412.101.220.94

Verordnung des SBFI1
über die berufliche Grundbildung
Buchhändlerin/Buchhändler
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 11. November 2008 (Stand am 1. Januar 2013)

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

70512

Buchhändlerin EFZ/Buchhändler EFZ

Libraire CFC

Libraia AFC/Libraio AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20022 (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 (BBV),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Buchhändlerinnen auf Stufe EFZ/Buchhändler auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

a.
Sie sind in der Lage, Kundinnen und Kunden über Bücher, Multimedia und Produkte der Nebenmärkte zu beraten und ihnen diese zu verkaufen.
b.
Sie beherrschen die Verkaufsadministration und wissen die Instrumente der Verkaufsförderung einzusetzen.
c.
Sie kennen die aktuellen Produkte und wissen, diese zu marktgerechten Konditionen im Angebot zu führen. Sie kennen die Grundlagen der optimalen Lagerhaltung.
d.
Sie kennen die Informationsquellen und nutzen diese, um Kundinnen und Kunden optimal zu bedienen.
e.
Sie können Kundinnen und Kunden umfassend und mit dem fachspezifischen Wortschatz über Produkte und Dienstleistungen im Buchhandel informieren.
f.
Sie kennen die grundlegenden Themen der internationalen Literatur und haben einen Überblick über Kultur und Wissenschaft.
g.
Sie kommunizieren sach- und adressatengerecht in der lokalen Landessprache und sind fähig, eine zweite Landessprache und Englisch in ihren Tätigkeiten zu nutzen.
h.
Sie kennen die rechtlichen Grundlagen des Buchhandels, verstehen die betriebs- und volkswirtschaftlichen Zusammenhänge, in denen der Buchhandel steht, sowie die politischen und gesellschaftlichen Prozesse, die für ihn wesentlich sind.
i.
Sie verfügen über Interesse und Geschick für organisatorische und planerische Aufgaben und zeichnen sich besonders aus durch kundenfreundliches Handeln, angemessene Flexibilität, Selbstständigkeit und Umweltbewusstsein beim Ausführen der einzelnen Arbeiten.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Handlungskompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
Beratung und Verkauf;
b.
betriebliche Prozesse;
c.
Bibliografie und Recherche;
d.
Handelsobjekte;
e.
Literatur, Kultur, Wissenschaft;
f.
lokale Landessprache;
g.
Fremdsprachen (zweite Landessprache und Englisch);
h.
Wirtschaft, Politik und Gesellschaft.
Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
Arbeitstechniken und Problemlösen;
b.
prozessorientiertes, vernetztes Denken und Handeln;
c.
Informations- und Kommunikationsstrategien;
d.
Lernstrategien;
e.
innovatives Denken und Handeln;
f.
Präsentationstechniken.
Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

a.
eigenverantwortliches Handeln;
b.
lebenslanges Lernen;
c.
Kommunikationsfähigkeit;
d.
Konfliktfähigkeit;
e.
Teamfähigkeit;
f.
Umgangsformen und Auftreten;
g.
Belastbarkeit.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3½ Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1800 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 200 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 9 und höchstens 11 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

a.
Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
b.
Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
c.
Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
d.
Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

a.
die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
b.
die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
c.
die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

1 Für den allgemeinbildenden Unterricht gelten die Inhalte und Ziele der Allgemeinbildung gemäss der Verordnung des SBFI vom 27. April 20064 über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 Der allgemeinbildende Unterricht berücksichtigt das spezifische Berufsbild der Buchhändlerinnen und Buchhändler EFZ sowie ihre beruflichen Bedürfnisse und Erfahrungen; die Inhalte werden im Bildungsplan entsprechend konkretisiert.

3 Die Inhalte des allgemeinbildenden Unterrichts werden in der Berufsfachschule in den Unterrichtsbereichen «lokale Landesprache», «Fremdsprachen» und «Wirtschaft, Politik und Gesellschaft» vermittelt.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung



Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Buchhändlerin EFZ/Buchhändler EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Buchhändlerin/gelernter Buchhändler mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Buchhändlerin EFZ/des Buchhändlers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

a.
eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
b.
zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

3 Sie oder er hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

1 Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Buchhändlerin EFZ/des Buchhändlers EFZ erworben hat,
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Artikel 18) gewachsen zu sein.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 2–3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
b.
Berufskenntnisse im Umfang von 2½–3 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1½ Stunden.
c.
Allgemeinbildung im Umfang von 3–4 Stunden in den Unterrichtsbereichen «lokale Landesprache» und «Wirtschaft, Politik und Gesellschaft». Die lernende Person wird schriftlich oder sowohl schriftlich wie mündlich befragt. Wird eine mündliche Prüfung durchgeführt, so dauert diese höchstens 1 Stunde.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 25 %;
d.
Erfahrungsnote: 15 %.

5 Hat eine lernende Person die Berufsmaturitätsprüfung bestanden oder ist sie definitiv ins letzte Semester des Berufsmaturitätsunterrichts promoviert worden, so ist sie von der Prüfung im Qualifikationsbereich «Allgemeinbildung» befreit. In diesem Fall wird der Qualifikationsbereich «Allgemeinbildung» für die Berechnung der Gesamtnote nicht mitgezählt.

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Im Qualifikationsbereich «Allgemeinbildung» erfolgt in der lokalen Landessprache eine schriftliche Prüfung von 2 Stunden und eine mündliche Prüfung von 15 Minuten, in den Fremdsprachen je eine mündliche Prüfung von 15 Minuten und in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft eine schriftliche Prüfung von 2 Stunden.

3 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 %;
b.
Berufskenntnisse: 30 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Buchhändlerin EFZ»/«Buchhändler EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität


Art. 23

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

a.
3–5 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizer Buchhändler- und Verleger-Verbandes und der Association Suisse des Diffuseurs, Editeurs et Libraires;
b.
1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Gewerkschaft comedia;
c.
3 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
d.
je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19965. Sie konstituiert sich selbst.

4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

a.
Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone sowie der Genehmigung durch das SBFI.
b.
Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen die Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

a.
das Reglement vom 15. Juni 20006 über die Ausbildung und die Lehr­abschlussprüfung Buchhändler/Buchhändlerin;
b.
der Lehrplan vom 15. Juni 20007 für den beruflichen Unterricht Buchhändler/Buchhändlerin.

2 Die Genehmigung des Reglements vom 15. Juni 2000 über die Einführungskurse für Buchhändler/Buchhändlerin wird widerrufen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Buchhändlerinnen und Buchhändler vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Buchhändlerin oder Buchhändler bis zum 31. Dezember 2013 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–21) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.