0.351.926.81

 AS 2009 1299; BBl 2004 5965

Originaltext

Abkommen

über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und
sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

Abgeschlossen am 26. Oktober 2004
Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Dezember 20041
Provisorisch angewendet ab 8. April 20092

(Stand am 10. Juli 2018)

1 AS 2009 1297

2 Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abk. zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Art. 44 Abs. 3) im Anhang.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft

einerseits

und

die Europäische Gemeinschaft,
das Königreich Belgien,
die Tschechische Republik,
das Königreich Dänemark,
die Bundesrepublik Deutschland,
die Republik Estland,
die Hellenische Republik,
das Königreich Spanien,
die Französische Republik,
Irland,
die Italienische Republik,
die Republik Zypern,
die Republik Lettland,
die Republik Litauen,
das Grossherzogtum Luxemburg,
die Republik Ungarn,
die Republik Malta,
das Königreich der Niederlande,
die Republik Österreich,
die Republik Polen,
die Portugiesische Republik,
die Republik Slowenien,
die Slowakische Republik,

die Republik Finnland,
das Königreich Schweden,
das Vereinigte Königreich Grossbritannien und Nordirland

andererseits,

nachstehend «die Vertragsparteien» genannt,

in Anbetracht der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,

in dem Wunsch, Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, wirksam zu bekämpfen,

angesichts der Notwendigkeit, die Amtshilfe in diesen Bereichen zu verstärken,

in der Überzeugung, dass Rechtshilfe, die Durchsuchungen und Beschlagnahmen umfasst, auch in allen Fällen von Schmuggel und Hinterziehung indirekter Steuern, vor allem der Mehrwertsteuer, Zölle und Verbrauchssteuern, gewährt werden muss,

in Anerkennung der Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche3,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen abzuschliessen:

3 Schweizerischer Sprachgebrauch: «Geldwäscherei».

Titel I Allgemeine Bestimmungen


Art. 1 Gegenstand

Gegenstand dieses Abkommens ist es, die Amtshilfe und die Rechtshilfe in Straf­sachen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits auszudehnen, um die in Artikel 2 genannten rechtswidrigen Handlungen zu bekämpfen.

Art. 2 Anwendungsbereich

1.  Dieses Abkommen findet in folgenden Bereichen Anwendung:

a)
verwaltungs- und strafrechtliche Verhinderung, Aufdeckung, Untersuchung, Verfolgung und Ahndung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, in Bezug auf:
den Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstösst,
den Waren- und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vorschriften auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Ver­brauchssteuern verstösst,
die Vereinnahmung oder die Zurückbehaltung von Mitteln – einschliesslich der Verwendung dieser Mittel für andere als die Zwecke, für die sie ursprünglich bewilligt wurden –, die aus dem Haushalt der Vertragsparteien oder aus Haushalten stammen, die von ihnen oder für ihre Rechnung verwaltet werden, z.B. Subventionen und Erstattungen,
die Ausschreibungsverfahren für die von den Vertragsparteien vergebenen Aufträge;
b)
Beschlagnahme und Einziehung geschuldeter oder zu Unrecht vereinnahmter Beträge, die sich aus den in Buchstabe a) genannten rechtswidrigen Handlungen ergeben.

2.  Die Zusammenarbeit im Sinne der Titel II (Amtshilfe) und III (Rechtshilfe) kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Ersuchen eine Straftat betrifft, die in der ersuchten Vertragspartei als Steuerdelikt eingestuft ist, oder dass das Recht der ersuchten Vertragspartei eine bestimmte Art von Abgaben oder Ausgaben nicht kennt oder nicht dieselbe Art von Rechtsvorschriften oder dieselbe rechtliche Einstufung der Taten enthält wie das Recht der ersuchenden Vertrags­partei.

3.  Das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen fällt in seinen Anwendungsbereich, sofern die zugrunde liegenden Taten nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mehr als sechs Monaten bedroht sind.

4.  Die direkten Steuern sind vom Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen.

Art. 3 Minder schwere Fälle

1.  Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn der verkürzte oder erschlichene Betrag 25 000 EUR oder der Wert der unerlaubt ein- oder ausgeführten Waren 100 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigt, es sei denn, die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Verdächtigen von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwiegend betrachtet.

2.  Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens um Zusammenarbeit mit.

Art. 4 Öffentliche Ordnung

Die Zusammenarbeit kann abgelehnt werden, wenn die Erledigung des Ersuchens nach Auffassung der ersuchten Vertragspartei geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der ersuchten Vertragspartei zu beeinträchtigen.

Art. 5 Übermittlung von Informationen und Beweismitteln

1.  Die Informationen und Beweismittel, die nach diesem Abkommen, gleichgültig in welcher Form, übermittelt oder erlangt werden, unterliegen dem Amtsgeheimnis und geniessen den Schutz der für solche Informationen geltenden nationalen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und der für die Gemeinschaftsorgane geltenden entsprechenden Rechtsvorschriften.

Insbesondere dürfen diese Informationen und Beweismittel weder anderen als den Personen übermittelt werden, die in den Gemeinschaftsorganen, den Mitgliedstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft kraft ihres Amtes dafür zuständig sind, noch von diesen für andere als die Zwecke verwendet werden, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen.

2.  Die von der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Abkommen erlangten Informationen und Beweismittel können jeder Vertragspartei übermittelt werden, sofern diese Vertragspartei Ermittlungen durchführt, für die eine Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen ist, oder sofern es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass von dieser Vertragspartei durchgeführte Ermittlungen zweckdienlich sein könnten. Diese Übermittlung darf nicht für andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke erfolgen.

3.  Gegen die Übermittlung der nach diesem Abkommen erlangten Informationen und Beweismittel an eine andere Vertragspartei oder an mehrere Vertragsparteien kann in der ursprünglich ersuchten Vertragspartei kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

4.  Die Vertragsparteien, denen Informationen oder Beweismittel nach Absatz 2 übermittelt werden, beachten die Beschränkungen für deren Verwendung, die der um die erste Übermittlung ersuchenden Vertragspartei von der ersuchten Vertragspartei entgegengehalten wurden.

5.  Die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln, die eine Vertragspartei nach diesem Abkommen erlangt hat, an einen Drittstaat ist von der Zustimmung der Vertragspartei abhängig, von der diese Informationen und Beweismittel stammen.

Art. 6 Vertraulichkeit

Die ersuchende Vertragspartei kann die ersuchte Vertragspartei ersuchen, die vertrauliche Behandlung des Ersuchens und seines Inhalts zu gewährleisten, soweit dies mit der Erledigung des Ersuchens vereinbar ist. Kann die ersuchte Vertragspartei den Erfordernissen der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so teilt sie dies der ersuchenden Vertragspartei vorher mit.

Titel II Amtshilfe


Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen


Art. 7 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Dieser Titel lässt die Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen, weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multi­lateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien über Zusammenarbeit unberührt, insbeson­dere das Zusatzprotokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni 19974.

Art. 8 Geltungsbereich

1.  Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe zur Bekämpfung rechtswidriger Handlungen im Sinne dieses Abkommens, insbesondere durch Verhinderung und Aufdeckung von Geschäften und sonstigen Handlungen und Unterlassungen, die gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften verstossen, und durch entsprechende Ermittlungen.

2.  Die Amtshilfe nach diesem Titel betrifft alle zuständigen Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die in Ausübung ihrer Befugnisse auf dem Gebiet der behördlichen Ermittlung oder der Strafverfolgung handeln, einschliesslich der Fälle, in denen diese Behörden ihre Befugnisse auf Ersuchen der Justizbehörden ausüben.

Werden strafrechtliche Ermittlungen von einer Justizbehörde oder unter deren Leitung durchgeführt, so bestimmt diese Behörde, ob hiermit verbundene Ersuchen um Amtshilfe oder Zusammenarbeit aufgrund der geltenden Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen oder aufgrund dieses Titels vorgelegt werden.

Art. 9 Zuständigkeiten

1.  Die Behörden der Vertragsparteien wenden die Bestimmungen dieses Titels im Rahmen der Zuständigkeiten an, die ihnen auf der Grundlage ihres internen Rechts übertragen worden sind. Keine Bestimmung dieses Titels darf so ausgelegt werden, dass sie die Zuständigkeiten ändert, die den Behörden der Vertragsparteien im Sinne dieses Titels aufgrund des internen Rechts übertragen sind.

Sie verfahren so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde derselben Vertragspartei handeln würden. Sie schöpfen dazu alle ihnen nach dem internen Recht zur Verfügung stehenden rechtlichen Befugnisse zur Beantwortung des Ersuchens aus.

2.  Ersuchen, die an nicht zuständige Behörden gerichtet sind, werden von diesen unverzüglich der zuständigen Behörde übermittelt.

Art. 10 Verhältnismässigkeit

Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich eindeutig ergibt, dass:

a)
Anzahl und Art der Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Behörde der ersuchten Vertragspartei einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verursacht;
b)
die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.
Art. 11 Zentrale Dienststellen

1.  Jede Vertragspartei benennt die zentrale Dienststelle oder die zentralen Dienststellen, die für die Bearbeitung der Amtshilfeersuchen im Sinne dieses Titels zuständig sind.

Diese Dienststellen ziehen alle zuständigen Verwaltungsbehörden zur Erledigung der erbetenen Amtshilfe heran.

2.  Die zentralen Dienststellen verkehren direkt miteinander.

3.  Die Tätigkeit der zentralen Dienststellen schliesst insbesondere in dringenden Fällen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den anderen zuständigen Behörden der Vertragsparteien im Anwendungsbereich dieses Abkommens nicht aus. Die zentralen Dienststellen werden über alle Massnahmen dieser unmittelbaren Zusammenarbeit unterrichtet.

4.  Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 mit, welche Dienststellen für die Zwecke dieses Artikels als zentrale Dienststellen gelten.

Kapitel 2 Amtshilfe auf Ersuchen


Art. 12 Auskunftsersuchen

1.  Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dieser im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Abkommens alle ihr oder anderen Behörden der gleichen Vertragspartei vorliegenden Informationen, die es der Behörde der ersuchenden Vertragspartei ermöglichen, rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens zu verhindern, zu ermitteln und zu verfolgen, oder die erforderlich sind, um eine Forderung einzuziehen. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei führt die für die Erlangung dieser Informa­tionen erforderlichen behördlichen Ermittlungen durch.

2.  Der Erteilung der Auskünfte sind Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Berichte und Schriftstücke beizufügen, die der erteilten Auskunft zugrunde liegen und den Behörden der ersuchten Vertragspartei zur Verfügung stehen oder die zur Erledigung des Auskunftsersuchens angefertigt oder erlangt wurden.

3.  Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei befugte Bedienstete nach näherer Weisung der Behörde der ersuchten Vertragspartei in den Ämtern der Behörden der ersuchten Vertragspartei Zugang zu den Unterlagen und zu den Informationen im Sinne des Absatzes 1, die sich im Besitz der Behörden dieser Vertragspartei befinden, erhalten und konkrete, in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen betreffen. Diese Bediensteten dürfen Kopien der genannten Unterlagen anfertigen.

Art. 13 Überwachungsersuchen

Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei überwacht die Behörde der ersuchten Vertragspartei im Rahmen des Möglichen den Warenverkehr, der gegen die in Artikel 2 genannten Vorschriften verstösst. Diese Überwachung kann die Personen betreffen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie an der Begehung dieser rechtswidrigen Handlungen beteiligt waren oder sind oder dass sie Vorbereitungshandlungen für diese Handlungen begangen haben, sowie die Orte, die Beförderungsmittel und die Waren, die im Zusammenhang mit diesen Handlungen stehen.

Art. 14 Zustellung und Übermittlung durch die Post

1.  Auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt die Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Empfänger nach Massgabe der internen Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei alle Urkunden und Entscheidungen der zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, die in den Anwendungs­bereich dieses Abkommens fallen, zu oder lässt sie ihm zustellen.

2.  Dem Zustellungsersuchen, in dem der Gegenstand der zuzustellenden Urkunde oder Entscheidung angegeben werden muss, ist eine Übersetzung in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser zugelassenen Sprache beizufügen.

3.  Die Vertragsparteien können den unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dritter und vierter Gedankenstrich fallenden Beteiligten, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig sind, Zustellungsurkunden und Auskunftsersuchen sowie Aufforderungen zur Übermittlung von Unterlagen direkt durch die Post übersenden.

Diese Personen können den Aufforderungen Folge leisten und die entsprechenden Unterlagen und Informationen in der Form zur Verfügung stellen, die in den Vorschriften und Übereinkünften vor­gesehen ist, nach denen die Mittel bewilligt wurden.

Art. 15 Ermittlungsersuchen

1.  Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei werden von der ersuchten Vertragspartei zweckdienliche Ermittlungen über Vorgänge oder Verhaltensweisen durchgeführt oder veranlasst, die rechtswidrige Handlungen im Sinne dieses Abkommens darstellen oder die bei der ersuchenden Behörde den begründeten Verdacht erwecken, dass solche rechtswidrige Handlungen begangen worden sind.

2.  Die ersuchte Vertragspartei nutzt alle Ermittlungsmittel, die ihr nach ihrer Rechtsordnung zur Verfügung stehen, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handeln würde, auch durch Einschaltung oder gegebenenfalls mit Genehmigung der Justizbehörden.

Diese Bestimmung lässt die Mitwirkungspflicht der Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 17 unberührt.

Die Behörde der ersuchten Vertragspartei teilt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei das Ergebnis dieser Ermittlungen mit. Artikel 12 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

3.  Die Behörde der ersuchten Vertragspartei dehnt die Amtshilfe auf alle Umstände, Gegenstände und Personen aus, die in einem offensichtlichen Zusammenhang mit dem Gegenstand des Amtshilfeersuchens stehen, ohne dass ein ergänzendes Ersuchen erforderlich ist. Im Zweifelsfall nimmt die Behörde der ersuchten Vertragspartei vorher Kontakt mit der Behörde der ersuchen­den Vertragspartei auf.

Art. 16 Anwesenheit beauftragter Bediensteter der Behörde der ersuchenden Vertragspartei

1.  Im Einvernehmen zwischen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei und der Behörde der ersuchten Vertragspartei können von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei benannte Bedienstete bei den in Artikel 15 genannten Ermittlungen anwesend sein. Diese Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der Personen oder Wirtschaftsbeteiligten abhängig, bei denen die Ermittlungen stattfinden.

2.  Die Ermittlungen werden stets von Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei geführt. Die Bediensteten der Behörde der ersuchenden Vertragspartei dürfen nicht von sich aus die Befugnisse der Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei wahrnehmen.

Sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten der Behörde der ersuchten Vertragspartei, allerdings nur auf deren Vermittlung hin und zum Zwecke der laufenden Ermittlungen.

3.  Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden.

4.  Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen nicht als Beweismittel verwendet werden, bevor die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung genehmigt worden ist.

Art. 17 Mitwirkungspflicht

Die Wirtschaftsbeteiligten sind verpflichtet, an der Erledigung des Amtshilfe­ersuchens mitzuwirken und zu diesem Zweck Zugang zu ihren Räumen, Beförderungsmitteln und Unterlagen zu gewähren und alle sachdienlichen Angaben zu machen.

Art. 18 Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

1.  Amtshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Die zu ihrer Erledigung erforder­lichen Unterlagen sind beizufügen.

In dringenden Fällen sind mündliche Ersuchen zulässig, die jedoch so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen sind.

2.  Die Ersuchen müssen folgende Angaben enthalten:

a)
die ersuchende Behörde;
b)
die Massnahme, um die ersucht wird;
c)
den Gegenstand und Grund des Ersuchens;
d)
die betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen recht­lichen Elemente;
e)
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juris­tischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;
f)
eine Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen, ausser in den Fällen des Artikels 14.

3.  Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Vertragspartei oder in einer von dieser Vertragspartei zugelassenen Sprache gestellt.

4.  Unrichtige oder unvollständige Ersuchen können berichtigt oder ergänzt werden. Die zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Massnahmen werden in der Zwischenzeit angeordnet.

Art. 19 Verwendung der Informationen

1.  Die gesammelten Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, die unter dieses Abkommen fallen. Beantragt eine Vertragspartei die Verwendung dieser Informationen für andere Zwecke, so hat sie vorher die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, von der die Informationen stammen. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

2.  Absatz 1 steht der Verwendung der Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Verstosses gegen die in dem Amtshilfeersuchen genannten Rechtsvorschriften nicht entgegen, sofern für diese Verfahren die gleichen Mittel der Amtshilfe zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde der Vertragspartei, von der die Informationen stammen, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.

3.  Die Vertragsparteien können die nach Massgabe dieses Abkommens erhaltenen Informa­tionen und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen5 sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

5 Schweizerischer Sprachgebrauch: «Zeugeneinvernahme».

Kapitel 3 Amtshilfe ohne Ersuchen


Art. 20 Amtshilfe ohne Ersuchen

1.  Die Zusammenarbeit in den in Kapitel 2 festgelegten Formen kann auch ohne vorheriges Ersuchen einer anderen Vertragspartei stattfinden.

2.  Die Behörde der Vertragspartei, die die Informationen übermittelt, kann deren Verwendung durch die Behörde der empfangenden Vertragspartei nach internem Recht mit Bedingungen versehen.

3.  Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedingungen gebunden.

Kapitel 4 Besondere Formen der Zusammenarbeit


Art. 21 Gemeinsame Massnahmen

1.  Könnte im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren wegen des Handelsumfangs und des damit verbundenen Abgaben- und Subventionsrisikos die Gefahr erheblicher Verluste für den Haushalt der Vertragsparteien bestehen, so können diese gemeinsame grenzüberschreitende Massnahmen vereinbaren, um in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen zu verhindern und zu verfolgen.

2.  Für die Koordinierung und Planung der grenzüberschreitenden Massnahmen ist die zentrale Dienststelle oder eine von dieser benannte Stelle zuständig.

Art. 22 Besondere gemeinsame Ermittlungsteams

1.  Die Behörden mehrerer Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen ein besonderes gemeinsames Ermittlungsteam mit Sitz in einer Vertragspartei bilden.

2.  Das Ermittlungsteam führt schwierige Ermittlungen durch, die den Einsatz erheblicher Mittel erfordern, und koordiniert gemeinsame Massnahmen.

3.  Die Zugehörigkeit zu einem solchen Team begründet für die daran beteiligten Vertreter der Behörden der Vertragsparteien keine Eingriffsbefugnisse im Gebiet der Vertragspartei, in der die Ermittlungen durchgeführt werden.

Art. 23 Verbindungsbeamte

1.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können vereinbaren, Verbindungsbeamte einer Vertragspartei befristet oder auf unbestimmte Zeit zu den zuständigen Dienststellen einer anderen Vertragspartei abzuordnen, um einander bei der Erledigung der Amtshilfe zu unterstützen.

2.  Die Verbindungsbeamten haben eine beratende und unterstützende Funktion. Sie sind nicht befugt, von sich aus im Hoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei tätig zu werden. Mit Zustimmung oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien können sie:

a)
den Informationsaustausch erleichtern und beschleunigen;
b)
Ermittlungen unterstützen;
c)
sich an der Erledigung von Amtshilfeersuchen beteiligen;
d)
das Gastland bei der Vorbereitung und Durchführung grenzüberschreitender Massnahmen beraten und unterstützen;
e)
sonstige von den Vertragsparteien vereinbarte Tätigkeiten ausüben.

3.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln die Einzelheiten im gegenseitigen Einvernehmen.

4.  Die Verbindungsbeamten können die Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien vertreten.

Kapitel 5 Einziehung


Art. 24 Einziehung

1.  Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei zieht die ersuchte Vertragspartei in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende Forderungen ein, als ob es ihre eigenen wären.

2.  Dem Ersuchen um Einziehung einer Forderung sind eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des von der ersuchenden Vertragspartei erlassenen Vollstreckungstitels und gegebenenfalls das Original oder eine beglaubigte Kopie sonstiger für die Einziehung erforderlicher Unterlagen beizufügen.

3.  Die ersuchte Vertragspartei trifft vorsorgliche Massnahmen, um die Einziehung einer Forderung zu gewährleisten.

4.  Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei den Betrag der von ihr eingezogenen Forderung. Im Einvernehmen mit der ersuchenden Vertragspartei kann sie von diesem Betrag den prozentualen Anteil abziehen, der den ihr entstandenen Verwaltungskosten entspricht.

5.  Ungeachtet des Absatzes 1 geniessen die einzuziehenden Forderungen nicht notwendiger­weise dieselben Vorzugsrechte wie entsprechende Forderungen, die in der ersuchten Vertragspartei entstanden sind.

Titel III Rechtshilfe


Art. 25 Verhältnis zu anderen Übereinkünften

1.  Die Bestimmungen dieses Titels sollen das Europäische Übereinkommen über die Rechts­hilfe in Strafsachen vom 20. April 19596 und das Übereinkommen über Geldwäsche7 sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 19908 ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Vertragsparteien erleichtern.

2.  Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt.

6 SR 0.351.1

7 Schweizerischer Sprachgebrauch: «Geldwäscherei».

8 SR 0.311.53

Art. 26 Verfahren, in denen Rechtshilfe auch gewährt wird

1.  Rechtshilfe wird auch gewährt:

a)
in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem nationalen Recht einer der beiden Vertragsparteien oder beider Vertragsparteien als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
b)
in Zivilsachen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das Straf­gericht noch nicht endgültig über die Strafklage entschieden hat;
c)
in Bezug auf Taten und Zuwiderhandlungen, für die in der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.

2.  Rechtshilfe wird ferner gewährt für die Zwecke von Untersuchungen und Ver­fahren zur Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus diesen Straftaten und der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel.

Art. 27 Übermittlung der Ersuchen

1.  Ersuchen nach diesem Titel werden von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei entweder über eine zuständige zentrale Behörde der ersuchten Vertragspartei oder direkt bei der für die Erledigung des Ersuchens der ersuchenden Vertragspartei zuständigen Behörde gestellt. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls die Behörde der ersuchten Vertrags­partei übersenden ihrer zentralen Behörde eine Kopie des Ersuchens zur Information.

2.  Alle das Ersuchen oder seine Erledigung betreffenden Unterlagen können auf dem gleichen Weg übermittelt werden. Sie werden, zumindest als Kopie, direkt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt.

3.  Ist die Behörde, bei der das Ersuchen eingeht, für die Bewilligung der Rechtshilfe nicht zuständig, so übermittelt sie es unverzüglich der zuständigen Behörde.

4.  Fehlerhafte oder unvollständige Ersuchen werden unbeschadet ihrer späteren Berichtigung durch die Behörde der ersuchenden Vertragspartei erledigt, sofern sie die für ihre Erledigung unerlässlichen Informationen enthalten. Die Behörde der ersuchten Vertragspartei weist die Behörde der ersuchenden Vertragspartei auf die Mängel hin und setzt ihr eine Frist für die Berichtigung.

Die Behörde der ersuchten Vertragspartei übermittelt der Behörde der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich alle weiteren Angaben, die es dieser ermöglichen, ihr Ersuchen zu ergänzen oder auf weitere Massnahmen auszudehnen.

5.  Die Vertragsparteien teilen bei der Notifizierung nach Artikel 44 Absatz 2 die für die Zwecke des vorliegenden Artikels zuständigen zentralen Behörden mit.

Art. 28 Übermittlung durch die Post

1.  In Verfahren wegen rechtswidriger Handlungen im Sinne dieses Abkommens übersenden die Vertragsparteien den Personen, die sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, Verfahrensunterlagen in der Regel unmittelbar durch die Post.

2.  Weiss die Behörde der Vertragspartei, von der die Unterlagen stammen, oder hat sie Grund zu der Annahme, dass der Empfänger nur eine andere Sprache versteht, so ist den Unterlagen eine Übersetzung mindestens der wichtigsten Abschnitte in dieser anderen Sprache beizufügen.

3.  Die Behörde der übersendenden Vertragspartei weist den Empfänger darauf hin, dass Zwangsmassnahmen oder Sanktionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht unmittelbar von ihr angewandt werden können.

4.  Den Verfahrensunterlagen ist ein Vermerk beizufügen, in dem der Empfänger darauf hingewiesen wird, dass er sich bei der in dem Vermerk angegebenen Behörde über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Unterlagen informieren kann.

Art. 29 Vorläufige Massnahmen

1.  Im Rahmen ihres internen Rechts und ihrer Zuständigkeiten ordnet die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei die vorläufigen Massnahmen an, die erforderlich sind, um eine bestehende Lage aufrechtzuerhalten, bedrohte rechtliche Interessen zu schützen oder Beweismittel zu sichern, sofern das Rechtshilfe­ersuchen nicht offensichtlich unzulässig erscheint.

2.  Die Erträge aus den Straftaten, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, und die zu ihrer Begehung verwendeten Mittel werden vorsorglich eingefroren und beschlagnahmt. Ist der Ertrag aus einer Straftat ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden, so werden diese Massnahmen für im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei befindliche Vermögenswerte angeordnet, die dem Wert des betreffenden Ertrages entsprechen.

Art. 30 Anwesenheit der Behörden der ersuchenden Vertragspartei

1.  Die ersuchte Vertragspartei ermächtigt auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei die Vertreter von deren Behörden, bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens anwesend zu sein. Ihre Anwesenheit ist nicht von der Zustimmung der von der Massnahme betroffenen Person abhängig.

Die Ermächtigung kann mit Bedingungen versehen werden.

2.  Die Anwesenden haben über die Vertreter der Behörde der ersuchten Vertragspartei ausschliesslich zum Zweck der Durchführung des Rechtshilfeersuchens Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Dokumenten wie die Vertreter der Behörde der ersuchten Vertrags­partei. Den Anwesenden kann insbesondere gestattet werden, Fragen zu stellen oder vorzuschlagen und Ermittlungsmassnahmen anzuregen.

3.  Ihre Anwesenheit darf nicht zur Folge haben, dass Tatsachen unter Verletzung des Amtsgeheimnisses oder der Rechte der betroffenen Person anderen als den nach den vorstehenden Absätzen ermächtigten Personen bekannt werden. Die Informationen, die der Behörde der ersuchenden Vertragspartei zur Kenntnis gebracht worden sind, dürfen erst dann als Beweise verwendet werden, wenn der Beschluss über die Übermittlung der Unterlagen über die Erledigung rechtskräftig ist.

Art. 31 Durchsuchung und Beschlagnahme

1.  Die Vertragsparteien unterwerfen die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weiteren Bedingungen als denen, dass:

a)
die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten bedroht ist oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;
b)
die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertrags­partei vereinbar ist.

2.  Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme wegen in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallender Geldwäsche9 sind ebenfalls unter der Voraussetzung zulässig, dass die Handlungen, die die zugrunde liegende Tat darstellen, nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Sicherung und Besserung im Höchstmass von mehr als sechs Monaten bedroht sind.

9 Schweizerischer Sprachgebrauch: «Geldwäscherei».

Art. 32 Ersuchen um Bank- und Finanzauskünfte

1.  Sind die Voraussetzungen des Artikels 31 erfüllt, so erledigt die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfeersuchen um Erteilung und Übermittlung von Bank- und Finanzauskünften, einschliesslich:

a)
der Ermittlung von Bankkonten bei in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Banken, deren Inhaber oder Bevollmächtigte die Personen sind, gegen die ermittelt wird, oder über die diese Personen die Kontrolle ausüben, und der Informationen über diese Bankkonten;
b)
der Ermittlung von Bankgeschäften, die von, nach oder über ein oder meh­rere Bankkonten oder von bestimmten Personen in einem bestimmten Zeitraum getätigt wurden, und aller Informationen über diese Bankgeschäfte.

2.  Im Rahmen dessen, was nach ihrem Strafprozessrecht in entsprechenden internen Fällen zulässig ist, kann die ersuchte Vertragspartei anordnen, dass die von, nach oder über die Bankkonten oder von bestimmten Personen getätigten Bankgeschäfte während eines genau bestimmten Zeitraums überwacht und die Ergebnisse der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt werden. Der Beschluss über die Überwachung der Geschäfte und über die Mitteilung der Ergebnisse wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei gefasst und muss mit den nationalen Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei im Einklang stehen. Die praktischen Modalitäten der Überwachung werden zwischen den zuständigen Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei vereinbart.

3.  Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, damit die Finanz­institute weder dem betroffenen Kunden noch Dritten mitteilen, dass auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei Massnahmen durchgeführt werden oder dass Ermittlungen im Gange sind, solange dies erforderlich ist, um ihr Ergebnis nicht zu gefährden.

4.  Die Behörde der Vertragspartei, von der das Ersuchen ausgeht:

a)
gibt die Gründe an, aus denen hervorgeht, weshalb die erbetenen Auskünfte für die Auf­klärung der Straftat von grundlegender Bedeutung sein könnten;
b)
gibt die Gründe an, die sie zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Konten von Banken im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei geführt werden, und gibt, sofern ihr entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, die Banken an, die betroffen sein könnten;
c)
übermittelt alle Informationen, die die Erledigung des Ersuchens erleichtern können.

5.  Das Bankgeheimnis darf von einer Vertragspartei nicht als Begründung für die Ablehnung jeglicher Zusammenarbeit in Bezug auf ein Rechtshilfeersuchen einer anderen Vertragspartei herangezogen werden.

Art. 33 Kontrollierte Lieferungen

1.  Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei verpflichtet sich, dass im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Straftaten betreffen, auf Ersuchen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei kontrollierte Lieferungen in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden können.

2.  Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird im Einzelfall von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei unter Beachtung des nationalen Rechts getroffen.

3.  Die kontrollierten Lieferungen werden nach den im Recht der ersuchten Vertragspartei vorgesehenen Verfahren durchgeführt. Die Handlungsbefugnis, die Leitung und die Überwachung der Massnahme liegen bei den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei.

Art. 34 Übergabe im Hinblick auf die Einziehung oder Rückgabe

1.  Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei können vorsorglich beschlag­nahmte Gegenstände, Unterlagen, Mittel und sonstige Vermögenswerte im Hinblick auf ihre Einziehung oder ihre Rückgabe an den Berechtigten übergeben werden.

2.  Die ersuchte Vertragspartei kann die Übergabe nicht mit der Begründung ablehnen, dass die Mittel einer Steuer- oder Zollschuld entsprechen.

3.  Die Rechte, die ein gutgläubiger Dritter an diesen Sachen geltend macht, bleiben vorbehalten.

Art. 35 Beschleunigung der Rechtshilfe

1.  Die Behörde der ersuchten Vertragspartei erledigt das Rechtshilfeersuchen so rasch wie möglich, wobei sie die von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen so weit wie möglich berücksichtigt. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei gibt die Gründe für die von ihr gesetzte Frist an.

2.  Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig gemäss den Anforderungen der Behörde der ersuchenden Vertragspartei erledigt werden, so unterrichtet die Behörde der ersuchten Vertragspartei unverzüglich die Behörde der ersuchenden Vertrags­partei und teilt die Bedingungen mit, unter denen das Ersuchen erledigt werden könnte. Die Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll, wobei diese gegebenenfalls von der Einhaltung dieser Bedingungen abhängig gemacht wird.

Lässt sich absehen, dass die von der Behörde der ersuchenden Vertragspartei für die Erledigung ihres Ersuchens gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann, und ergeben sich aus den in Absatz 1 zweiter Satz genannten Gründen konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung, dass jedwede Verzögerung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des bei dieser Behörde anhängigen Verfahrens führen wird, so gibt die ersuchte Behörde unverzüglich die voraussichtliche Erledigungsdauer an. Die Behörde der ersuchenden Vertragspartei teilt unverzüglich mit, ob das Ersuchen dennoch aufrechterhalten wird. Die Behörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll.

Art. 36 Verwendung der Informationen und Beweismittel

Ausser für die Zwecke des Verfahrens, für das die Rechtshilfe geleistet wurde, können die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens übermittelten Informationen und Beweismittel verwendet werden:

a)
in einem Strafverfahren in der ersuchenden Vertragspartei, das sich gegen weitere Personen richtet, die an der Begehung der Straftat beteiligt waren, wegen der die Rechtshilfe gewährt wurde;
b)
in Fällen, in denen die dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten einen anderen Tatbestand erfüllen, wegen dem ebenfalls Rechtshilfe gewährt werden müsste;
c)
in Verfahren zur Einziehung der Erträge aus Straftaten, wegen denen Rechtshilfe gewährt werden müsste, und der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel sowie in Schadenersatzverfahren, die sich aus den Taten ergeben, wegen denen die Rechtshilfe gewährt wurde.
Art. 37 Übermittlung ohne Ersuchen

1.  Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften und ihrer Zuständigkeiten können die Justizbehörden einer Vertragspartei einer Justizbehörde einer anderen Vertragspartei ohne Ersuchen Informationen und Beweismittel übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese der Behörde der empfangenden Vertragspartei dazu dienen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen, oder dass diese Informationen und Beweismittel die genannte Behörde veranlassen könnten, ein Rechtshilfeersuchen zu stellen.

2.  Die übermittelnde Behörde der Vertragspartei kann nach Massgabe ihres internen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen und Beweismittel durch die Behörde der empfangenden Vertragspartei festlegen.

3.  Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedingungen gebunden.

Titel IV Schlussbestimmungen


Art. 39 Gemischter Ausschuss

1.  Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt und für die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck spricht er Empfehlungen aus und fasst in den im Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er beschliesst einstimmig.

2.  Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren für die Einberufung der Sitzungen, die Wahl seines Vorsitzenden und die Festlegung von dessen Mandat enthält.

3.  Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal jährlich. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.

4.  Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.

Art. 40 Streitbeilegung

1.  Jede Vertragspartei kann den Gemischten Ausschuss mit Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens befassen, insbesondere, wenn sie der Auffassung ist, dass eine andere Vertragspartei den an sie gerichteten Ersuchen um Zusammenarbeit wiederholt nicht stattgegeben hat.

2.  Der Gemischte Ausschuss bemüht sich, die Streitigkeit unverzüglich beizulegen. Dem Gemischten Ausschuss werden im Hinblick auf eine annehmbare Lösung alle sachdienlichen Informationen für eine eingehende Prüfung der Angelegenheit zur Verfügung gestellt. Zu diesem Zweck prüft der Gemischte Ausschuss alle Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des ordnungs­gemässen Funktionierens dieses Abkommens.

Art. 41 Gegenseitigkeit

1.  Die Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammen­arbeit ablehnen, wenn die ersuchende Vertragspartei einem Ersuchen um Zusammenarbeit in ähnlichen Fällen wiederholt nicht stattgegeben hat.

2.  Bevor ein Ersuchen um Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit abgelehnt wird, ist der Gemischte Ausschuss zu unterrichten, damit er sich dazu äussern kann.

Art. 42 Änderung

Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so legt sie dem Gemischten Ausschuss einen entsprechenden Vorschlag vor; dieser spricht Empfehlungen aus, insbesondere zur Einleitung von Verhandlungen.

Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Massgabe dieses Vertrages andererseits.

Art. 44 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

2.  Es wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde notifiziert wird.

3.  Bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens kann jede Vertragspartei bei der Noti­fizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass dieses für sie in ihren Beziehungen zu jeder anderen Vertragspartei Anwendung findet, die die gleiche Erklärung abgegeben hat. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung eingegangen ist.

Art. 45 Kündigung

Dieses Abkommen kann von der Europäischen Gemeinschaft oder der Schweize­rischen Eidgenossenschaft gekündigt werden; die kündigende Vertragspartei noti­fiziert ihren Beschluss der anderen Vertragspartei. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag wirksam, an dem die Notifizierung der Kündigung eingegangen ist.

Art. 47 Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1.  Jeder Staat, der Mitgliedstaat der Europäischen Union wird, kann durch schrift­liche Notifizierung an die Vertragsparteien Vertragspartei dieses Abkommens werden.

2.  Der vom Rat der Europäischen Union erstellte Wortlaut des Abkommens in der Sprache des beitretenden neuen Mitgliedstaats wird auf der Grundlage eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eid­genossenschaft bestätigt. Er gilt als verbindlicher Wortlaut im Sinne des Artikels 48.

3.  Dieses Abkommen tritt für jeden neuen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der ihm beitritt, 90 Tage nach Eingang der Notifizierung seiner Beitritts­urkunde oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft, falls dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.

4.  Ist dieses Abkommen bei Notifizierung der Beitrittsurkunden der beitretenden neuen Mitgliedstaaten noch nicht in Kraft getreten, so gilt für die neuen Mitgliedstaaten Artikel 44 Absatz 3.

Art. 48 Sprachen

1.  Dieses Abkommen wird in zweifacher Ausfertigung in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slo­wa­kischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache erstellt, wobei jeder dieser Texte gleichermassen verbindlich ist.

2.  Die maltesische Sprachfassung des vorliegenden Abkommens wird auf der Grundlage eines Briefwechsels durch die Vertragsparteien beglaubigt. Sie ist gleichermassen verbindlich wie die in Absatz 1 genannten Sprachfassungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Luxemburg, am 26. Oktober 2004.

(Es folgen die Unterschriften)

Schlussakte

Die Bevollmächtigten

der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits

und

des Königreichs Belgien,

der Tschechischen Republik,

des Königreichs Dänemark,

der Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Estland,

der Hellenischen Republik,

des Königreichs Spanien,

der Französischen Republik,

Irlands,

der Italienischen Republik,

der Republik Zypern,

der Republik Lettland,

der Republik Litauen,

des Grossherzogtums Luxemburg,

der Republik Ungarn,

der Republik Malta,

des Königreichs der Niederlande,

der Republik Österreich,

der Republik Polen,

der Portugiesischen Republik,

der Republik Slowenien,

der Slowakischen Republik,

der Republik Finnland,

des Königreichs Schweden,

des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland,

der Europäischen Gemeinschaft

andererseits,

die am 26. Oktober 2004 in Luxemburg zur Unterzeichnung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen, zusammengekommen sind, haben die nachstehend aufgeführten, dieser Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

1.
Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche10;
2.
Gemeinsame Erklärung über die Teilnahme der Schweizerischen Eidge­nos­senschaft an Eurojust und, falls möglich, dem Europäischen Justiziellen Netz.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und jene der Gemeinschaft sowie die Bevollmächtigten der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben ferner die dieser Schlussakte beigefügte vereinbarte Verhandlungsniederschrift angenommen. Die vereinbarte Verhandlungsniederschrift ist verbindlich.

Geschehen zu Luxemburg, am 26. Oktober 2004.

(Es folgen die Unterschriften)

10 Schweizerischer Sprachgebrauch: «Geldwäscherei».

Gemeinsame Erklärung über die Geldwäsche11

11 Schweizerischer Sprachgebrauch: «Geldwäscherei».


Die Vertragsparteien vereinbaren, dass Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens über die Zusammen­arbeit im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche als zugrunde liegende Taten auch Steuerbetrug und gewerbsmässigen Schmuggel nach Schweizer Recht umfasst. Die aufgrund eines Ersuchens in Bezug auf Geldwäsche erhaltenen Informationen können in Verfahren wegen Geldwäsche mit Ausnahme jener Verfahren verwendet werden, die gegen schweizerische Personen gerichtet sind und bei denen alle Tathandlungen ausschliesslich in der Schweiz begangen wurden.

Gemeinsame Erklärung über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Eurojust und, falls möglich, dem Europäischen Justiziellen Netz


Die Vertragsparteien nehmen den Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Kenntnis, die Möglichkeit einer Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den Arbeiten von Eurojust und, falls möglich, des Europäischen Justiziellen Netzes zu prüfen.

Vereinbarte Niederschrift der Verhandlungen über das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen



Die Vertragsparteien haben Folgendes vereinbart:

Zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Die Begriffe «Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen» umfassen auch Schmuggel, Korruption und das Waschen der Erträge aus den unter dieses Abkommen fallenden Handlungen vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3.

Der Ausdruck «Warenverkehr, der gegen zoll- und agrarrechtliche Vorschriften verstösst» ist unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).

Der Ausdruck «Waren‑ und Dienstleistungsverkehr, der gegen steuerrechtliche Vor­schriften auf dem Gebiet der Mehr­wertsteuer, der besonderen Verbrauchssteuern und der Verbrauchssteuern ver­stösst», ist unabhängig davon zu verstehen, ob die Waren oder Dienstleistungen das Gebiet der anderen Vertragspartei berühren (beim Abgang, am Bestimmungsort oder auf der Durchfuhr).

Zu Artikel 15 Absatz 2

Der Begriff «Ermittlungsmittel» umfasst die Vernehmung12 von Personen, den Augenschein und die Durchsuchung von Räumen und Beförderungsmitteln, das Kopieren von Unterlagen, das Ersuchen um Auskunft und die Beschlagnahme von Gegenständen, Unterlagen und Vermögenswerten.

Zu Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2

Dieser Unterabsatz schliesst insbesondere ein, dass den Anwesenden gestattet werden kann, Fragen zu stellen und Ermittlungsmassnahmen vorzuschlagen.

Zu Artikel 25 Absatz 2

Der Begriff der multilateralen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien umfasst ab seinem Inkrafttreten insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung der Schweize­rischen Eidgenossenschaft an der Durchführung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands.

Zu Artikel 35 Absatz 1

Unter «Rechtshilfeersuchen» ist auch die Übermittlung von Informationen und Beweismitteln an die Behörde der ersuchenden Vertragspartei zu verstehen.

Zu Artikel 43

Die Europäische Kommission wird spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens eine als Hinweis dienende Liste der Gebiete vorlegen, auf die dieses Abkommen Anwendung findet.

12 Schweizerischer Sprachgebrauch: «Einvernahme».

Stand des Ratifikationsprozesses und Stand der vorläufigen Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (Art. 44 Abs. 3), am 10. Juli 201813


Mitgliedstaat

Ratifikation

Vorläufig angewendet ab:

Belgien

02.06.2008

28.09.2011

Bulgarien

13.10.2008

08.04.2009

Dänemark

08.11.2006

Deutschland

29.09.2008

09.04.2009

Europäische Union

19.12.2008

08.04.2009

Estland

03.03.2005

06.01.2011

Finnland

15.01.2009

15.04.2009

Frankreich

12.04.2007

08.04.2009

Griechenland

Irland

Italien

20.04.2010

Kroatien

08.08.2017

06.11.2017

Lettland

09.06.2005

Litauen

16.02.2007

Luxemburg

29.01.2009

Malta

14.05.2008

Österreich

23.06.2006

21.12.2017

Niederlande

21.12.2009

21.03.2010

Polen

06.09.2006

08.04.2009

Portugal

11.06.2008

19.01.2010

Rumänien

03.04.2008

08.04.2009

Schweden

29.05.2008

08.04.2009

Schweiz

23.10.2008

08.04.2009

Slowakei

04.05.2007

22.04.2012

Slowenien

21.12.2005

Spanien

16.11.2007

Tschechische Republik

25.07.2006

Ungarn

31.03.2006

Vereinigtes Königreich

27.04.2006

20.04.2009

Zypern

25.01.2008