211.222.32

Bundesgesetz
über internationale Kindesentführung und
die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern
und Erwachsenen

(BG-KKE)

vom 21. Dezember 2007 (Stand am 1. Juli 2009)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung1;
in Ausführung des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 19802 über die
zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindes­entfüh­rungsübereinkommen, HKÜ) und
des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 19803 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wieder­herstellung des Sorgerechts (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen, ESÜ);
in Ausführung des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 19964 über die
Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Mass­nah­men zum Schutz von Kindern (Haager Kindesschutzübereinkommen, HKsÜ) und des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 20005 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, HEsÜ);
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 20076,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zentrale Behörde des Bundes

1 Das Bundesamt für Justiz ist die Zentrale Behörde des Bundes für die im Ingress aufgeführten Übereinkommen.

2 Sie nimmt die im HKÜ und im ESÜ vorgesehenen Aufgaben wahr.

3 Für das HKsÜ und das HEsÜ hat sie die Aufgabe:

a.
Mitteilungen aus dem Ausland an die zuständige Zentrale Behörde des Kan­tons weiterzuleiten;
b.
ausländischen Behörden Auskünfte über schweizerisches Recht und die in der Schweiz für den Schutz von Kindern verfügbaren Dienste zu erteilen;
c.
die Schweiz gegenüber ausländischen Zentralen Behörden zu vertreten;
d.
die Zentralen Behörden der Kantone betreffend diese Übereinkommen zu beraten und für deren Anwendung zu sorgen;
e.
die Zusammenarbeit der Zentralen Behörden der Kantone untereinander, mit den Fachpersonen und Institutionen nach Artikel 3 sowie mit den Zentralen Behörden der Vertragsstaaten zu fördern.
Art. 2 Zentrale Behörden der Kantone

1 Jeder Kanton bezeichnet eine Zentrale Behörde für das HKsÜ und das HEsÜ.

2 Soweit Artikel 1 Absatz 3 nichts anderes bestimmt, sind die Zentralen Behörden der Kantone für die Aufgaben zuständig, die diese Übereinkommen den Zentralen Behörden zuweisen.

3 Die Zentralen Behörden der Kantone oder die von den Kantonen bezeichneten Behörden stellen auf Antrag die Bescheinigungen nach Artikel 40 Absatz 3 des HKsÜ und Artikel 38 Absatz 3 des HEsÜ aus.

2. Abschnitt: Internationale Kindesentführung

Art. 3 Fachpersonen und Institutionen

1 Die Zentrale Behörde des Bundes sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für ein Netzwerk von Fachpersonen und Institutionen, die für Beratung, Vermittlung und Mediation sowie für die Kindesvertretung zur Verfügung stehen und in der Lage sind, mit der gebotenen Eile zu handeln.

2 Sie kann Aufgaben nach Absatz 1 einer privaten Stelle übertragen und diese für die entstandenen Kosten oder pauschal entschädigen.

Art. 4 Vermittlungsverfahren oder Mediation

1 Die Zentrale Behörde kann ein Vermittlungsverfahren oder eine Mediation ein­leiten mit dem Ziel, die freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen.

2 Sie veranlasst die betroffenen Personen in geeigneter Weise, am Vermittlungsver­fahren oder an der Mediation teilzunehmen.

Art. 5 Rückführung und Kindeswohl

Die Rückführung bringt das Kind insbesondere dann in eine unzumutbare Lage nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b HKÜ, wenn:

a.
die Unterbringung bei dem das Gesuch stellenden Elternteil offensichtlich nicht dem Wohl des Kindes entspricht;
b.
der entführende Elternteil unter Würdigung der gesamten Umstände nicht in der Lage ist oder es ihm offensichtlich nicht zugemutet werden kann, das Kind im Staat zu betreuen, in dem es unmittelbar vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; und
c.
die Unterbringung bei Drittpersonen offensichtlich nicht dem Wohl des Kin­des entspricht.
Art. 6 Schutzmassnahmen

1 Das mit dem Rückführungsgesuch befasste Gericht regelt soweit erforderlich den persönlichen Verkehr des Kindes mit den Eltern und ordnet Massnahmen zum Schutz des Kindes an.

2 Ist das Rückführungsgesuch bei der Zentralen Behörde eingegangen, so kann das zuständige Gericht auf Antrag der Zentralen Behörde oder einer der Parteien die Vertretung des Kindes, eine Beistandschaft oder andere Schutzmassnahmen anord­nen, wenn das Gesuch bei diesem Gericht noch nicht eingereicht worden ist.

Art. 7 Zuständiges Gericht

1 Zuständig für die Beurteilung von Rückführungsgesuchen, einschliesslich der Massnahmen zum Schutz von Kindern, ist als einzige Instanz das obere Gericht des Kantons, in dem sich das Kind im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs aufhält.

2 Das Gericht kann das Verfahren an das obere Gericht eines anderen Kantons abtreten, wenn die Parteien und das ersuchte Gericht dem zustimmen.

Art. 8 Gerichtsverfahren

1 Das Gericht leitet ein Vermittlungsverfahren oder eine Mediation ein mit dem Ziel, die freiwillige Rückführung des Kindes zu erreichen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit herbeizuführen, soweit die Zentrale Behörde dies noch nicht veran­lasst hat.

2 Lässt sich im Vermittlungsverfahren oder in der Mediation keine Einigung herbei­führen, die den Rückzug des Rückführungsgesuchs zur Folge hat, so entscheidet das Gericht in einem summarischen Verfahren.

3 Es informiert die Zentrale Behörde über die wesentlichen Verfahrensschritte.

Art. 9 Anhörung und Vertretung des Kindes

1 Das Gericht hört so weit als möglich die Parteien persönlich an.

2 Soweit nicht das Alter des Kindes oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen, hört das Gericht das Kind in geeigneter Weise persönlich an oder beauftragt damit eine Fachperson.

3 Es ordnet die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand oder als Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Diese kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.

Art. 10 Internationale Zusammenarbeit

1 Das Gericht arbeitet soweit erforderlich mit den zuständigen Behörden des Staates zusammen, in dem das Kind zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

2 Es vergewissert sich, allenfalls in Zusammenarbeit mit der Zentralen Behörde, ob und auf welche Weise die Rückführung des Kindes in den Staat, in dem dieses zuvor seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, vollzogen werden kann.

Art. 11 Rückführungsentscheid

1 Der Entscheid über die Rückführung des Kindes ist mit Vollstreckungsmassnah­men zu verbinden und der Vollstreckungsbehörde sowie der Zentralen Behörde mitzuteilen.

2 Der Rückführungsentscheid und die Vollstreckungsmassnahmen gelten für die ganze Schweiz.

Art. 12 Vollstreckung

1 Für die Vollstreckung bezeichnen die Kantone eine einzige Behörde.

2 Die Behörde berücksichtigt das Kindeswohl und wirkt auf einen freiwilligen Vollzug hin.

Art. 13 Änderung des Rückführungsentscheids

1 Haben sich seit dem Rückführungsentscheid die einer Rückführung entgegenste­henden Umstände wesentlich geändert, so kann das Gericht auf Antrag den Ent­scheid ändern.

2 Es entscheidet auch über die Einstellung der Vollstreckung.

Art. 14 Kosten

Artikel 26 HKÜ und Artikel 5 Absatz 3 ESÜ sind auf die Kosten des Vermittlungs­verfahrens und der Mediation sowie der Gerichts- und Vollstreckungsverfahren in den Kantonen und auf Bundesebene anwendbar.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmung

Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die internationale Kindesentführungen betref­fen, sind auch auf Rückführungsgesuche anwendbar, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei kantonalen Instanzen bereits eingereicht worden sind.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 20098

8 BRB vom 6. März 2009 (AS 2009 3083).