige schweizerische Bundesrat seinen französischen Amtskollegen jeweils bis zum 1. Februar über die Speicherkapazitäten, die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit der begünstigten Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher erforderlich sind, wobei die unter Punkt 2 dieses Anhangs angegebene Menge nicht überschritten wird.
Die Erdgasversorger, die die betroffenen Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher beliefern, oder ihre Auftraggeber müssen einen Bericht über die Verwendung der von ihnen vereinbarten Speicherkapazitäten abliefern und diesen dem französischen Energieminister jedes Jahr bis zum 1. Dezember übermitteln.
Mit den derzeit in Frankreich verfügbaren Speicherkapazitäten kann der ganze in Artikel 3 des oben genannten Dekrets Nr. 2006-1034 erwähnte Bedarf der kommenden drei Jahre gedeckt werden.
Der Speicherbedarf der Endverbraucherinnen und ‑verbraucher auf französischem Staatsgebiet wird jedes Jahr vom Energieminister ermittelt. Die Speicherkapazitäten werden zwischen den Lieferanten nach Massgabe ihrer Zugriffsrechte aufgeteilt. Aufgrund der Zuteilungsreglemente werden diese Kapazitäten auf die verschiedenen unterirdischen Speicherstandorte der französischen Gasversorger verteilt.
Es sind verschiedene Fälle zu unterscheiden.
In solchen Situationen werden die schweizerischen und französischen Verbraucherinnen und Verbraucher gleich behandelt. Die Schweizer Behörden und die betroffenen Schweizer Gasversorger werden vom französischen Energieminister möglichst rasch über die Umsetzung dieser Massnahmen informiert.
6. Investitionsplanung im Bereich der Erdgasspeicherung sowie
Zusammenarbeit zwischen Frankreich und der Schweiz
In Frankreich regelt ein mehrjähriger Richtplan die Investitionen im Gassektor, auch diejenigen zum Ausbau der Speicherkapazitäten durch die Gasversorger.
Die französischen Behörden werden die Schweizer Behörden ersuchen, sich an der Erarbeitung der zukünftigen Pläne zu beteiligen und sich insbesondere zum Bedarf an unterirdischen Erdgasspeicherkapazitäten zur Deckung der Schweizer Nachfrage zu äussern. Die Schweizer Behörden können die involvierten inländischen Erdgasversorger zu diesen Arbeiten beiziehen.