Art. 1 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1 Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Somalia sind verboten.
2 Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in Somalia ist verboten.
3 Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch gegenüber den in Anhang 1 genannten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.4
4 Von den Verboten der Absätze 1 und 2 sind ausgenommen:
- a.
- die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen und der Schweiz, Medienvertreter und humanitäres Personal;
- b.5
- Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und von deren strategischen Partnern bestimmt sind;
- c.
- Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich für Staaten und regionale Organisationen zur Bekämpfung der Piraterie und bewaffneter Raubüberfälle auf See gemäss Paragraf 10 der Resolution 1846 (2008) und Paragraf 6 der Resolution 1851 (2008) bestimmt sind;
- d.6
- Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung von Personal der Vereinten Nationen, einschliesslich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder seiner Nachfolgemission, bestimmt sind;
- e.7
- Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Entwicklung der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind; davon ausgenommen sind die Güter nach Anhang 2.
5 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Komitees des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen8 Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 bewilligen:
- a.
- für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;
- b.
- für Güter und technische Hilfe, die von Staaten bereitgestellt werden und die ausschliesslich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, in Übereinstimmung mit dem in den Paragrafen 1–5 der Resolution 1772 (2007) genannten politischen Prozess;
- c.
- für von Staaten und interessierten Organisationen wie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bereitgestellte technische Hilfe zur Verbesserung der Sicherheit der Küste und der Seeschifffahrt vor Somalia und seinen Nachbarstaaten gemäss Paragraf 5 der Resolution 1846 (2008).
6 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 19969 und des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199610.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Mai 2013, in Kraft seit vom 23. Mai 2013 (AS 2013 1545).
8 Ausdruck gemäss Ziff. I 12 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023 (AS 2023 236). Diese Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.