0.631.252.934.953.2

 AS 2009 1803

Notenaustausch
vom 12. September 2002/30. April 2003

zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer
nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof
Pontarlier auf französischem Hoheitsgebiet

In Kraft getreten am 1. März 2009

(Stand am 1. März 2009)

Übersetzung1

Ministerium

Paris, den 30. April 2003

für Auswärtige Angelegenheiten

Schweizerische Botschaft

Paris

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten bezeugt der Schweizerischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz vom 28. September 19602 über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenz­abfertigung während der Fahrt, ihr Folgendes mitzuteilen:

Die französische Regierung hat von der Vereinbarung, die die Vereinbarung vom 4. Dezember 19693 über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebiet und die am 17. Oktober 1977 und 1. September 1989 in Kraft getretenen diesbezüglichen Änderungen aufhebt und ersetzt, Kenntnis genommen.

Diese Vereinbarung, die am 5. Juni 2000 vom Oberzolldirektor der Eidgenössischen Zollverwaltung und am 19. Juni 2000 vom Generaldirektor der französischen Zollverwaltung und der Indirekten Steuern unterzeichnet wurde, hat folgenden Wortlaut:

«Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich vom 28. September 1960 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt wird Folgendes vereinbart:

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 SR 0.631.252.934.95

3 [AS 1970 53, 1978 281, 1989 1874]

Art. 1

1.  Im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebiet werden nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. Die schweizerische und französische Eingangs- und Ausgangsabfertigung des Reisendenverkehrs findet bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

2.  In Reisezügen kann die Grenzabfertigung auch während der Fahrt auf der Strecke Pontarlier-Neuchâtel und umgekehrt vorgenommen werden. Bei Bedarf kann die Grenzabfertigung auf die Strecke Pontarlier–Frasne und umgekehrt ausgedehnt werden. Sie erstreckt sich auf die Personen in den gemäss Artikel 3 Ziffer 5 bestimmten Zügen einschliesslich des Handgepäcks und anderer mitgeführter Güter sowie in der Regel auch des aufgegebenen Reisegepäcks.

Art. 2

1.  Bezüglich der in Pontarlier vorgenommenen Grenzabfertigung umfasst die Zone:

a.
die Einspurlinie von der Grenze bis zum Zusammenschluss der Geleise A und B im Bahnhof Pontarlier.
b.
im Bahnhof Pontarlier das im Norden durch den Gehsteig 2 und das Geleise A (inkl.) und im Süden durch den Gehsteig 3 und das Geleise B (inkl.) begrenzte Gebiet.
c.
die unter Ziffer 2 genannten Teile des Gebäudes, das auf dem Übersichtsplan des Bahnhofes Pontarlier vom 3. April 1967 mit «Visite de la douane-voyageurs» bezeichnet ist.

2.  Die Zone ist in zwei Sektoren eingeteilt:

a.
einen von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Sektor umfassend:
die hievor unter Ziffer 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Gebiets­teile;
im Erdgeschoss des mit «Visite de la douane-voyageurs» bezeichneten Gebäudes den Abfertigungsraum für Reisende, den Lagerraum für Zollgut und, für die Dauer des Aufenthalts internationaler Züge im Bahnhof, den Wartsaal;
im gleichen Gebäude der Zugang zu den Büros der Schweizer Polizei (Korridor im Erdgeschoss, Treppe, Korridor im 1. Stock);
b.
einen den schweizerischen Bediensteten vorbehaltenen Sektor, umfassend:
im Erdgeschoss des zwischen den Gleisen A und B gelegenen, mit «Visite de la douane-voyageurs» bezeichneten Gebäudes, östlich des Abfertigungsraums, zwei Lokale, von denen eines als Durchsuchungsraum bestimmt ist, sodann im ersten Stock auf der Südseite des Korridors das letzte Büro, welches von der Schweizer Polizei verwendet wird.
Art. 3

1.  Bezüglich der Grenzabfertigung während der Fahrt umfasst die Zone für die Bediensteten des Nachbarstaates die gemäss Absatz 5 dieses Artikels bestimmten Züge auf dem im Gebietsstaat gelegenen Teil der Strecke Pontarlier–Neuchâtel und umgekehrt. Bei Bedarf kann sich die Grenzabfertigung auch auf die Strecke Frasne–Pontarlier und umgekehrt ausdehnen.

2.  Im Bahnhof Neuenburg haben die französischen Bediensteten das Recht, nicht zugelassene oder festgenommene Personen und sichergestellte Waren und Beweismittel aus dem Zug in den ihnen zur Verfügung gestellten Raum zu verbringen und dort zu verwahren. Im Bahnhof von Pontarlier verfügen die schweizerischen Bediens­teten über die gleichen Rechte. Der Bahnsteig, an dem der Zug hält, der Weg zwischen dem Zug und dem genannten Raum und der Raum selbst werden für Vornahme und Dauer dieser Handlungen als Zone betrachtet.

3.  Abgewiesene oder festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel werden mit dem nächsten Zug auf der Strecke Neuchâtel–Pontarlier und umgekehrt in den Nachbarstaat zurückgebracht.

4.  Die Bediensteten der beiden Vertragsstaaten können Personen, die im letzten Zug festgenommen wurden oder denen die Einreise verweigert wurde, auf einem bewilligten Weg mit ihrem Fahrzeug an die Grenze führen. Das Fahrzeug und der bewilligte Weg werden als Zone betrachtet.

5.  Die mit der Grenzabfertigung betrauten schweizerischen und französischen Behörden bestimmen im Einvernehmen mit den SBB und der SNCF die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, und regeln die Durchführung dieser Abfertigung.

Art. 4

1.  Die Bediensteten des Nachbarstaates, die ihren Dienst im Gebietsstaat aufnehmen, benützen in der Regel den Zug, um sich dorthin zu begeben, bzw. von dort zurückzukehren.

2.  Um ihren Dienst im Gebietsstaat auszuüben und zur Rückkehr in den Nachbarstaat dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates bei Bedarf mit ihren Personen­wagen die folgenden Strassenverbindungen benützen: Neuchâtel–Peseux–Corcelles–Rochefort–Travers–Couvet–Fleurier–Les Verrières–Les Verrières-de-Joux–Pontar­lier und umgekehrt.

3.  Das Tragen der nationalen Uniform oder eines sichtbaren Erkennungszeichens sowie der persönlichen Waffe ist auf den in diesem Artikel erwähnten Strassenverbindungen sowie für die Bediensteten des Nachbarstaates im Bahnhof Neuenburg zwischen dem Gehsteig und dem zur Verfügung gestellten Büro oder dem Parking und umgekehrt gestattet.

Art. 5

1.  Die Direktion des III. Zollkreises in Genf und die zuständige schweizerische Polizeibehörde einerseits, die französische Regionalzolldirektion in Besançon und die zuständige französische Polizeibehörde anderseits regeln die Einzelheiten, insbesondere die Abwicklung des Verkehrs, im Einvernehmen mit den übrigen zuständigen Behörden sowie mit den SBB und der SNCF.

2.  Die diensttuenden verantwortlichen Bediensteten ergreifen im gegenseitigen Einverständnis die sofort oder für einen kurzen Zeitabschnitt anwendbaren Massnahmen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können.

Art. 6

Die Direktion des III. Zollkreises in Genf und die französische Regionalzolldirektion in Besançon setzen, im Einvernehmen mit den zuständigen französischen und schweizerischen Polizeibehörden mit den SBB und der SNCF die Bedingungen fest, unter denen die von den schweizerischen Bediensteten benützten Räume zur Verfügung gestellt werden; sie bestimmen auch die Verteilung der Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und Anlagen, die von den Bediensteten beider Staaten benützt werden.

Art. 7

1.  Diese Vereinbarung hebt diejenige vom 4. Dezember 1969 mit den am 17. Ok­tober 1977 und 1. September 1989 in Kraft getretenen Änderungen auf.

2.  Diese Vereinbarung kann von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung wird auf den ersten Tag des auf den Fristablauf folgenden Monats wirksam.»

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft bekannt zu geben, dass die französische Regierung den Bestimmungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat.

Das Ministerium schlägt gemäss Artikel 1 Absatz 4 des erwähnten Abkommens vor, dass die vorliegende Note und die Note der Schweizerischen Botschaft vom 12. September 2002 das gegenseitige Einvernehmen der beiden Regierungen zur Bestätigung der Vereinbarung über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebiet bilden.

Da diese Vereinbarung der Genehmigung durch das Parlament bedarf, teilt das Ministerium der Botschaft mit, dass diese am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft treten wird, der dem Tag des Empfangs der endgültigen Notifikation der Botschaft betreffend die Durchführung der notwendigen innerstaatlichen Verfahren folgt.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Schweizerische Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.