811.113.3

Verordnung
über die eidgenössischen Prüfungen der universitären
Medizinalberufe

(Prüfungsverordnung MedBG)

vom 26. November 2008 (Stand am 1. November 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 12 Absatz 3, 13, 13a und 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061 (MedBG),2

verordnet:

1 SR 811.11

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung regelt:

a.
den Inhalt, die Form und die Bewertung der eidgenössischen Prüfung für die universitären Medizinalberufe;
b.
die Aufgaben der Organe;
c.
das Prüfungsverfahren;
d.
die Prüfungsgebühren;
e.
die Entschädigungen für die Expertinnen und Experten.

2. Abschnitt: Inhalt, Form und Bewertung der eidgenössischen Prüfung

Art. 2 Grundsätze

1 Mit der eidgenössischen Prüfung wird überprüft, ob die im MedBG vorgegebenen Ausbildungsziele erreicht sind.

2 Die eidgenössische Prüfung findet nach dem Absolvieren eines nach dem MedBG akkreditierten (Art. 23 MedBG) oder anerkannten ausländischen Studiengangs (Art. 33 MedBG) statt.

3 Die eidgenössische Prüfung entspricht dem Stand der Wissenschaft und internationalen Grundsätzen und Anforderungen.

Art. 33 Inhalt und Form der eidgenössischen Prüfung

1 Grundlage für den Inhalt der eidgenössischen Prüfung sind die allgemeinen und berufsspezifischen Ausbildungsziele des MedBG und die folgenden Schweizerischen Lernzielkataloge für die akkreditierten Studiengänge der universitären Medizinalberufe:

a.
Humanmedizin: Lernzielkatalog (PROFILES) vom 15. März 20174;
b.
Pharmazie: Lernzielkatalog vom 23. November 20165;
c.6
Zahnmedizin: Lernzielkatalog vom 18. September 20177;
d.8
Chiropraktik: Lernzielkatalog (PROFILES) vom 25. September 20179;
e.10
Veterinärmedizin: Lernzielkatalog vom 10. Oktober 201711.

2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) legt nach Anhörung der Medizinalberufekommission (MEBEKO), Ressort Ausbildung, die Grundsätze und Einzelheiten der verschiedenen Prüfungsformen fest.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

4 www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Humanmedizin

5 www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Pharmazie

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 799).

7 www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Zahnmedizin

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 799).

9 www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Chiropraktik

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 799).

11 www.bag.admin.ch > Themen > Berufe im Gesundheitswesen > Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfungen universitärer Medizinalberufe > Eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin

Art. 4a und 4b13

13 Eingefügt durch Ziff. I 2 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).

Art. 5 Struktur und Bewertung

1 Die eidgenössische Prüfung kann aus einer oder mehreren Einzelprüfungen bestehen. Einzelprüfungen können Teilprüfungen enthalten.

2 Jede Einzelprüfung wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

3 Die eidgenössische Prüfung ist bestanden, wenn jede Einzelprüfung mit «bestanden» bewertet worden ist.

4 Innerhalb einer Einzelprüfung können die Leistungen in Teilprüfungen gegenseitig kompensiert werden.14

5 ...15

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

Art. 5a16 Vorgaben und Richtlinien der Medizinalberufekommission

Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, erlässt für jeden universitären Medizinalberuf auf Vorschlag der entsprechenden Prüfungskommission:

a.
Vorgaben betreffend Inhalt, Form, Zeitpunkt sowie Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfung; und
b.
Richtlinien über die Details der Durchführung der eidgenössischen Prüfung.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

Art. 6 Eidgenössische Prüfung für Inhaberinnen oder Inhaber ausländischer Diplome

1 Anerkennt die MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein ausländisches Diplom nicht und verlangt eine eidgenössische Prüfung, so legt sie fest:

a.
unter welchen Voraussetzungen die betreffende Person zur eidgenössischen Prüfung zugelassen wird; und
b.
ob die betreffende Person die ganze oder Teile der eidgenössischen Prüfung ablegen muss.

2 Sie berücksichtigt dabei namentlich die bisherige berufliche Laufbahn und die Berufserfahrung insbesondere im schweizerischen Gesundheitswesen.

2. Kapitel: Verfahren der eidgenössischen Prüfung

1. Abschnitt: Organe und ihre Aufgaben

Art. 7 Prüfungskommissionen

1 Der Bundesrat setzt für jeden universitären Medizinalberuf nach Anhörung der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Ausbildungsinstitutionen eine Prüfungskommission ein, in der jede Ausbildungsinstitution vertreten ist.

2 Er wählt auf Antrag des EDI für jede Prüfungskommission eine Präsidentin oder einen Präsidenten und weitere vier bis acht Mitglieder.

3 Die Prüfungskommissionen stellen in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsinstitutionen der universitären Medizinalberufe die Vorbereitung und die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicher. Sie vertreten dabei die Interessen der Eidgenossenschaft.

4 Die Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:

a.
Sie erarbeiten einen Vorschlag über Inhalt, Form, Zeitpunkt und Bewertung der eidgenössischen Prüfung zuhanden der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
b.
Sie bereiten in Zusammenarbeit mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössische Prüfung vor.
c.17
Sie bestimmen die Personen, die an den Prüfungsstandorten die Durchführung der eidgenössischen Prüfung sicherstellen (Standortverantwortliche).
d.18
Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Anpassungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12a Absatz 2 vor.
e.
Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Richtlinien zur Durchführung der eidgenössischen Prüfungen vor.
f.
Sie schlagen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, Examinatorinnen und Examinatoren zur Wahl vor.
g.19
...

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

Art. 8 Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen

1 Die Präsidentinnen und Präsidenten der Prüfungskommissionen haben folgende Aufgaben:

a.
Sie koordinieren die Vorbereitung, die Durchführung und die Bewertung der eidgenössischen Prüfungen mit der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und den Ausbildungsinstitutionen.
b.
Sie legen der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die Vorschläge der Prüfungskommissionen gemäss dieser Verordnung rechtzeitig vor.
c.
Sie kontrollieren die Vorbereitungsarbeiten für die eidgenössischen Prüfungen in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbildung.
d.
Sie instruieren die Standortverantwortlichen über ihre Aufgaben.
e. und f.20 ...
g.
Sie geben die Resultate der eidgenössischen Prüfungen bekannt.

2 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission bestimmt ihre Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter.

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

Art. 9 Standortverantwortliche

1 Die Standortverantwortlichen haben folgende Aufgaben:

a.21
Sie organisieren in Absprache mit der Ausbildungsinstitution, der Prüfungskommission und dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbildung, die eidgenössischen Prüfungen am Prüfungsstandort.
b.
Sie erstellen aufgrund der Liste der zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfungsaufgebote und stellen diese den Kandidatinnen und Kandidaten sowie den Examinatorinnen und Examinatoren zu.
c.
Sie informieren die Examinatorinnen und Examinatoren, die Kandidatinnen und Kandidaten sowie weitere an der eidgenössischen Prüfung beteiligte Personen über die erlaubten Hilfsmittel.
d.
Sie beraten die Kandidatinnen und Kandidaten in Belangen der eidgenössischen Prüfungen.

2 Sie entscheiden über die Stichhaltigkeit der Verhinderungs- oder Abbruchgründe.

3 Sind nicht genügend berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren vorhanden, so können sie ad hoc weitere Fachleute als Examinatorinnen oder Examinatoren bestimmen. Sie melden diese Personen dem Sekretariat der MEBEKO, Ressort Ausbildung.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

Art. 10 Examinatorinnen und Examinatoren

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Liste der berechtigten Examinatorinnen oder Examinatoren und legt ihre Aufgaben fest.

2 Die Examinatorinnen und Examinatoren werden von den Prüfungskommissionen vorgeschlagen.

3 Berechtigte Examinatorinnen und Examinatoren können sein:

a.
Fachleute, die in der universitären Ausbildung tätig sind; oder
b.
Fachleute aus der Praxis.

4 Sie können ihre Funktion bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie das 70. Altersjahr erreichen. Sie werden zu diesem Zeitpunkt von der Liste der berechtigten Examinatorinnen und Examinatoren gestrichen.

2. Abschnitt: Prüfungsordnung

Art. 11 Prüfungstermine

1 Die eidgenössische Prüfung findet einmal im Jahr statt. Der Termin ist auf die universitären Prüfungssessionen und das Semesterende abzustimmen.

2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, legt auf Vorschlag der Prüfungskommissionen die Prüfungstermine fest.

Art. 12 Anmeldung

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen sich bis zum offiziellen Anmeldetermin beim Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO zur eidgenössischen Prüfung anmelden.

2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, veröffentlicht jährlich vor Beginn des Universitätsjahres den Anmeldetermin im Internet.22

3 ...23

22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

23 Eingefügt durch Ziff. I 2 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).

Art. 12a24 Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

1 Menschen mit Behinderungen können bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen. Die MEBEKO legt in ihren Richtlinien nach Artikel 5a Buchstabe b die Details des Gesuchsverfahrens fest.

2 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, bestimmt auf Vorschlag der Prüfungs­kommission diejenigen Anpassungsmassnahmen, die zum Ausgleich des behinderungsbedingten Nachteils geeignet sind. Die Anpassungsmassnahmen dürfen keine Herabsetzung der Prüfungsanforderungen darstellen und müssen sich mit verhältnis­mässigem Aufwand realisieren lassen.

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

Art. 12b25 Prüfungsstandort

1 Die eidgenössische Prüfung ist grundsätzlich am Standort abzulegen, an dem die Kandidatin oder der Kandidat das Studium abgeschlossen hat.

2 Falls aus organisatorischen Gründen nicht alle Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfung an diesem Standort absolvieren können, kann die Prüfungskommission nach vorheriger Absprache mit der Geschäftsstelle der MEBEKO, Ressort Ausbildung, das Absolvieren der Prüfung an einem anderen Standort derselben Prüfungssprache anordnen.

3 Die MEBEKO legt in ihren Vorgaben nach Artikel 5a Buchstabe a fest:

a.
nach welchen Kriterien der Prüfungsstandort geändert wird;
b.
nach welchem Verfahren die davon betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten bestimmt werden; und
c.
bis wann die betroffenen Kandidatinnen und Kandidaten über den Standortwechsel informiert werden.

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

Art. 12c26 Prüfungssprache

1 Die Prüfungssprache ist grundsätzlich die Amtssprache des gewählten Prüfungsstandorts.

2 Ausnahmen werden gewährt auf rechtzeitiges Gesuch einer Kandidatin oder eines Kandidaten hin, wenn identische Fragenhefte verwendet werden.

3 Bei zweisprachigen Prüfungsstandorten besteht die Möglichkeit, die Prüfungssprache zu wählen.

26 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

Art. 13 Zulassung

1 Die universitären Hochschulen melden der MEBEKO, Ressort Ausbildung, rechtzeitig die Personen, welche den entsprechenden akkreditierten Studiengang absolviert haben.

2 Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Artikel 12 Absatz 2 MedBG die eidgenössische Chiropraktorenprüfung ablegen wollen, müssen mit der Anmeldung gemäss Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung nachweisen, dass sie:27

a.
in einem nach dem MedBG akkreditierten Studiengang 60 Studienkreditpunkte erworben haben;
b.
einen Studiengang nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b MedBG absolviert haben.

3 Über die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung entscheidet die MEBEKO, Ressort Ausbildung.

4 Wer sich nach dem offiziellen Anmeldetermin anmeldet, wird nicht zur eidgenössischen Prüfung zugelassen, es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.28

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

Art. 15 Abmeldung

1 Angemeldete Kandidatinnen und Kandidaten können sich vor Prüfungsbeginn von der Prüfung schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, abmelden.

2 Wer sich abmeldet, schuldet die Anmeldegebühr.

3 Wer sich nach dem Zulassungsentscheid abmeldet, schuldet zudem die Prüfungsgebühr, es sei denn, sie oder er kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.

4 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, entscheidet, ob die Gründe stichhaltig sind.

Art. 16 Fernbleiben und Abbruch

1 Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat der eidgenössischen Prüfung ohne Abmeldung fern oder bricht sie oder er eine begonnene Prüfung ab, so gilt die Prüfung als «nicht bestanden», es sei denn, die betreffende Person kann wichtige Gründe wie Krankheit oder Unfall geltend machen.

2 Das Fernbleiben und der Abbruch sind der oder dem Standortverantwortlichen unverzüglich zu melden. Beweismittel wie ärztliche Zeugnisse sind unaufgefordert beizubringen oder nachzureichen.

3 Die Standortverantwortlichen entscheiden, ob die Gründe stichhaltig sind, und melden dies dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO.

4 Sind die Gründe für das Fernbleiben oder den Abbruch stichhaltig, so kann sich die Kandidatin oder der Kandidat für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden. Besteht eine Einzelprüfung aus mehreren Teilprüfungen, die wegen dem aus stichhaltigen Gründen verfügten Abbruch nicht alle absolviert werden konnten, so muss bei der nächsten eidgenössischen Prüfung die ganze Einzelprüfung mit allen entsprechenden Teilprüfungen erneut absolviert werden.

5 Die Anmeldegebühr ist in jedem Fall geschuldet. Die Prüfungsgebühr ist beim Fernbleiben geschuldet, wenn die betreffende Person keine wichtigen Gründe geltend macht. Beim Abbruch ist die Prüfungsgebühr auf jeden Fall geschuldet.

Art. 17 Öffentlichkeit

1 Die eidgenössische Prüfung ist nicht öffentlich.

2 Personen, die der eidgenössischen Prüfung beiwohnen wollen, brauchen eine Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten der Prüfungskommission.

3 Die Mitglieder der MEBEKO, Ressort Ausbildung, und der Prüfungskommission haben von Amtes wegen Zutritt.

Art. 18 Wiederholung einer nicht bestandenen eidgenössischen Prüfung

1 Wer die eidgenössische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich für die nächste eidgenössische Prüfung anmelden.

2 Wiederholt werden müssen nur die Einzelprüfungen, die als «nicht bestanden» bewertet wurden.

3 Eine nicht bestandene eidgenössische Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

4 und 5 ...29

29 Eingefügt durch Ziff. I 2 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).

Art. 19 Endgültiger Ausschluss

1 Wer die eidgenössische Prüfung dreimal nicht bestanden hat, wird von jeder weiteren eidgenössischen Prüfung des gleichen universitären Medizinalberufs ausgeschlossen.

2 ...30

30 Eingefügt durch Ziff. I 2 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).

Art. 20 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission gibt der Kandidatin oder dem Kandidaten das Prüfungsergebnis mittels Verfügung bekannt.

2 Die Namen derjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche die eidgenössische Prüfung bestanden haben, werden im Internet und in anderer geeigneter Form veröffentlicht.

3 ...31

31 Eingefügt durch Ziff. I 2 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).

Art. 21 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, sorgt dafür, dass alle Prüfungsunterlagen während zwei Jahren nach Eröffnung der Prüfungsergebnisse aufbewahrt werden.

2 Wird Beschwerde geführt, so müssen die Prüfungsunterlagen aufbewahrt werden, bis der Beschwerdeentscheid rechtskräftig geworden ist.

Art. 22 Diplome

Wer die eidgenössische Prüfung bestanden hat, erhält ein eidgenössisches Diplom und den entsprechenden Ausweis (Plastikkarte).

Art. 2332 Sanktionen

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann eine bestandene eidgenössische Prüfung für ungültig erklären, wenn sich herausstellt, dass die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung zur eidgenössischen Prüfung durch falsche oder unvollständige Angaben erschlichen hat. Sie kann die eidgenössische Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn die Kandidatin oder der Kandidat das Prüfungsergebnis mit unlauteren Mitteln beeinflusst hat.

2 Die Standortverantwortlichen können Kandidatinnen und Kandidaten, die sich während der eidgenössischen Prüfung ungebührend verhalten oder das Ergebnis mit unlauteren Mitteln zu beeinflussen versuchen, von der betroffenen Einzelprüfung wegweisen.

3 Die Standortverantwortlichen melden der MEBEKO, Ressort Ausbildung, alle Vorkommnisse gemäss Absatz 2, unabhängig davon, ob sie die betreffende Kandidatin oder den betreffenden Kandidaten von der betroffenen Einzelprüfung weggewiesen haben.

4 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, kann die eidgenössische Prüfung je nach Verschulden der Kandidatin oder des Kandidaten für «nicht bestanden» erklären.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

3. Kapitel: Datenbearbeitung

Art. 24 Datenbank der MEBEKO

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, führt eine Datenbank. Diese enthält die eingegangenen Anmeldungen und die Zulassungsentscheide sowie folgende Angaben zu den Kandidatinnen und Kandidaten:

a.
Name und Vorname(n), frühere Name(n);
b.
Geburtsdatum und Geschlecht;
c.
Korrespondenzsprache;
d.
Heimatort(e) und Nationalität(en);
e.
AHV-Nummer;
f.
eine eindeutige Identifikationsnummer für die Medizinalpersonen (GLN33);
g.
Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
h.
die Prüfungsergebnisse.

2 Die Datenbank enthält zusätzlich:

a.
die Angabe, ob eine Kandidatin oder ein Kandidat endgültig von der eid­genössischen Prüfung ausgeschlossen ist;
b.
die eidgenössischen Diplome mit Datum und Ort der Ausstellung des Diploms;
c.
eine Statistik über die eidgenössische Prüfung.

33 GLN steht für Global Location Number.

Art. 2534 Datenbekanntgabe

1 Die MEBEKO, Ressort Ausbildung, leitet laufend alle Daten nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a–g zu den Personen, die die eidgenössische Prüfung bestanden haben, zuhanden des Medizinalberuferegisters an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiter.

2 Sie meldet auf Anfrage dem Sekretariat der oder des Beauftragten des Bundesrates für den Koordinierten Sanitätsdienst Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung der Human-, Zahnmedizin, Chiropraktik oder Pharmazie bestanden haben.

3 Sie meldet auf Anfrage dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zuhanden des Koordinierten Veterinärdienstes Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der Personen, die die eidgenössische Prüfung der Veterinärmedizin bestanden haben.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

Art. 26 Auskunftsrecht

1 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben das Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten.

2 Dazu müssen sie ihr Begehren schriftlich bei der MEBEKO, Ressort Ausbildung, einreichen und sich über ihre Identität ausweisen.

3 Die Auskunft erfolgt schriftlich innert 30 Tagen und ist kostenlos.

4. Kapitel: Gebühren, Entschädigungen und Kosten

Art. 27 Gebühren

1 Die Anmeldegebühr beträgt jeweils 200 Franken.

2 Die Gebühr für die verschiedenen eidgenössischen Prüfungen beträgt:

a.
für die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin:

1500 Franken

b.
für die eidgenössische Prüfung in Zahnmedizin:

1000 Franken

c.
für die eidgenössische Prüfung in Chiropraktik:

1300 Franken

d.
für die eidgenössische Prüfung in Pharmazie:

1300 Franken

e.
für die eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin:

1000 Franken.35

3 Sind nur Teile der eidgenössischen Prüfung zu absolvieren oder zu wiederholen, so werden die Gebühren anteilsmässig berechnet.

4 Die Gebühren für die Diplomerteilung finden sich in Anhang 5 der Verordnung vom 27. Juni 200736 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen.

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

36 SR 811.112.0

Art. 2837

37 Fassung gemäss Ziff. I 2 der Covid-19-Verordnung eidgenössische Prüfung in Humanmedizin vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 31. Okt. 2021 (AS 2020 1811).

Art. 29 Entschädigung der Standortverantwortlichen

1 Die Standortverantwortlichen erhalten jährlich eine Pauschale von 8000 Franken sowie eine Entschädigung entsprechend der Anzahl Kandidatinnen und Kandidaten, die die MEBEKO, Ressort Ausbildung, ihnen im betreffenden Jahr gemeldet hat.

2 Der Ansatz für die Entschädigung nach der Kandidatenzahl beträgt je Kandidatin oder Kandidat der eidgenössischen Prüfung pro Einzelprüfung für:

a.
schriftliche Prüfungen im Wahlantwortverfahren oder Kurzantwortverfahren: 30 Franken;
b.
strukturierte praktische Prüfungen und praktische Prüfungen: 40 Franken;
c.
mündliche Prüfungen: 35 Franken.38

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 2717).

Art. 31 Entschädigung der Examinatorinnen oder Examinatoren

Für Examinatorinnen und Examinatoren gelten folgende Entschädigungsansätze:40

a.
für die Vorbereitung, Abnahme, Aus- und Bewertung der eidgenössischen Prüfungen: 150 Franken pro Stunde;
b.
für ausgewiesene, in Zusammenhang mit der eidgenössischen Prüfung stehende Sekretariatsarbeiten: 30 Franken pro Stunde;
c.
für Reisespesen für die Abnahme der eidgenössischen Prüfungen und die Teilnahme an Sitzungen, die zur Ausarbeitung der eidgenössischen Prüfungen abgehalten werden: eine Entschädigung nach den Ansätzen, die für das Bundespersonal gelten;
d.
für jede Hauptmahlzeit und für das Übernachten mit Frühstück: eine Entschädigung nach den Ansätzen, die für das Bundespersonal gelten.

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

Art. 31a41 Entschädigung der standardisierten Patientinnen und Patienten

1 Wer als speziell für die eidgenössische Prüfung ausgebildete Patientin oder ausgebildeter Patient (standardisierte Patientin oder standardisierter Patient) an einer Prüfung teilnimmt, erhält für die Vorbereitung sowie die Teilnahme an den eidgenössischen Prüfungen 50 Franken pro Stunde.

2 Der Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung sowie der Teilnahme an den eidgenössischen Prüfungen richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen für das Bundespersonal.

41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

Art. 3242 Andere Entschädigungen

1 Für Hilfspersonen, die Lokalitäten für eidgenössische Prüfungen vorbereiten oder Materialien für eidgenössische Prüfungen bereitstellen, gilt der Entschädigungs­ansatz von 25 Franken pro Stunde.

2 Für Personen, die während der eidgenössischen Prüfungen die Durchführung der Prüfungen beaufsichtigen, gilt der Entschädigungsansatz von 30 Franken pro Stunde.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

Art. 33 Kosten

1 Müssen für eidgenössische Prüfungen Räumlichkeiten ausserhalb der universitären Ausbildungsinstitutionen gemietet werden, so vereinbaren die Standortverantwort­lichen nach Absprache mit dem Sekretariat des Ressorts Ausbildung der MEBEKO und dem BAG die zu bezahlende Miete.

2 Drucksachen werden nach vorgängiger Absprache mit dem BAG bei der Bundeskanzlei in Auftrag gegeben und vom BAG bezahlt.

3 Der Bund übernimmt die Kosten für den Druck und die Übersetzung der Fragen sämtlicher eidgenössischen Prüfungen.43

4 Wird den Kandidatinnen und den Kandidaten Hilfsmaterial abgegeben, das beim Bund bezogen wird, so übernimmt der Bund dafür die Kosten.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 36 Übergangsbestimmungen

Falls unter bisherigem Recht zu bestehende Prüfungen sich mit den Prüfungen nach neuem Recht im Wesentlichen decken, kann die MEBEKO, Ressort Ausbildung, auf Vorschlag der Prüfungskommissionen entscheiden, ob:

a.
Prüfungen nach bisherigem Recht ganz oder teilweise nicht mehr durchgeführt werden; oder
b.
Prüfungen nach bisherigem Recht ganz oder teilweise auf die eidgenössische Prüfung nach neuem Recht angerechnet werden.
Art. 36a44 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. November 2010

1 Für die ersten zwei Prüfungssessionen der eidgenössischen Prüfungen gemäss MedBG nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung sind folgende Prüfungs­gebühren geschuldet:

a.
für die eidgenössische Prüfung in Humanmedizin:

1000 Franken

b.
für die eidgenössische Prüfung in Zahnmedizin:

850 Franken

c.
für die eidgenössische Prüfung in Pharmazie:

850 Franken

d.
für die eidgenössische Prüfung in Veterinärmedizin:

850 Franken

2 Ab der dritten Prüfungssession der eidgenössischen Prüfungen gemäss MedBG nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. November 2010 dieser Verordnung sind die Gebühren gemäss Artikel 27 Absatz 2 in vollem Umfang geschuldet.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5425).

Art. 37 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.

2 Artikel 34 tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 34)

Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

1.
Allgemeine Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 198045;
2.
Verordnung vom 19. Dezember 197546 über versuchsweise Abweichungen vom Reglement für die eidgenössischen Medizinalprüfungen;
3.
Verordnung vom 12. November 198447 über die Gebühren und Entschädigungen bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen;
4.
Verfügung des EDI vom 15. Juli 197048 über die Entschädigungen für schriftliche Prüfungen, die an die Stelle der mündlichen gemäss Reglement für die eidgenössischen Medizinalprüfungen treten;
5.
Verordnung vom 29. April 194349 über die eidgenössischen medizinischen Fachprüfungen für Schweizer mit italienischem Diplom;
6.
Bundesratsbeschluss vom 28. September 194550 betreffend die Erteilung des eidgenössischen Diploms an tessinische Ärzte, Apotheker und Tierärzte, die ihre Studien an italienischen Universitäten absolviert haben;
7.
Verordnung vom 18. November 197551 über besondere Fachprüfungen für Auslandschweizer und eingebürgerte Schweizer;
8.
Bundesratsbeschluss vom 28. Januar 194452 über die Zulassung liechtensteinischer Bürger zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen;
9.
Verordnung vom 21. Februar 197953 über die Zulassung von Flüchtlingen zu den eidgenössischen Medizinalprüfungen;
10.
Verordnung vom 30. Juni 198354 über Einzelheiten des Verfahrens bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen;
11.
Geschäftsreglement vom 16. Oktober 198455 für den Leitenden Ausschuss, die Prüfungskommissionen, Ortspräsidenten und Examinatoren bei den eidgenössischen Medizinalprüfungen;
12.
Verordnung vom 19. November 198056 über die Prüfungen für Ärzte;
13.
Verordnung vom 18. Februar 198357 betreffend Übergangsbestimmungen für Ärzteprüfungen;
14.
Verordnung vom 29. Mai 198558 über die Prüfung der ärztlichen Fertigkeiten;
15.
Verordnung vom 1. November 199959 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Bern;
16.
Verordnung des EDI vom 30. August 200760 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der Fakultät für Biologie und Medizin der Universität Lausanne;
17.
Verordnung des EDI vom 17. Oktober 200561 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Zürich;
18.
Verordnung des EDI vom 21. Oktober 200462 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells an der medizinischen Fakultät der Universität Genf;
19.
Verordnung des EDI vom 21. Oktober 200463 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten zwei Studienjahre im Departement Medizin der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg;
20.
Verordnung des EDI vom 17. Oktober 200564 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für die ersten vier Studienjahre an der medizinischen Fakultät der Universität Basel;
21.
Verordnung vom 19. November 198065 über die Prüfungen für Zahnärzte;
22.
Verordnung des EDI vom 30. August 200766 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells am zahnärztlichen Institut der medizinischen Fakultät der Universität Genf;
23.
Verordnung vom 19. November 198067 über die Prüfungen für Tierärzte;
24.
Verordnung des EDI vom 21. Oktober 200468 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für Veterinärmedizin;
25.
Verordnung vom 16. April 198069 über die Apothekerprüfungen;
26.
Verordnung vom 4. März 198270 über Übergangsbestimmungen für Apothekerprüfungen;
27.
Verordnung des EDI vom 21. Oktober 200471 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang zum eidgenössischen Apothekerdiplom an der Universität Basel, der Ecole de Pharmacie Genève-Lausanne und der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich;
28.
Verordnung des EDI vom 3. September 200372 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften an der biologischen und medizinischen Fakultät der Universität Lausanne;
29.
Verordnung vom 4. Oktober 200173 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Bern;
30.
Verordnung vom 4. Oktober 200174 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells des Teilstudienganges Pharmazeutische Wissenschaften an der Universität Freiburg;
31.
Verordnung des EDI vom 3. September 200375 über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells für den ersten Studienabschnitt der Pharmazeutischen Wissenschaften der Universität Neuenburg;
32.
Geschäftsreglement vom 26. März 200276 für den Weiterbildungsausschuss für medizinische Berufe.

Anhang 2

(Art. 35)

Änderung bisherigen Rechts

...77

77 Die Änderungen können unter AS 2008 6007 konsultiert werden.