Art. 1
1. Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Staatsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person, die im Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
2. Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung von den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei zumindest zugesagt worden ist.
3. Die Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen oder kann glaubhaft gemacht werden auf der Grundlage eines der aufgeführten Dokumente in Artikel 2 des Durchführungsprotokolls, das von den zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien gestützt auf Artikel 18 dieses Abkommens abgeschlossen wurde und nachfolgend als «Durchführungsprotokoll» bezeichnet wird.
4. Die ersuchende Vertragspartei nimmt in Absätzen 1 und 2 genannte Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn Nachprüfungen ergeben, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.