1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.
2 Das Fernbleiben und der Abbruch sind der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden. Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen.
3 Die Standortverantwortlichen entscheiden, ob die Gründe stichhaltig sind, und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO.
4 Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden.
5 Die Anmeldegebühr ist in jedem Fall geschuldet. Die Prüfungsgebühr ist beim Fernbleiben geschuldet, wenn die betreffende Person keine wichtigen Gründe geltend macht. Beim Abbruch ist die Prüfungsgebühr auf jeden Fall geschuldet.