0.142.112.681.1

 AS 2009 2421; BBl 2008 2135

Originaltext

Protokoll zum Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts
zur Europäischen Union

Abgeschlossen am 27. Mai 2008
Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 20081
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2009

(Stand am 21. August 2012)

1 Art. 2 Abs. 1 des BB vom 13. Juni 2008 (AS 2009 2411).

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,
nachstehend «Schweiz» genannt,
einerseits
und
die Europäische Gemeinschaft,
vertreten durch den Rat der Europäischen Union,
und
das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland,
die Republik Litauen, das Grossherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn,
die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich,
die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland,
nachstehend «Mitgliedstaaten» genannt,
ebenfalls vertreten durch den Rat der Europäischen Union
andererseits,

zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 19992 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eid­genossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (nachstehend «Abkommen» genannt), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist,

gestützt auf das Protokoll vom 26. Oktober 20043 zu dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (nachstehend «Protokoll von 2004» genannt), das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist,

in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend «neue Mitgliedstaaten» genannt) zur Europäischen Union am 1. Januar 2007,

in der Erwägung, dass die neuen Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Abkommens werden sollen,

in der Erwägung, dass die Beitrittsakte dem Rat der Europäischen Union die Befugnis verleiht, im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Protokoll über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen zu schliessen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

(1)  Die neuen Mitgliedstaaten werden Vertragsparteien des Abkommens.

(2)  Ab Inkrafttreten dieses Protokolls sind die Bestimmungen des Abkommens für die neuen Mitgliedstaaten unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen ebenso verbindlich wie für die bisherigen Vertragsparteien des Abkommens.

Art. 24

Im Hauptteil des Abkommens und in dessen Anhang I sind folgende Anpassungen vorzunehmen5:

1. Die Liste der Vertragsparteien des Abkommens erhält folgende Fassung:

2.  Artikel 10 des Abkommens wird wie folgt geändert:

a)  Nach Absatz 1a wird folgender Absatz eingefügt:

b)  Nach Absatz 2a wird folgender Absatz eingefügt:

c)  Nach Absatz 3a wird folgender Absatz eingefügt:

d)  Nach Absatz 4b wird folgender Absatz eingefügt:

e)  Nach Absatz 5a wird folgender Absatz eingefügt:

3.  In Artikel 27 Absatz 2 des Anhangs I des Abkommens wird der Verweis auf «Artikel 10 Absätze 2, 2a, 4a und 4b» durch den Verweis auf «Artikel 10 Absätze 2, 2a, 2b, 4a, 4b und 4c» ersetzt.

4 AS 2012 4479

5 Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten Abk.

Art. 3

Abweichend von Artikel 25 des Anhangs I des Abkommens gelten die in Anhang 1 dieses Protokolls genannten Übergangszeiträume.

Art. 4

(1)  Anhang II des Abkommens wird gemäss Anhang 2 dieses Protokolls geändert.

(2)  Anhang III des Abkommens wird durch Beschluss des mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses angepasst.

Art. 5

(1)  Die Anhänge 1 und 2 sind Bestandteil dieses Protokolls.

(2)  Dieses Protokoll sowie das Protokoll von 2004 sind Bestandteil des Abkommens.

Art. 6

(1)  Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Schweiz nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt.

(2)  Der Rat der Europäischen Union und die Schweiz notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

Art. 7

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem der Abschluss des letzten Ratifizierungs- oder Genehmigungsverfahrens noti­fiziert worden ist.

Art. 8

Dieses Protokoll gilt für dieselbe Dauer und zu denselben Bedingungen wie das Abkommen.

Art. 9

(1)  Dieses Protokoll und die ihm beigefügten Erklärungen sind in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, schwedischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

(2)  Die bulgarische und die rumänische Sprachfassung des Abkommens einschliesslich aller Anhänge und Protokolle und der Schlussakte sind gleichermassen verbindlich. Der mit Artikel 14 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss genehmigt diese neuen verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens.

Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2008.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Eveline Widmer-Schlumpf

Für die
Mitgliedstaaten:

Matjaž Šinkovec

Für die
Europäische Gemeinschaft:

Matjaž Šinkovec

Anhang 1

Übergangsmassnahmen für den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen


1.  Republik Bulgarien

Die Republik Bulgarien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken für Zweitwohnungen durch Staatsangehörige der Schweiz ohne Wohnsitz in Bulgarien und durch juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden, bis fünf Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten.

Staatsangehörige der Schweiz, die ihren rechtmässigen Wohnsitz in Bulgarien haben, unterliegen weder den Bestimmungen des ersten Absatzes noch anderen Vorschriften und Verfahren als denjenigen, die für bulgarische Staatsangehörige gelten.

Die Republik Bulgarien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen durch Staatsangehörige der Schweiz und durch juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden, bis sieben Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige der Schweiz beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen weniger günstig als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige von Drittstaaten behandelt werden.

Selbständige Landwirte mit schweizerischer Staatsangehörigkeit, die sich in Bulgarien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, unterliegen weder den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes noch anderen Verfahren als denjenigen, die für bulgarische Staatsangehörige gelten.

Im dritten Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, den im ersten Absatz genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.

2. Rumänien

Rumänien kann die in seinen Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb des Eigentums an Grundstücken für Zweitwohnungen durch Staatsangehörige der Schweiz ohne Wohnsitz in Rumänien und durch juristische Personen, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und die im Hoheitsgebiet Rumäniens weder niedergelassen sind, noch eine Zweigniederlassung oder Vertretung haben, bis fünf Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten.

Staatsangehörige der Schweiz, die ihren rechtmässigen Wohnsitz in Rumänien haben, unterliegen weder den Bestimmungen des ersten Absatzes noch anderen Vorschriften und Verfahren als denjenigen, die für rumänische Staatsangehörige gelten.

Rumänien kann die in ihren Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls enthaltenen Beschränkungen für den Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen durch Schweizer Staatsangehörige und durch Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und die in Rumänien weder niedergelassen noch registriert sind, bis sieben Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls beibehalten. Auf keinen Fall dürfen Staatsangehörige der Schweiz beim Erwerb von landwirtschaftlichen Flächen, Wäldern und forstwirtschaftlichen Flächen weniger günstig als am Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls oder restriktiver als Staatsangehörige von Drittstaaten behandelt werden.

Selbständige Landwirte mit der schweizerischen Staatsangehörigkeit, die sich in Rumänien niederlassen und dort einen Wohnsitz anmelden wollen, unterliegen weder den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes noch anderen Verfahren als denjenigen, die für rumänische Staatsangehörige gelten.

Im dritten Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls wird eine allgemeine Überprüfung dieser Übergangsmassnahmen vorgenommen. Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, den im ersten Absatz genannten Übergangszeitraum zu verkürzen oder zu beenden.

Anhang 2

Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

1.  Unter der Überschrift «Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:» wird Anhang II Abschnitt A Nummer 1 wie folgt geändert:

a)  unter Buchstabe i betreffend Anhang III, Teil A wird nach dem letzten Eintrag «Slowakei-Schweiz» Folgendes angefügt:
b)  unter Buchstabe j betreffend Anhang III, Teil B wird nach dem letzten Eintrag «Slowakei-Schweiz» Folgendes angefügt:

2.  Unter der Überschrift «Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird» wird unter Nummer 1 «Verordnung (EWG) Nr. 1408/71» nach «304 R 631: Verordnung (EG) Nr. 631/2004 …» Folgendes eingefügt:

3.  Unter der Überschrift «Abschnitt A: Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird» wird unter Nummer 2 «Verordnung (EWG) Nr. 574/72» nach «304 R 631: Verordnung (EG) Nr. 631/2004 …» Folgendes eingefügt:

4.  Unter der Überschrift «Abschnitt B: Beschlüsse, die die Vertragsparteien berücksichtigen» wird unter den Nummern «4.18. 383 D 0117: Beschluss Nr. 117 …», «4.27. 388 D 64: Beschluss Nr. 136 …» und «4.37. 393 D 825: Beschluss Nr. 150 …» jeweils nach «12003 TN 02/02/A: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, …» und unter Punkt «4.77: Beschluss Nr. 192 …» Folgendes eingefügt:

5.  Für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Bulgariens oder Rumäniens sind, gilt bis Ende des siebten Jahres nach Inkrafttreten dieses Protokolls die in Absatz 1 des Abschnitts «Arbeitslosenversicherung» des Protokolls zu Anhang II festgelegte Regelung.

Gemeinsame Erklärung zur Anpassung von Anhang III des Abkommens


Die Vertragsparteien erklären, dass im Hinblick auf die reibungslose Umsetzung des Abkommens Anhang III möglichst rasch angepasst wird, um u.a. die Richtlinie 2005/36/EG geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG und neue Einträge der Schweiz aufzunehmen.

Erklärung der Schweiz zu autonomen Massnahmen ab dem Tag der Unterzeichnung


Vor Inkrafttreten der in diesem Protokoll festgelegten Übergangsregelungen gewährt die Schweiz auf der Grundlage ihrer Rechtsvorschriften Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten vorläufigen Zugang zu ihrem Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck legt die Schweiz für kurzfristige und langfristige Arbeitserlaubnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 des Abkommens für die Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten Höchstzahlen fest, die ab dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls gelten. Gewährt werden jährlich 282 langfristige und 1 006 kurzfristige Arbeits­erlaubnisse. Darüber hinaus werden jährlich 2 011 Arbeitnehmer für Aufenthalte von weniger als vier Monaten zugelassen.