631.052

Verordnung
über die Kontrolle des grenzüberschreitenden
Barmittelverkehrs

vom 11. Februar 2009 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)2 vorgenommene Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Art. 95 Abs. 1bis ZG).

2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

a.
auskunftspflichtige Person: anmeldepflichtige Person nach Artikel 26 ZG;
b.
Barmittel:
1.
Bargeld (schweizerische und ausländische Banknoten und Münzen, die als Zahlungsmittel im Umlauf sind),
2.
übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähn­liche Wertpapiere.
Art. 3 Auskunftserteilung

1 Die auskunftspflichtige Person muss im grenzüberschreitenden Verkehr auf ausdrückliche Befragung hin der Zollstelle Auskunft erteilen:

a.
zu ihrer Person;
b.
über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Barmitteln im Betrag von mindestens 10 000 Franken oder entsprechendem Gegenwert bei ausländischen Währungen;
c.
über die Herkunft und den vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel;
d.
über die wirtschaftlich berechtigte Person.

2 Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag der Barmittel den Schwellenwert von 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert bei ausländischen Währungen nicht erreicht.

Art. 4 Vorläufige Beschlagnahme

1 Die Zollstelle kann nach Artikel 104 ZG Barmittel vorläufig beschlagnahmen.

2 Die vorläufige Beschlagnahme ist unabhängig vom Betrag der Barmittel zulässig.

Art. 5 Strafbestimmung

Die verweigerte oder falsche Erteilung einer Auskunft nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b gilt als Ordnungswidrigkeit im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 ZG.

Art. 6 Meldung der Zollstellen

1 Die Zollstellen melden dem BAZG:

a.
die Personalien und die Adresse der auskunftspflichtigen Person;
b.
den Betrag der Barmittel;
c.
Angaben über Herkunft und vorgesehenen Verwendungszweck der Bar­mittel;
d.
die Personalien und die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen;
e.
Informationen zur vorläufigen Beschlagnahme (Art. 4);
f.
Angabe, ob die auskunftspflichtige Person die Auskunft verweigert oder eine falsche Auskunft erteilt hat;
g.
Angaben über Fahrzeug, Sachen und Falldaten.

2 Die Meldung ist unabhängig vom Betrag der Barmittel zulässig.

Art. 7 Informationssystem

Die Meldungen nach Artikel 6 werden in einem besonderen Bereich des Informa­tionssystems des Grenzwachtkorps (Anhang A 8 zur Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 20073) erfasst.

3 [AS 2007 17152008 583 Ziff. III 2, 2009 709 Art. 10 5577 Art. 44 Ziff. 1 Ziff. III, 2012 3477 Anhang Ziff. 3, 2013 3111 Anhang Ziff. II 2 3835, 2015 4917 Anhang Ziff. 1, 2016 2667 Anhang Ziff. 2 4525 Ziff. I 4. AS 2017 4891 Art. 15]. Siehe heute: die Datenbearbeitungsverordnung für das BAZG vom 23. Aug. 20217 (SR 631.061).

Art. 8 Amtshilfe

Das BAZG gibt Daten aus dem Informationssystem im Einzelfall der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 23 des Geld­wäschereigesetzes vom 10. Oktober 19974) sowie den zuständigen Polizeibehörden bekannt.

Art. 9 Analyse

Das BAZG führt regelmässig Analysen über den Inhalt des Informationssystems durch.