0.512.133.21

 AS 2009 2607

Übersetzung1

Vereinbarung

zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den
Schweizerischen Bundesrat, und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Spanien betreffend militärische Übungen,
Ausbildung und Schulung

Abgeschlossen am 13. November 2008
In Kraft getreten am 13. November 2008

(Stand am 13. November 2008)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport,

handelnd für den Schweizerischen Bundesrat,

und
das Verteidigungsministerium des Königreichs Spanien,

hiernach die Parteien genannt,

vom Wunsche geleitet, die militärische Ausbildungszusammenarbeit weiter zu ent­wickeln;

in der Absicht, eine aktive Beziehung zwischen den Streitkräften der Parteien aufrechtzuerhalten, indem ihre Erfahrung, ihr Fachwissen und die Ausbildungsdoktrin im möglichen Rahmen von Richtlinien, Gesetzgebung und Vorschriften in der Schweiz und in Spanien beiden Parteien gleichermassen zu Gute kommen;

in der Absicht, die Prinzipien und Verfahren zur effizienten Nutzung der Ausbildungsmittel sowie zur Vorbereitung und Durchführung von militärischen Übungen, Ausbildung und Schulung festzulegen;

angesichts dessen, dass den Streitkräften beider Parteien die Möglichkeit zur Durchführung von Ausbildungen und Übungen im Hoheitsgebiet der anderen Partei gegeben werden soll;

auf der Grundlage des «Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten der Nord­atlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen» (PfP-Truppenstatut)2 und dessen Zusatzprotokolls3, beide abgeschlossen in Brüssel am 19. Juni 1995; für die Schweiz am 9. Mai 2003 und für Spanien am 6. März 1998 in Kraft getreten; sowie des Übereinkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages hinsichtlich der Rechtsstellung ihrer Truppen, abgeschlossen am 19. Juni 1951 in London (NATO Truppenstatut);

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffe:

a)
Als Aufnahmestaat (AS) wird jene Partei bezeichnet, auf deren Hoheits­gebiet die vereinbarte militärische Übung, Ausbildung und Schulung stattfindet.
b)
Als Entsendestaat (ES) wird jene Partei bezeichnet, die Personal zwecks Teilnahme an einer solchen militärischen Übung, Ausbildung und Schulung in den AS entsendet.
c)
Als Personal des Entsendestaates wird jenes Personal bezeichnet, das den Streitkräften dieser Partei angehört sowie die zivilen Angestellten, die solch eine Streitkraft begleiten.
Art. II Zweck und Geltungsbereich

1.  Diese Vereinbarung bestimmt die Prinzipien hinsichtlich der Durchführung von Aktivitäten der Streitkräfte in Bezug auf militärische Übungen, Ausbildung und Schulung. Diese Vereinbarung gilt für Aktivitäten innerhalb des Hoheitsgebiets der Parteien.

2.  Die Vorbereitung oder die Durchführung von aktiven Einsätzen (Kampf- oder Polizeieinsätze oder andere Operationen, die der Aufrechterhaltung der Inneren Ordnung dienen) fällt nicht unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung.

3.  Diese Vereinbarung hebt nationales Recht oder internationale Verpflichtungen, denen die Parteien unterliegen nicht auf; im Fall von Widersprüchen gehen nationales Recht und internationale Verpflichtungen vor. Sollten sich aus dieser Vereinbarung Differenzen ergeben, setzen sich die Parteien gegenseitig darüber in Kenntnis.

4.  Die vorliegende Vereinbarung zwingt die Parteien nicht, sich zur Durchführung einer Aktivität nach dieser Vereinbarung zu verpflichten.

Art. III Technische Vereinbarungen

1.  Spezielle Übungs-, Ausbildungs- und Schulungsprojekte werden sofern nötig im Rahmen von getroffenen untergeordneten Technischen Vereinbarungen durchgeführt.

2.  Um den Parteien die langfristige Planung zu vereinfachen, sollen untergeordnete Abmachungen rechtzeitig vor der betreffenden Aktivität getroffen werden.

Art. IV Bereiche der Zusammenarbeit

Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung können – ohne sich darauf zu beschränken – die folgenden Bereiche einschliessen:

a)
Nationale oder multinationale militärische Übungen, Ausbildung und Schulung für militärisches Personal oder Einheiten aller Streitkräfte, einschliesslich der beidseitigen Nutzung von Ausbildungseinrichtungen;
b)
Austausch von Personal, Erfahrungen und Ausbildungsprogrammen;
c)
Ausbildungszusammenarbeit zwischen den Benutzern des CIS-Userboard («SIMACET/FIS HEER») hinsichtlich der praktischer Anwendung bei militärischen Einsätzen, Stabsabläufen, in taktischer Umgebung und der entsprechenden Entwicklung;
d)
Erfahrungsaustausch in der Umsetzung von internationalen Abkommen über Waffenkontrolle und Abrüstung;
e)
Ausbildung für friedensunterstützende Einsätze;
f)
Gebirgsausbildung und Überlebenstraining;
g)
Militärsportliche Aktivitäten.
Art. VI Truppenstatut

Die Rechtsstellung des Personals der Parteien richtet sich nach dem in Brüssel abgeschlossenen Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und dem Zusatzprotokoll vom 19. Juni 1995 (PfP-Truppenstatut), worin auf das in London abgeschlossene Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen, abgeschlossen am 19. Juni 1951 (NATO-Truppenstatut), verwiesen wird.

Art. VII Führung

Abmachungen betreffend die Führung haben nationale Verfahren einzuhalten oder den zwischen den Parteien für die betreffende Übungs-, Ausbildungs- oder Schulungsaktivität abgemachten und in den untergeordneten Vereinbarungen festgehaltenen Verfahren zu entsprechen.

Art. VIII Genehmigungen

1.  Jeder Partei ist für ihre eigenen Überflug- und Landgenehmigungen selbst verantwortlich.

2.  Den vom ES verwendeten Flugzeugen und Fahrzeugen wird, unter Einhaltung der jeweiligen nationalen Vorschriften, für die Vorbereitung, die Durchführung und die Unterstützung von Übungen, Ausbildungen und Schulungen der Zugang zum festgelegten Luftraum des AS, den Militärflugplätzen und öffentlichen Strassen gewährt.

Art. IX Sicherheit und Polizeibefugnisse

1.  Für den inneren Schutz der dem ES zur Verfügung gestellten Anlagen und für die sichere Verwahrung von Material und Munition ist die Partei verantwortlich, welche diese Anlagen in Anwendung dieser Vereinbarung nutzt. In dieser Hinsicht arbeitet, unter Beachtung ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung, das Personal des ES mit den Behörden des AS zusammen.

2.  Die dem ES zur Verfügung gestellten Anlagen müssen so beschaffen sein, dass es diesem möglich ist, wirksam für die eigene Sicherheit zu sorgen. Ausserhalb dieser Anlagen verfügt der ES über keine Polizeibefugnisse und kann keine bewaffneten Wachen aufstellen.

Art. X Nutzung von Waffen und Munition, Sicherheitsvorschriften und Umweltschutz

1.  Im Rahmen dieser Vereinbarung dürfen Waffen und Munition nur im Einvernehmen mit dem AS in dessen Hoheitsgebiet eingeführt und dort verwendet werden; der AS entscheidet darüber von Fall zu Fall. Der ES übermittelt dem AS rechtzeitig die zur Beurteilung seines Einfuhrgesuchs von Waffen und Munition erforderlichen Informationen.

2.  Das Personal jeder Partei beachtet seine nationalen militärischen und zivilen Sicherheitsvorschriften betreffend die Aufbewahrung und den Gebrauch von Waffen, Fahrzeugen, Ausrüstung und Munition; dies so lange, als die entsprechenden Sicherheitsvorschriften des AS keinen höheren Sicherheitsstandard vorschreiben.

3.  Im Fall von gemeinsamen Übungen und Ausbildungsaktivitäten wenden die Parteien die Richtlinien an, die den höchsten Sicherheitsstandard gewährleisten.

4.  Den Bestimmungen betreffend Umweltschutz des AS ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Art. XI Flugsicherheit und technische Untersuchungen

1.  Der ES ist für die Flugtauglichkeit seiner Flugzeuge und Ausrüstung sowie den sicheren Betrieb seiner Flugzeuge während den Aktivitäten unter dieser Vereinbarung selbst verantwortlich.

2.  Im Falle eines Flugunfalls oder schwerwiegenden Vorfalls, werden alle Unter­suchungen und Verfahren in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Richtlinien des AS durchgeführt. Im Rahmen dieser Gesetze und Richtlinien stellt der AS dem ES unverzüglich alle Informationen und sachbezogenen Daten zur Verfügung. Dazu setzen die Parteien in entsprechenden untergeordneten Abmachungen eine Ansprechstelle für jede Aktivität im Rahmen dieser Vereinbarung fest.

3.  Experten des ES können im Unfall Untersuchungsausschuss Einsitz nehmen und es wird ihnen sowohl Zugang zur Unfallstelle als auch Einsicht in die relevanten Unterlagen des Ausschusses gewährt. Der AS kann, mit dem Einverständnis des ES, die Durchführung der Untersuchung teilweise an die Experten des ES delegieren. Der ES trägt sämtliche durch seine Teilnahme an der Untersuchung anfallenden Kosten selbst. Der Untersuchungsbericht wird dem ES ausgehändigt.

4.  Des Weiteren ist der ES berechtigt, eigene technische Untersuchungen vorzunehmen hinsichtlich jedes Vorfalles mit einem Militärflugzeug des ES über dem Hoheitsgebiet des AS. Die durch eine solche Untersuchung anfallenden Kosten trägt der ES.

5.  Absätze drei und vier sind im Rahmen der Gesetze und Richtlinien des AS anwendbar.

Art. XII Ärztliche und zahnärztliche Versorgung

1.  Jede Partei sorgt für ausreichenden Krankenversicherungsschutz ihres Personals.

2.  Der ES gewährleistet, dass sich das Personal des ES vor der Teilnahme an den betreffenden Aktivitäten ärztlich und zahnärztlich in gesunder Verfassung befindet. Der AS gewährleistet die ärztliche und zahnärztliche Behandlung in derselben Weise und im selben Umfang wie er sie den Mitgliedern der eigenen Streitkräfte zukommen lässt.

3.  Die dem ES gewährte ärztliche und zahnärztliche Versorgung wird gemäss den Abmachungen der betreffenden untergeordneten Vereinbarung gehandhabt.

4.  Medizinische Notfallversorgungen, inklusive zahnärztliche Notfallbehandlungen und Evakuierungen mit Militärflugzeugen werden kostenlos erbracht. Die Kosten für die weitere Behandlung sowie für den unter Nutzung von Mitteln des AS erfolgten Transport von verletztem Personal in ein Krankenhaus der Wahl des ES werden durch den ES erstattet. Nicht notfallmässige medizinische und zahnärztliche Versorgung muss vom ES vergütet werden.

Art. XIII Finanzen

1.  Bei der Durchführung von Aktivitäten im Rahmen dieser Vereinbarung trägt jede Partei die Kosten für Personal und Ausrüstung selbst.

2.  Im Rahmen des in Artikel 2 umschriebenen Zwecks und Geltungsbereichs liegt das Hauptprinzip für die Unterstützung durch den AS im kostenfreien Zugang zu militärischer Infrastruktur wie Unterkunft, Übungsgelände, Schiessanlagen, Flugplätzen sowie anderer Infrastruktur.

3.  Für sämtliche Dienstleistungen, welche nicht aufgrund gegenseitiger Vereinbarung kostenlos erbracht werden, handeln die Parteien aus, ob diese durch Barzahlung («erstattungspflichtige Transaktion»), Naturalleistungen («Tauschtransaktion») oder durch monetäre «Gleichwert-Zahlung» abzugelten sind. Detaillierte Abmachungen bezüglich der finanziellen Bedingungen werden in TV, die dieser Vereinbarung untergeordnet sind, getroffen.

4.  Die Kosten für offizielle gesellschaftliche Anlässe trägt der AS.

Art. XIV Bekanntgabe von Informationen

1.  Jeglicher Informationsbedarf von Drittstaaten wird an die betroffene Partei weitergeleitet.

2.  Sämtliche klassifizierten Informationen oder sämtliches klassifiziertes Material, das in Verbindung mit dieser Vereinbarung ausgetauscht wird oder entsteht, wird in Übereinstimmung mit der zwischen der Schweiz und dem Königreich Spanien jeweils in ihrer letzten Version in Kraft stehenden Sicherheitsvereinbarung verwendet, übermittelt, gelagert, gehandhabt und aufbewahrt.

Art. XV Beilegung von Differenzen

Alle Differenzen, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung entstehen, werden ausschliesslich durch Verhandlungen und Rücksprachen zwischen den Parteien beigelegt.

Art. XVI Bestehende Vereinbarungen

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung, werden die folgenden Vereinbarungen als beendet betrachtet: 4

a)
Vereinbarung vom 19. August 1998 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Verteidigungsminister des Königreichs Spanien betreffend den Informationsaustausch bezüglich in der Schweizer Luftwaffe und der Spanischen Luftwaffe im Einsatz stehende Ausrüstung;
b)
Vereinbarung vom 22. November 2002 zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und dem Verteidigungsminister des Königreichs Spanien betreffend gemeinsames Training und Austausch von Aktivitäten zwischen der Schweizer Luftwaffe und der Spanischen Luftwaffe.

4 In der AS nicht veröffentlicht.

Art. XVII Schlussbestimmungen

1.  Diese Vereinbarung tritt am Datum der zuletzt erfolgten Unterschrift in Kraft.

2.  Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien geändert werden. Sämtliche Änderungen bedürfen der Schriftform und werden mit der zuletzt erfolgten schriftlichen Genehmigung rechtskräftig. Abänderungen werden fortlaufend nummeriert und bilden integrierten Bestandteil dieser Vereinbarung.

3.  Diese Vereinbarung kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden.

4.  Ungeachtet einer Beendigung dieser Vereinbarung unterliegen sämtliche ausstehenden Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung.

Der vorangehende Text stellt die Übereinkünfte dar, die zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, und dem Verteidigungsministerium des Königreichs Spanien, auf der Basis der dort abgehandelten Aspekte getroffen wurden.

Ausgehandelt in Englisch, ausgefertigt in Englisch und Spanisch, unterzeichnet von den ordnungsgemäss bevollmächtigten Vertretern.

Bern, den 13. November 2008

Madrid, den 13. November 2008

Für das
Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:

Für das
Verteidigungsministerium
des Königreichs Spanien:

André Blattmann

José Luis López Rose