194.11

Verordnung
über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes
im Ausland

(Landeskommunikationsverordnung)

vom 12. Dezember 2008 (Stand am 1. Januar 2009)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 24. März 20001 über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland (Gesetz),

verordnet:

Art. 1 Ständige Aufgaben der Landeskommunikation

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterstützt die Interessenwahrung der Schweiz im Ausland mit den Instrumenten der Öffentlichkeitsarbeit (Landeskommunikation).

2 Die Landeskommunikation umfasst die folgenden ständigen Aufgaben:

a.
die Förderung der Visibilität der Schweiz im Ausland;
b.
die Erklärung der politischen Anliegen und Positionen der Schweiz gegenüber einer ausländischen Öffentlichkeit;
c.
den Aufbau und die Pflege des Beziehungsnetzes der Schweiz zu Entscheidungsträgern und Meinungsführern im Ausland.

3 Das EDA beobachtet die Wahrnehmung der Schweiz im Ausland, analysiert die entsprechenden Informationen auf ihr Potenzial für die Beeinflussung des Ansehens der Schweiz im Ausland und leitet die daraus gewonnenen Erkenntnisse an den Bundesrat und an die fachlich zuständigen Stellen des Bundes weiter.

4 Es unterbreitet dem Bundesrat Anträge betreffend die Teilnahme der Schweiz an Weltausstellungen oder an Veranstaltungen ähnlicher Art.

Art. 3 Strategie

Der Bundesrat legt auf Antrag des EDA jeweils für vier Jahre die Strategie der Landeskommunikation gemäss Artikel 1 fest. Darin bestimmt er die thematischen und die regionalen Schwerpunkte der Landeskommunikation.

Art. 4 Koordination

1 Das EDA koordiniert seine Aktivitäten im Bereich der Landeskommunikation mit jenen anderer an der Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland beteiligter bundesinterner und ‑externer Stellen.

2 Es kann zu diesem Zweck mit den betroffenen Stellen Zusammenarbeitsverein­barungen abschliessen.

Art. 5 Instrumente

Das EDA setzt für die Landeskommunikation insbesondere folgende Instrumente ein:

a.
Bereitstellung eines umfassenden und aktuellen Angebotes an Informations- und Promotionsmitteln;
b.
Einladung heutiger und potenzieller künftiger ausländischer Entscheidungsträgerinnen und -träger sowie Meinungsführerinnen und Meinungsführer in die Schweiz;
c.
Zusammenarbeit mit ausländischen Medien;
d.
Realisierung der Auftritte der offiziellen Schweiz an internationalen Grossveranstaltungen, insbesondere an Weltausstellungen und olympischen Spielen;
e.
Nutzung wichtiger Ereignisse und Plattformen.
Art. 6 Finanzielle Unterstützung

1 Massnahmen zur Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland können finanziell unterstützt werden, wenn sie:

a.
thematisch die Schweiz zum Gegenstand haben;
b.
die Grundbotschaften gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vermitteln; und
c.
den aussenpolitischen Interessen der Schweiz dienen.

2 Gesuche um finanzielle Unterstützung sind dem EDA vorgängig schriftlich ein­zureichen.

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 19983

Anhang

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
2. Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung

Aufgehoben

2. Organisationsverordnung vom 29. März 20004
für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten

Art. 5 Bst. c

Art. 6 Abs. 3 Bst. b

Aufgehoben

3 SR 172.010.1

4 SR 172.211.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.