0.748.710.933.6

 AS 2009 1259

Notenaustausch vom 23. Dezember 2008

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Vereinigten Staaten von Amerika betreffend die Übermittlung von Passagierdaten (Passenger Name Record, PNR) durch
Fluggesellschaften an ausländische Behörden

In Kraft getreten am 23. Dezember 2008

(Stand am 23. Dezember 2008)

Übersetzung1

Eidgenössisches Departement
für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 23. Dezember 2008

Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika

3000 Bern

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika seine Hoch­achtung und bestätigt den Erhalt der Note Nr. 119 vom 23. Dezember 2008 betref­fend die Übermittlung von Passagierdaten (PNR – Passenger Name Record), die folgendermassen lautet:

«Die Botschaft darf der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Namen der US‑Regierung mitteilen, dass diese Passagierdaten dem für PNR-Daten geltenden Datenschutz gemäss System of Records Notice (SORN) betreffend das Automated Targeting System (ATS) des US Department of Homeland Security (DHS), US Customs and Border Protection, unterstehen. Unter einem Datensatzsystem (System of Records) ist eine Gruppe von Datensätzen zu verstehen, die von einer US‑Regierungsbehörde kontrolliert werden, aus denen Informationen anhand des Namens einer Person, einer Identifikationsnummer, eines Symbols oder eines sonstigen Merkmals zur Identifizierung einer Person gewonnen werden. Gemäss US‑Recht muss die betreffende Behörde ihre Datensatzsysteme im Bundesregister (Federal Register) bekannt machen. Das SORN betreffend ATS wurde am im Bun­desregister der USA vom 6. August 2007 (Band 72, Nummer 150) (Seiten 43650–43656) veröffentlicht.

Für PNR-Daten der Flüge zwischen der Schweiz und den USA gelten die Vor­schriften betreffend Passagierdaten gemäss SORN betreffend ATS-Passagiere (ATS-P), einem der sechs Komponenten des ATS. Das SORN gilt für Verfahren zur Erhe­bung, Auswertung und Speicherung von PNR-Daten, zum Zugriff darauf sowie zu den Rechtsbehelfen, soweit sie für alle Passagiere gelten. Dieser Teil des SORN betrifft: den Zweck der PNR-Datenerhebung; die übliche Nutzung des Systems unter Angabe der Umstände, in denen PNR-Daten anderen Behörden oder Regierungen bereitgestellt werden können; Datenelemente, die PNR enthalten; Personen, die vom System erfasst werden; die Erfassung von Passagieren aufgrund von PNR-Daten nach Risikokriterien; die Anwendbarkeit der Verwaltungsschutzklauseln gemäss US-Datenschutzgesetz (Privacy Act) auf in gemischten Systemen vorhandenen Datensätzen von Personen, die nicht Staatsangehörige der USA sind oder ihren ständigen Wohnsitz nicht in den USA haben; die Dauer der Aufbewahrung und Löschung von PNR-Daten; und Möglichkeiten, um auf eigene PNR-Daten zuzu­greifen sowie das Widerspruchsrecht.

Gemäss ATS SORN ist die US-Regierung verpflichtet, für PNR-Daten der Flüge zwischen den Vereinigten Staaten und der Schweiz, die der US-Regierung gemäss US-Recht bereitgestellt werden, im Wesentlichen denselben Datenschutz zu gewäh­ren wie gemäss Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen (Passenger Name Records, PNR) und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das United States Department of Homeland Security (DHS), das in Washington und Brüssel am 23. und 26. Juli 2007 unterzeichnet wurde (PNR-Abkommen von 2007). Die US-Regierung versichert der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass sie derartige PNR-Daten der Flüge zwischen den USA und der Schweiz nicht anders behandelt als jene PNR-Daten, die in den Geltungsbereich des PNR-Abkommens von 2007 fallen.

In Anbetracht dieser Erwägungen gilt:

1.  Die US-Regierung teilt der Schweizerischen Eidgenossenschaft Änderungen im ATS SORN, die sich auf den Umgang mit PNR-Daten gemäss ATS-P sowie den betreffenden Datenschutz auswirken, oder Änderungen beziehungsweise Neufas­sungen des PNR-Abkommens von 2007 mit. Hält die Schweizerische Eidgenossen­schaft eine mitgeteilte Änderung für unvereinbar mit dem Bundesgesetz über den Datenschutz, finden innerhalb von sechzig (60) Tagen Konsultationen gemäss Ziffer 6 unten statt.

2.  Betreffend die Erhebung von PNR-Daten zieht das DHS weiterhin ein System vor, bei dem Schweizer Fluggesellschaften die PNR-Daten «bringen» («Push»-System). Die Einrichtung eines derartigen Übermittlungssystems nach den techni­schen Anforderungen des DHS sollte weiterhin vorangetrieben werden. Der Wech­sel zu einem «Push»-System berechtigt die Fluggesellschaften nicht, frei zu ent­scheiden, wann, wie oder welche Daten sie übermitteln.

3.  Die US-Regierung schätzt die Unterstützung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für diese und andere Massnahmen zur Terrorismusbekämpfung.

In diesem Bestreben überprüfen die US-Regierung und die Schweizerische Eid­genossenschaft die Umsetzung dieser Vereinbarung sowie die PNR-Programme und Praktiken der USA und der Schweiz regelmässig, um zu einem effizienten Betrieb und zum Datenschutz bei der Verarbeitung von PNR-Daten beizutragen. Im Rahmen dieser regelmässigen Überprüfung informiert sich die US-Regierung im Gegenzug über schweizerische PNR-Systeme, und Vertreterinnen und Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die PNR-Systeme betreiben, werden zu diesen Gesprächen eingeladen. Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der US-Minister für Homeland Security oder beidseitig akzeptierte Vertreterinnen und Vertreter bestimmen den Geltungsbereich und die Modalitäten für die Überprüfung.

4.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft bestätigt, dass der Umgang der USA mit PNR-Daten der Flüge zwischen der Schweiz und den USA gemäss den Angaben in dieser Note die Anforderungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz betreffend Übermittlung von Daten ins Ausland erfüllt.

5.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft ermächtigt Fluggesellschaften, die Passagierflüge zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten betreiben, weiterhin, der US-Regierung gemäss US-Recht und aufgrund dieser Vereinbarung PNR-Daten bereitzustellen.

6.  Beide Regierungen bemühen sich um eine einvernehmliche Lösung bei Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung.

Ferner schlägt die Botschaft im Namen der US-Regierung vor, dass diese Note und – sofern dieser Vorschlag von der Schweizerischen Eidgenossenschaft angenommen wird – die zustimmende Note des Ministeriums eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bilden sollten, die mit Datum der Note des Ministe­riums in Kraft tritt und gilt, bis eine der Regierungen sie mit einer zweimonatigen (2‑monatigen) Kündigungsfrist beendet.»

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten beehrt sich zu bestätigen, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft den in der Note der Botschaft erwähnten Vorschlag annimmt und dass die Note der Botschaft zusammen mit dieser Antwortnote eine Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen bildet, die mit Datum dieser Note in Kraft tritt und gilt, bis eine der Regierungen sie unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist schriftlich beendet.

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.