0.142.117.677

 AS 2009 189

Originaltext

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und dem Ministerkabinett der Ukraine
über den Austausch von Stagiaires

Abgeschlossen am 28. November 2003

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Oktober 2008

(Stand am 27. Oktober 2008)

Der Schweizerische Bundesrat
und
das Ministerkabinett der Ukraine

(im Weiteren Vertragsparteien genannt),

geleitet von dem Willen, die Zusammenarbeit nach dem Prinzip der Partnerschaft, des gegenseitigen Nutzens und im gemeinsamen Interesse zu entwickeln,

vereinbaren wie folgt:

Art. 1

1.  Dieses Abkommen findet Anwendung auf den Austausch von schweizerischen und ukrainischen Bürgern beiderlei Geschlechts, die für eine begrenzte Zeit im anderen Land eine Stelle im erlernten Beruf antreten, um sich beruflich und sprachlich weiterzubilden (nachstehend «Stagiaires» genannt).

2.  Die Beschäftigung kann in allen Berufen erfolgen, deren Ausübung für Ausländer im Gastland rechtlich nicht eingeschränkt ist. Für Berufe, deren Ausübung einer besonderen Bewilligung bedarf, ist diese zusätzlich einzuholen.

Art. 2

1.  Die Bevollmächtigten der Vertragsparteien für das vorliegende Abkommen sind:

seitens des Schweizerischen Bundesrats das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
seitens der Ukraine das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Ukraine.

2.  Mit der Durchführung des Abkommens werden beauftragt (im Weiteren zuständige Behörden genannt):

seitens des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES)1;
seitens des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik die Staatliche Arbeitsbeschaffungsstelle.

1 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).

Art. 3

Stagiaires sind Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und in der Regel das 35. Altersjahr nicht überschritten haben. Sie sollen über eine abgeschlossene beruf­liche Ausbildung von mindestens zwei Jahren Dauer verfügen, die durch ein entsprechendes Abschlussdokument bescheinigt ist.

Art. 4

1.  Die Zahl der Stagiaires (das Kontingent), die in jedem der beiden Länder zugelassen werden können, darf in einem Kalenderjahr 50 nicht überschreiten.

2.  Falls das Kontingent von einer Vertragspartei nicht ausgeschöpft wird, kann die andere aufgrund dieser Tatsache das vereinbarte Kontingent nicht einschränken. Nicht benützte Einheiten des Kontingents können nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.

3.  Das Kontingent kann voll in Anspruch genommen werden, unabhängig von der Zahl der Stagiaires, die sich bereits vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens auf dem Gebiet des Gastlandes aufhalten.

4.  Eine Verlängerung der Dauer des Stagiaireverhältnisses nach Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht als neue Zulassung.

Art. 5

1.  Um eine Stagiairesbewilligung zu bekommen, hat der Arbeitnehmer ein Gesuch an die zuständige Behörde seines Heimatlandes zu richten.

2.  Die Stagiairesbewilligung wird von der zuständigen Behörde des Gastlandes in der Regel für eine Dauer von zwölf Monaten erteilt. Sie kann auf insgesamt höchstens 18 Monate verlängert werden. Arbeitsverträge sind entsprechend befristet abzuschliessen.

3.  Die im Rahmen des Kontingents erteilten Stagiairesbewilligungen werden unabhängig von der Arbeitsmarktlage des Gastlandes erteilt.

Art. 6

Die Stagiaires dürfen keine andere Erwerbstätigkeit ausüben und keine andere Stelle annehmen als die, für welche die Bewilligung erteilt ist. Die zuständige Behörde des Gastlandes kann in begründeten Fällen die Genehmigung zum Stellenwechsel erteilen.

Art. 7

1.  Die Anstellung als Stagiaire findet auf der Grundlage eines zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbarten Arbeitsvertrags statt. Dabei sind die in Artikel 5 Absatz 2 bestimmten Bedingungen zu berücksichtigen.

2.  Die Stagiaires haben bei Unterbringungs-, Arbeits- und Entlöhnungsbedingungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Erwerbstätigen des Gastlandes. Diese sind im geltenden Arbeitsrecht verankert.

3.  Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die mit dem Arbeitgeber vereinbarten Anstellungsbedingungen den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlandes entsprechen.

4.  Reise- und Unterkunftskosten trägt der Stagiaire, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vorgesehen ist.

Art. 8

1.  Die erforderliche Stagiairesbewilligung wird nach den Bestimmungen des Gastlandes über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit für Ausländer erteilt.

2.  Die Stagiaires haben die für die Einreise und den Aufenthalt im Gastland üblichen Taxen und Gebühren zu entrichten.

Art. 9

1.  Personen, die als Stagiaires zugelassen werden wollen, sollen sich in erster Linie selbst eine Arbeitsstelle im anderen Land beschaffen. Die zuständigen Behörden können durch geeignete Massnahmen die Vermittlung von Arbeitsstellen für Stagiaires unterstützen.

2.  Bewerbungen sind mit allen notwendigen Angaben an die zuständige Behörde des Heimatlandes zu richten. Diese prüft, ob die Bewerbung den Voraussetzungen entspricht und leitet sie anschliessend an die Behörden des Gastlandes weiter.

3.  Die Vermittlung sowie alle Formalitäten, die mit der Stagiairesbewilligung zusammenhängen, werden durch die zuständigen Behörden kostenlos erledigt.

Art. 10

1.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

2.  Das Abkommen tritt in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien durch gegenseitige Notifikation informieren, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

3.  Die Vertragsparteien können Änderungen und Ergänzungen des Abkommens durch die Unterzeichnung entsprechender Dokumente vereinbaren; diese bilden einen untrennbaren Teil des Abkommens und treten durch Notenaustausch analog dem Verfahren in Absatz 2 in Kraft.

4.  Das Abkommen kann auf Verlangen einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch diplomatische Notifikation erfolgen.

5.  Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens bleiben die aufgrund dieses Abkommens erteilten Bewilligungen bis zum Ablauf der ursprünglich genehmigten Frist gültig.

Unterzeichnet in Bern, am 28. November 2003, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für das
Ministerkabinett der Ukraine:

Eduard Gnesa

Volodymyr Y. Yelchenko