Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) vorgenommene Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Art. 95 Abs. 1bis ZG).
631.052 (Stand am 1. März 2009)
631.052
vom 11. Februar 2009 (Stand am 1. März 2009)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 130 des Zollgesetzes vom 18. März 20051 (ZG),
verordnet:
1 SR 631.0
Diese Verordnung regelt die durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) vorgenommene Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Art. 95 Abs. 1bis ZG).
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1 Die auskunftspflichtige Person muss im grenzüberschreitenden Verkehr auf ausdrückliche Befragung hin der Zollstelle Auskunft erteilen:
2 Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Zollstelle auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag der Barmittel den Schwellenwert von 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert bei ausländischen Währungen nicht erreicht.
1 Die Zollstelle kann nach Artikel 104 ZG Barmittel vorläufig beschlagnahmen.
2 Die vorläufige Beschlagnahme ist unabhängig vom Betrag der Barmittel zulässig.
Die verweigerte oder falsche Erteilung einer Auskunft nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b gilt als Ordnungswidrigkeit im Sinne von Artikel 127 Absatz 1 ZG.
1 Die Zollstellen melden der Oberzolldirektion:
2 Die Meldung ist unabhängig vom Betrag der Barmittel zulässig.
Die Meldungen nach Artikel 6 werden in einem besonderen Bereich des Informationssystems des Grenzwachtkorps (Anhang A 8 zur Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 20072) erfasst.
Die Oberzolldirektion führt regelmässig Analysen über den Inhalt des Informationssystems durch.
Anhang A 8 Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 20074 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
4 SR 631.061. Die aufgeführte Änd. ist eingefügt im genanntenErlass.
Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft.