Gestützt auf Artikel 9 des Abkommens haben die Vertragsparteien folgendes vereinbart:
1. Personenbeförderungen (Art. 3)
Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens vorgesehenen Beförderungen werden unter Benützung eines Fahrtenblattes und einer Passagierliste durchgeführt.
Genehmigungsgesuche für Beförderungen, welche die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Abkommens erwähnten Bedingungen nicht erfüllen (zum Beispiel Linienverkehr), sind den zuständigen Behörden des Staates zu unterbreiten, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist; diese übermitteln die Gesuche den zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
Die Unternehmer haben in ihren Anträgen den Fahrplan, die Tarife, die Linienführung wie auch andere Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde bekannt zu geben. Das Verfahren der Genehmigungsausstellung und andere ähnliche Fragen werden die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemeinsam und nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit regeln.
Die Behörde, die eine Genehmigung erteilt hat, unterrichtet hierüber die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei durch Zustellung einer Kopie der erteilten Genehmigung.
Die Genehmigungen sind auf den Fahrzeugen mitzuführen und auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen. Bei regelmässigen Beförderungen ist die Anzahl der ausgestellten Genehmigungen abhängig von der Anzahl der Fahrzeuge, die den betreffenden Linienverkehr ausführen.
Bei Leertransitfahrten hat der Unternehmer nachzuweisen, dass er das Gebiet der anderen Vertragspartei leer durchfährt.
Wird ein entsprechender Nachweis vorgelegt, bedürfen Fahrzeuge, die als Ersatz
für einen beschädigten oder in Panne geratenen Autobus bestimmt sind, keiner Leereinfahrtsgenehmigung.
2. Güterbeförderungen (Art. 4)
Bei Beförderungen durch eine Fahrzeuggruppe, die sich aus einzelnen aus verschiedenen Staaten stammenden Elementen zusammensetzt, werden die Bestimmungen dieses Abkommens auf die ganze Fahrzeuggruppe angewendet, sofern die Zugmaschine in einem der Vertragsstaaten zugelassen ist.
3. Anwendung nationalen Rechts (Art. 5)
Die Vertragsparteien stellen fest, dass sich Artikel 5 des Abkommens insbesondere auf die Gesetzgebung über die Strassenbeförderungen, den Strassenverkehr, die Masse und Gewichte der Fahrzeuge, die Arbeits- und Ruhezeit der Fahrzeugbesatzung, die Lenkzeit sowie die Strassenfiskalität bezieht.
4. Zuständige Behörden (Art. 8)
Zuständige Behörden für die Durchführung des Abkommens sind:
für die Schweiz:
- das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation,
Bundesamt für Verkehr
CH-3003 Bern
für die Republik Albanien:
- das Ministerium für Öffentliche Arbeiten,
Verkehr und Telekommunikation,
Sheshi «Skënderbej», Nr. 5,
Tirana-Albanien
5. Masse und Gewichte der Fahrzeuge
In Bezug auf Masse und Gewichte der Strassenfahrzeuge verpflichtet sich jede Vertragspartei, Fahrzeuge, die im Gebiet der anderen Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind, keinen strengeren Bedingungen zu unterstellen als Fahrzeuge, die im eigenen Gebiet zum Verkehr zugelassen sind.
Folgende Verfahren werden angewendet:
für die Schweiz:
Das Bundesamt für Strassen, CH-3003 Bern erteilt Sonderbewilligungen nur für die Beförderung von unteilbaren Gütern, sofern die Strassenverhältnisse die Erteilung der Bewilligung gestatten.
Das im Fahrzeugausweis eingetragene Gesamtgewicht darf in keinem Fall überschritten werden.
für die Republik Albanien:
Die Generaldirektion Strassen, Rruga «Sami Frashëri», Tirana-Albanien, erteilt Sonderbewilligungen für Fahrzeuge, welche die im nationalen Recht vorgesehenen Masse und Gewichte übersteigen.
6. Zoll
Der Treibstoff, der sich in den normalen Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Fahrzeuge befindet, wird zollfrei zugelassen.
Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Fahrzeuges dienen, werden ohne Einfuhrabgaben, Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die ersetzten Teile sind zu verzollen, wieder auszuführen oder unter Aufsicht der Zollorgane zu vernichten.
Geschehen zu Bern am 30. September 2008 in zwei Originalexemplaren, in französischer, albanischer und englischen Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung dieses Abkommens geht der englische Text vor.
Für den Schweizerischen Bundesrat: | Für den Ministerrat des Republik Albanien: |
Moritz Leuenberger | Sokol Olldashi |