0.142.112.681.1
AS 2009 2421; BBl 2008 2135
Originaltext
Protokoll zum Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts
zur Europäischen Union
Abgeschlossen am 27. Mai 2008
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20081
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2009
(Stand am 21. August 2012)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «Schweiz» genannt,
einerseits
und
die Europäische Gemeinschaft,
vertreten durch den Rat der Europäischen Union,
und
das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland,
die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn,
die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich,
die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,
nachstehend «Mitgliedstaaten» genannt,
ebenfalls vertreten durch den Rat der Europäischen Union
andererseits,
zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachstehend «Abkommen» genannt), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,
gestützt auf das Protokoll vom 26. Oktober 20043 zu dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (nachstehend «Protokoll von 2004» genannt), das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,
in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend «neue Mitgliedstaaten» genannt) zur Europäischen Union am 1. Januar 2007,
in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens werden sollen,
in der Erwägung, dass die Beitrittsakte dem Rat der Europäischen Union die Befugnis verleiht, im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Protokoll über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen zu schliessen,
sind wie folgt übereingekommen: