0.420.454.1

 AS 2009 1191

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat
und der Regierung der Republik Italien über die
wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 14. Mai 2003

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. Mai 2006

(Stand am 16. Mai 2006)

1 Der italienische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre­chenden Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Republik Italien,

nachstehend «die Parteien» genannt,

in der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern weiter zu festigen, und

in Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen der wissenschaftlichen und technologischen Forschung und der industriellen Innovation sowie im Rahmen der multilateralen Programme mit dem Ziel, eine angemessene Beteiligung beider Länder an diesen Programmen zu fördern,

haben die folgenden Vereinbarungen getroffen:

Art. 1 Zweck

Der Zweck dieses Abkommens ist die Durchführung gemeinsamer Programme und Projekte zur Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern in Bereichen von gegenseitigem Interesse, auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens und unter Beachtung der nationalen Regelungen sowie der Verpflichtungen, die den Parteien aufgrund internationaler Abkommen erwachsen.

Art. 2 Bereiche der Zusammenarbeit

Unter Beachtung der in beiden Staaten geltenden Gesetze und Regelungen gewährleisten die Parteien die Zusammenarbeit in den Bereichen der wissenschaftlichen Grundlagenforschung, der angewandten Forschung, der technologischen Innovation und der industriellen Anwendungen, gemäss den von der Gemischten Kommission nach Art. 6 festgelegten Prioritäten.

Art. 3 Wissenschaftliche und technologische Forschung

Die Parteien fördern den Ausbau der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen staatlichen oder privaten Hochschulen, Forschungs­anstalten und wissenschaftlichen Organisationen beider Länder mit folgenden Massnahmen:

a)
Gegenseitige Besuche wissenschaftlicher Delegationen;
b)
Gegenseitige Besuche von Forschern und anderem wissenschaftlichen Personal;
c)
Durchführung bilateraler Wissenschaftsseminare;
d)
Gemeinsame Forschungsarbeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse;
e)
Durchführung gemeinsamer Projekte im Bereich der Forschung und der technologischen Entwicklung;
f)
Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Spezialisierungskurse auf unterschied­lichen Stufen im Bereich von Wissenschaft und Technologie;
g)
Abschluss von Vereinbarungen und Verträgen zwischen Institutionen;
h)
Austausch von Informationen und Daten im Bereich von Wissenschaft und Technologie;
i)
Einrichtung gemeinsamer Forschungslaboratorien.
Art. 4 Durchführung der Aktivitäten

Alle Zusammenarbeitsprojekte, die im Rahmen dieses Abkommens und der von der Gemischten Kommission gemäss Art. 6 erarbeiteten Programme erfolgen, werden von beiden Ländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Verfügbarkeit der finanziellen Mittel beider Parteien durchgeführt.

Art. 5 Geistiges Eigentum

Die Bestimmungen über den Schutz des geistigen Eigentums, das im Verlauf der in diesem Abkommen vorgesehenen Aktivitäten geschaffen oder weitergegeben wird, sind in Anhang 1 aufgeführt, der einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bildet.

Art. 6 Gemischte Kommission

Zur Umsetzung dieses Abkommens beschliessen die Parteien die Einrichtung einer Gemischten Kommission, deren Aufgabe die Erarbeitung mehrjähriger Programme und die Festlegung der prioritären Bereiche sowie der praktischen Modalitäten
der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern ist. Die Gemischte Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der zuständigen Ministerien, die durch Experten der verschiedenen Fachgebiete unterstützt werden.

Die Gemischte Kommission wird auf diplomatischem Wege einberufen und versammelt sich abwechselnd in der Schweiz und in Italien.

Art. 7 Inkrafttreten

Das Abkommen tritt nach Eingang der Zweiten der beiden Anzeigen in Kraft, mit der die Parteien sich offiziell darüber unterrichtet haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Art. 8 Dauer und Gültigkeit

Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen.

Es kann von jeder Seite jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach ihrer Anzeige an die andere Partei in Kraft. Die Durchführung laufender Programme, die während der Gültigkeitsdauer dieses Abkommens vereinbart worden sind, bleibt von der Kündigung unberührt, sofern die Vertragsparteien nichts Gegenteiliges beschliessen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die jeweiligen Bevollmächtigten der zwei Regierungen dieses Abkommen unterschrieben.

Unterzeichnet in Bern am 14. Mai 2003 in zwei Originalen in italienischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Italien:

Micheline Calmy-Rey

Franco Frattini

Anhang 1

Geistige Eigentumsrechte auf wissenschaftliche Beiträge, die von den Parteien in Anwendung dieses Abkommens geleistet werden, gehören jeder Partei entsprechend ihres jeweiligen Beitrags. Jede Partei ist allein verantwortlich im Falle einer Verletzung rechtmässiger Ansprüche von Dritten.

Geistige Eigentumsrechte auf wissenschaftliche Beiträge, die von den Parteien in Anwendung dieses Abkommens gemeinsam geleistet werden, gehören beiden Parteien. Diese können die geistigen Eigentumsrechte zum Zweck von Forschung und Entwicklung ohne jegliche Entschädigungsleistung ausüben.

Will eine Partei das Recht auf geistiges Eigentum zu kommerziellen Zwecken nutzen, so bedarf sie hierzu der schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. In diesem Fall wird der Erlös unter den Parteien im Verhältnis ihres jeweiligen Beitrags aufgeteilt.

Streitigkeiten in Verbindung mit geistigen Eigentumsrechten, die im Rahmen dieses Abkommens erwachsen, werden zwischen den beteiligten Stellen auf dem Verhandlungsweg, über gemeinsame Beratungen oder durch den Abschluss spezieller Vereinbarungen zwischen den interessierten Institutionen beigelegt, wobei die in beiden Ländern geltenden Gesetze und Regelungen und die von beiden Ländern im Rahmen internationaler Vereinbarungen mit Dritten eingegangenen Verpflichtungen zu beachten sind.