0.631.112.136.2 (Stand am 19. November 2008)
0.631.112.136.2
AS 2009 203
Originaltext
Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zum Vertrag vom 23. November 1964 über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in
das schweizerische Zollgebiet über die Erhebung und
die Ausrichtung eines Anteils der von der Schweiz in ihrem
Staatsgebiet und im Gebiet der Gemeinde Büsingen am Hochrhein
erhobenen leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
(LSVA-Abkommen Büsingen)
Abgeschlossen am 7. Dezember 2004
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 19. November 2008
(Stand am 19. November 2008)
Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
eingedenk der bewährten Politik guter Nachbarschaft zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland,
in Erwägung des Vertrages vom 23. November 19641 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet (in der Folge «Büsinger Vertrag» genannt),
in Erwägung der Einführung einer leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft ab dem 1. Januar 2001,
vom Wunsche geleitet, der besonderen geographischen Lage der Gemeinde Büsingen Rechnung zu tragen, insbesondere mit dem Ziel, die Einrichtung von Kontrollstellen auf den Verbindungswegen von und zur Gemeinde Büsingen zu vermeiden,
sind wie folgt übereingekommen:
1. In Ergänzung von Artikel 2 des Büsinger Vertrages erhebt die Schweizerische Eidgenossenschaft die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe auch auf dem Gebiet der Gemeinde Büsingen.
2. Bau- und Unterhaltungsfahrzeuge der Strassenbauverwaltung des Landes Baden-Württemberg oder in ihrem Auftrag zu diesem Zweck tätiger Dritter sind bei Fahrten, die sie zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Strassenbau und in der Strassenunterhaltung in der Schweiz und im Gebiet der Gemeinde Büsingen unternehmen müssen, von der LSVA befreit.
3. Aus dem Reinertrag der Erhebung der LSVA auf dem Gesamtgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Gemeinde Büsingen beteiligt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Gemeinde Büsingen anteilig gemäss dem in Artikel 3 aufgeführten Verteilerschlüssel.
In Büsingen amtlich zugelassene Motorfahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, sowie leichte Sattelschlepper, die zum Ziehen von Transportanhängern zugelassen sind, die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, sind nach den schweizerischen Bestimmungen mit einem von der Eidgenössischen Zollverwaltung zugelassenen elektronischen Gerät zur Erfassung der Fahrleistung auszurüsten.
Massgebend für die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrages sind der Reinertrag aus der Schwerverkehrsabgabe, das Verhältnis der Unterhaltskosten für das Strassennetz der Schweiz zu denjenigen für das Strassennetz der Gemeinde Büsingen sowie das Verhältnis der Fahrleistung auf dem Schweizer Strassennetz zu derjenigen auf dem Büsinger Strassennetz, jeweils bezogen auf ein Referenzjahr.
Die Berechnung des an die Gemeinde Büsingen auszurichtenden Betrages erfolgt jährlich. Sie wird in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt, die ein Bestandteil dieses Abkommens ist. Als Bemessungsgrundlage wird der Reinertrag der Schwerverkehrsabgabe des Vorjahres herangezogen, wobei auf Hochrechnungen zurückgegriffen wird.
1. Der Verteilerschlüssel hat fünf Jahre Gültigkeit.
2. Jede Vertragspartei kann auf diplomatischem Wege bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der fünfjährigen Gültigkeitsdauer einen neuen Verteilerschlüssel für die folgende fünfjährige Periode verlangen.
3. Die gemäss Artikel 41 des Büsinger Vertrages eingesetzte Gemischte Kommission befindet über die Neuberechnung des Verteilerschlüssels.
1. Die Vergütung der gestützt auf dieses Abkommen berechneten Beträge an die Gemeinde Büsingen erfolgt erstmals für das Jahr 2001 und wird jeweils am 30. Juni des nachfolgenden Jahres fällig.
2. Die entsprechenden Zahlungen sind jeweils an die Gemeindekasse Büsingen zu leisten.
1. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die Gemischte Kommission beigelegt.
2. Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Streitigkeit einem Schiedsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
3. Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
4. Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so nimmt der Vizepräsident die Ernennungen vor. Besitzt auch der Vizepräsident die Staatangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist auch er verhindert, so nimmt das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien besitzt, die Ernennungen vor.
5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit aufgrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im Übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.
1. Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen.
2. Sofern keine der beiden Vertragsparteien das Abkommen zwei Jahre vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Geltungsdauer kündigt, bleibt es weiterhin in Kraft, wobei jeder Vertragspartei das Recht zukommt, das Abkommen auf diplomatischem Wege schriftlich mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres zu kündigen.
3. Unabhängig von Absatz 1 und 2 tritt dieses Abkommen auch ausser Kraft an dem Tag, an dem der Büsinger Vertrag ausser Kraft tritt.
Geschehen zu Bern am 7. Dezember 2004 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: |
Christoph Bubb | Frank Elbe |