831.143.32

Verordnung des EFD
über die Zentrale Ausgleichsstelle

(ZAS-Verordnung)

vom 3. Dezember 2008 (Stand am 1. April 2017)

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf die Artikel 110 Absatz 2, 113 Absatz 2 und 175 Absatz 1
der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV),
Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Januar 19612 über
die Invalidenversicherung (IVV)
und die Artikel 15 Absatz 4 und 23 Absatz 2 der Verordnung vom
31. Oktober 20073 über die Familienzulagen (FamZV)
sowie im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem Eidgenössischen Departement des Innern,

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 14 Zusammensetzung

1 Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) ist eine Hauptabteilung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV).

2 Sie setzt sich aus folgenden Einheiten zusammen: Finanzen und Zentralregister (FZR), Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) mit Familienausgleichskasse (FAK-EAK), Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) und IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVST). Diese werden von den Stabs- und den Supportdiensten der ZAS unterstützt.

3 Soweit Bundesgesetze oder Verordnungen auf die ZAS Bezug nehmen, gilt dies für die Einheit FZR; davon ausgenommen sind die folgenden Bestimmungen:

a.
Artikel 113 Absatz 1 und Artikel 211 AHVV;
b.
Artikel 43 IVV;
c.
Artikel 9 der Verordnung vom 2. Dezember 19965 über die Verwaltung der Ausgleichsfonds der AHV, IV und EO;
d.
Artikel 9 Absatz 3 der Organisationsverordnung vom 17. Februar 20106 für das EFD (OV-EFD).

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

5 SR 831.192.1

6 SR 172.215.1

Art. 2 Organisation

1 Die ZAS gliedert sich in die Geschäftsleitung, die Einheiten und das Interne In­spektorat.

2 Struktur und Kompetenzen der Einheiten sowie die Zusammenarbeit zwischen ihnen werden in einer Geschäftsordnung der ZAS geregelt. Artikel 13 bleibt vorbe­halten.

Art. 3 Stellvertretung

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt im Einvernehmen mit der Direktorin oder dem Direktor der ZAS deren oder dessen Stellvertretung.

2 Die Direktorin oder der Direktor der ZAS regelt die Stellvertretungen in den Ein­heiten.

Art. 4 Personaldienst

1 Die ZAS führt einen eigenen Personaldienst.

2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung regelt die Zuständigkeit der Direktorin oder des Direktors der ZAS in Personalfragen.

Art. 57 Revision und fachliche Aufsicht

1 Die Finanzaufsicht über die ZAS wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) gemäss Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 19678 wahrgenommen. Die EFK wird dabei durch das interne Inspektorat der ZAS unterstützt.

2 Die EAK mit FAK-EAK und die SAK werden durch Revisionsstellen revidiert, die von der EFV bestimmt werden. Die Revisionen erfolgen nach Artikel 68 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und nach den Artikeln 159 und 160 AHVV. Der Prüfungsumfang erstreckt sich auf die Stabs- und die Supportdienste, sofern diese für die Prüfungen relevant sind. Das interne Inspektorat der ZAS stellt den Revisionsstellen die notwendigen Berichte zur Verfügung.

3 Die EFK und die in Absatz 2 genannten Revisionsstellen stimmen jährlich die Prüfpläne ab und koordinieren die Prüfungen. Die EFK informiert die Revisionsstellen über alle im Zusammenhang mit Artikel 68 AHVG und Artikel 169 Absatz 2 AHVV erstellten Berichte und stellt ihnen diese Berichte zur Verfügung.

4 Vorbehalten bleibt die fachliche Aufsicht über die Einheit FZR, die EAK, die SAK und die IVST durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) sowie über die FAK-EAK durch die Kantone.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

8 SR 614.0

9 SR 831.10

Art. 610

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, mit Wirkung seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

2. Abschnitt: Auslandvertretungen

Art. 711

Die Schweizerischen Auslandvertretungen unterstützen die Einheit FZR, die SAK und die IVST bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung nach Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 196112 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

12 SR 831.111

3. Abschnitt: Bestimmungen über die EAK

Art. 8 Kassenzugehörigkeit

1 Der EAK sind angeschlossen:

a.
der Bundesrat;
b.
die Bundesverwaltung;
c.
die eidgenössischen Gerichte;
d.
die selbstständigen Anstalten und Betriebe des Bundes.

2 Der EAK können andere Körperschaften, Anstalten und Organisationen des öf­fentlichen und privaten Rechts angeschlossen werden, die der Oberaufsicht des Bundes unterstellt sind oder zum Bund in enger Beziehung stehen.

3 Artikel 118 Absatz 2 AHVV ist sinngemäss anwendbar.

Art. 9 Arbeitgeberkontrolle

1 Die EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.

2 Sie kann im Einvernehmen mit dem BSV externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.13

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

Art. 10 Verwaltungskosten der EAK

1 Die Verwaltungskosten der EAK werden von der Direktorin oder dem Direktor der ZAS festgelegt und in den Voranschlag der EAK aufgenommen.14

2 Die Organisationen, Institutionen und Personen, die der EAK nach Artikel 8 Ab­sätze 1 Buchstabe d, 2 und 3 angeschlossen sind, vergüten der EAK den auf sie entfallenden Verwaltungskostenanteil.

3 Allfällige Verwaltungskostenzuschüsse des Ausgleichsfonds der AHV nach Arti­kel 158 AHVV sind von der EAK über die ZAS dem Bund rückzuerstatten.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

4. Abschnitt: Bestimmungen über die FAK-EAK

Art. 13 Organisation

1 Die FAK-EAK wird von der EAK geführt.

2 Struktur und Aufgaben der FAK-EAK werden in einer von der EAK erlassenen Geschäftsordnung geregelt.

Art. 14 Arbeitgeberkontrolle

1 Die FAK-EAK kontrolliert periodisch die ihr angeschlossenen Arbeitgeber.

2 Sie kann im Einvernehmen mit den Kantonen externe Revisionsstellen mit der Kontrolle der Arbeitgeber betrauen.

Art. 15 Beiträge

1 Die FAK-EAK setzt die Beiträge der Arbeitgeber gemäss den kantonalen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der EAK sowie der Direktorin oder dem Direktor der ZAS fest.15

2 Die Beiträge werden so festgelegt, dass damit die Leistungen und die Verwal­tungskosten bezahlt, die Schwankungsreserve gebildet und die Kosten nach Arti­kel 23 Absatz 2 FamZV zurückerstattet werden können.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 13. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 1653).

Art. 17 Vermögensverwaltung

1 Das Vermögen der FAK-EAK wird separat verwaltet (Art. 52 des Finanzhaushalt­gesetzes vom 7. Okt. 200516).

2 Die Verzinsung richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverord­nung vom 5. April 200617.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen