Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits
und
die Europäische Gemeinschaft,
das Königreich Belgien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
Irland,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Grossherzogtum Luxemburg,
die Republik Ungarn,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,
die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland
andererseits,
nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,
in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,
in dem Wunsch, Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, wirksam zu bekämpfen,
angesichts der Notwendigkeit, die Amtshilfe in diesen Bereichen zu verstärken,
in der Überzeugung, dass Rechtshilfe, die Durchsuchungen und Beschlagnahmen umfasst, auch in allen Fällen von Schmuggel und Hinterziehung indirekter Steuern, vor allem der Mehrwertsteuer, Zölle und Verbrauchssteuern, gewährt werden muss,
in Anerkennung der Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche3,
sind übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschliessen: