0.975.276.0

 AS 2009 1739; BBl 2009 727

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung Turkmenistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 15. Mai 2008

Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 20092

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. April 2009

(Stand am 2. April 2009)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

2 AS 2009 1737

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung Turkmenistan,

vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zum beiderseitigen Nutzen zu verstärken,

im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,

in der Erkenntnis, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beitragen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

(1)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten, und insbesondere

(a)
bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Hypotheken, Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b)
Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
(c)
Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaft­lichen Wert aufweisen;
(d)
Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmus­ter, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsbezeichnungen), «Know-how» und «Goodwill»;
(e)
Öffentlich-rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.

(2)  bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf

(a)
natürliche Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als ihre Staatsbürger betrachtet werden;
(b)
juristische Personen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei echte wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten;
(c)
juristische Personen, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegrün­det sind,
(i)
sofern mehr als 50 Prozent des Gesellschaftskapitals im unmittelbaren Be­sitz von Personen dieser Vertragspartei stehen, oder
(ii)
sofern Personen dieser Vertragspartei die Möglichkeit haben, eine Mehr­heit der Geschäftsleitung zu benennen oder auf andere Weise berechtigt sind, die Geschäftstätigkeit zu lenken.

(3)  bedeutet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz- und andere Gebühren.

(4)  bedeutet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, unter Einschluss der an den Anrainerstaat angrenzenden Seezonen, einschliess­lich  der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die  betreffende Partei gemäss Landes- und Völkerrecht hoheitliche Rechte oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.

Art. 2 Anwendungsbereich

(1)  Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvor­schriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden.

(2)  Schweizer Investoren im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c dieses Abkommens können sich nicht auf die Bestimmungen dieses Abkommens berufen, solange Turkmenistan nicht Mitglied der WTO ist.

Art. 3 Förderung, Zulassung

(1)  Jede Vertragspartei fördert auf ihrem Hoheitsgebiet nach Möglichkeit Investi­tionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften zu.

(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so gewährt sie die erforderlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition sowie mit der Ausführung von Lizenzverträgen und Verträgen über technische, kommerzielle oder administrative Unterstützung. Jede Vertragspartei ist bestrebt, wenn immer erforderlich die notwendigen Genehmigungen für die Tätig­keiten von Beratern und anderen qualifizierten Personen ausländischer Staatsange­hörigkeit zu erteilen.

Art. 4 Schutz, Behandlung

(1)  Investitionen und Erträge von Investoren jeder Vertragspartei sind auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei jederzeit gerecht und billig zu behandeln und geniessen dort vollen Schutz und Sicherheit. Keine Vertragspartei behindert auf irgendeine Weise durch ungerechtfertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung oder die Veräusserung solcher Investitionen.

(2)  Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen und Erträgen von Investoren der anderen Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie Investitionen und Erträgen ihrer eigenen Investoren oder Inves­titionen und Erträgen von Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt, je nachdem welche für den betroffenen Investor günstiger ist. Jede Vertragspartei gewährt auf ihrem Hoheitsgebiet ebenfalls den Investoren der anderen Vertragspar­tei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Drittstaates angedeihen lässt.

(3)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines beliebigen Drittstaates beson­dere Vorteile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines Gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppel­besteuerungsabkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.

Art. 5 Freier Transfer

(1)  Jede Partei gewährt Investoren der anderen Partei den unverzüglichen Transfer in einer frei konvertierbaren Währung von Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, insbesondere von:

(a)
Erträgen;
(b)
Rückzahlungen von Darlehen;
(c)
Beträgen, die zur Deckung der Kosten der Investitionsverwaltung bestimmt sind;
(d)
Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für Rechte, die in Artikel 1 Absatz (1) Buchstaben (c), (d) und (e) dieses Abkommens aufgezählt sind;
(e)
zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Ausweitung der Investitionen erforderlich sind;
(f)
Erlösen aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen.

(2)  Zur Vermeidung von Missverständnissen wird festgehalten, dass das Recht eines Investors, Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Investition frei zu transfe­rieren, allfällige steuerliche Verpflichtungen, welche der betreffende Investor haben mag, nicht berührt.

Art. 6 Enteignung, Entschädigung

(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche andere Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend und erfolgen in einem ordentlichen Verfahren. Zudem wird voraus­gesetzt, dass eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung vorgesehen ist. Diese Entschädigung hat dem Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu entsprechen, als die enteignende Massnahme getroffen oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem welcher Fall früher eingetreten ist. Der Entschädigungsbetrag, einschliesslich Zinsen, wird in der Währung des Herkunftslandes der Investition festgelegt und unverzüglich an die berechtigte Person gezahlt.

(2)  Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte eines Unternehmens, das gemäss dem geltenden Recht in irgendeinem Teil ihres Hoheitsgebietes gegründet oder konstituiert wurde und besitzen Investoren der anderen Vertragspartei Beteili­gungen an diesem Unternehmen, so hat sie sicherzustellen, dass solche Investoren, im erforderlichen Umfang und gemäss ihrer Gesetzgebung, nach Absatz (1) dieses Artikels entschädigt werden.

(3)  Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Ausnahmezustandes oder einer Re­bellion auf dem Hoheitsgebiet der letzteren Vertragspartei Verluste erlitten haben, wird durch diese hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Abfindung oder ande­rer Gegenleistungen eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt, als jene, welche sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren irgendeines Staates ange­deihen lässt.

Art. 7 Subrogationsprinzip

Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nichtkom­merzielle Risiken geleistet, so anerkennt die letztere Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips die Rechte der ersten Vertragspartei auf die Rechte des Inves­tors, wenn aufgrund dieser Garantie eine Zahlung durch die erste Vertragspartei vorgenommen wurde.

Art. 8 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

(1)  Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei über Investitionen finden Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.

(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit zur Beilegung unterbreiten

(a)
dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), welches durch das am 18. März 19653 in Washington zur Unterzeich­nung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitions­streitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten geschaffen wurde; oder
(b)
einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird.

(3)  Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, Streitigkeiten über Investi­tionen einem internationalen Vergleichs- oder Schiedsverfahren zu unterbreiten.

(4)  Die am Streit beteiligte Vertragspartei macht in keiner Phase des Verfahrens als Einwand ihre Immunität geltend oder den Umstand, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für einen Teil oder die Gesamtheit des erlittenen Schadens erhalten hat.

(5)  Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.

(6)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien bindend und wird gemäss nationalem Recht vollzogen.

Art. 9 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

(2)  Kann die Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten seit dem Tag, an welchem die Streitfrage von einer Vertragspartei schriftlich aufgebracht wurde, nicht beigelegt werden, wird sie auf Begehren einer Vertrags­partei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3)  Ein solches Schiedsgericht wird für jeden einzelnen Streitfall wie folgt errichtet. Innerhalb von zwei Monaten seit dem Empfang des Begehrens um Schiedsgerichts­barkeit ernennt jede Vertragspartei ein Mitglied des Gerichts. Diese beiden Mit­glieder bezeichnen einen Angehörigen eines Drittstaates, der als Vorsitzender des Gerichts ernannt wird. Der Vorsitzende wird innerhalb von zwei Monaten nach Ernennung der beiden andern Mitglieder ernannt.

(4)  Sind die erforderlichen Ernennungen innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Fristen nicht vorgenommen worden, so kann jede Vertragspartei, falls keine andere Vereinbarung getroffen wurde, den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Angehöri­ger einer Vertragspartei oder ist er anderweitig verhindert, die genannte Aufgabe durchzuführen, so wird der Vizepräsident ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Vizepräsident Angehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er verhindert, die genannte Aufgabe durchzuführen, so wird das rangälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, ersucht, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5)  Vorbehältlich der von den Parteien getroffenen Vereinbarungen bestimmt das Schiedsgericht seine Regeln und Verfahren selber. Es entscheidet über die Streit­fragen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den anwendbaren Regeln und Prinzipien des Völkerrechts. Es fällt seine Entscheide mit der Mehrheit der Stimmen. Diese Entscheide sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.

Art. 10 Andere Verpflichtungen

(1)  Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Bestimmungen, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkom­men vor.

(2)  Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, die sie in Bezug auf Investi­tionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei einge­gangen ist.

Art. 11 Beratungen

Beide Vertragsparteien können jederzeit einvernehmlich Beratungen bezüglich der Anwendung dieses Abkommens oder investitionspolitischer Fragen von beidseiti­gem Interesse aufnehmen. Jede Vertragspartei kann solche Beratungen auf diploma­tischen Wegen beantragen.

Art. 12 Schlussbestimmungen

(1)  Dieses Abkommen tritt am Tage in Kraft, an dem beide Regierungen sich mit­geteilt haben, dass sie die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von inter­nationalen Abkommen erfüllt haben, und gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird das Abkommen nicht durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von sechs Mona­ten vor Ablauf dieses Zeitraumes gekündigt, verlängert es sich unverändert um zwei Jahre und so fort.

(2)  Im Falle der Kündigung dieses Abkommens werden die in den Artikeln 1–11 enthaltenen Bestimmungen während weiteren zehn Jahren für Investitionen ange­wandt, die vor der Kündigung getätigt wurden.

(3)  Dieses Abkommen kann jederzeit durch Vereinbarung zwischen den Vertrags­parteien geändert werden. Eine Änderung tritt nach demselben Verfahren, das für das Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erforderlich ist, in Kraft.

Geschehen zu Aschkhabad, am 15. Mai 2008, im Doppel je in Englisch, Turkme­nisch, Russisch und Französisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Christian Meuwly

Für die
Regierung Turkmenistan:

Gurbanmyrat Gurbanmyradow