734.713.3
Verordnung des UVEK
über Ausnahmen beim Netzzugang und
bei den anrechenbaren Netzkosten
im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz
(VAN)
vom 3. Dezember 2008 (Stand am 1. Juni 2019)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung
vom 14. März 20081 (StromVV),
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen beim Netzzugang nach Artikel 13 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 (StromVG) und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten nach Artikel 15 Absatz 1 StromVG gewährt werden;
- b.
- den Inhalt der Ausnahmeregelung.
2 Sie gilt für Verbindungsleitungen, einschliesslich der zur Übertragung von Elektrizität erforderlichen Nebenanlagen, des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes:
- a.
- die neu in Betrieb genommen werden;
- b.
- deren Kapazität erheblich erhöht wird.3
3 …4
1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn:
- a.
- die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt;
- b.
- die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich langfristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt;
- c.
- die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird;
- d.
- die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann;
- e.
- der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung erzeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und
- f.
- die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich entflochten ist.
2 Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11.
3 Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode.
Die nationale Netzgesellschaft kann für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität für die Dauer der Ausnahme keine anrechenbaren Kosten im Sinne von Artikel 15 StromVG6 geltend machen.
Die zur Gesuchstellung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, welche für die Beurteilung notwendig sind, namentlich:
- a.
- den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind;
- b.
- eine Stellungnahme der nationalen Netzgesellschaft, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e erfüllt sind;
- c.
- einen Antrag zum Inhalt der Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 1.
1 Die nationale Netzgesellschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme nach Artikel 4 Buchstabe b abzugeben.
2 Sie kann dafür vom Gesuchsteller ein kostendeckendes Entgelt verlangen.
1 Die ElCom verfügt insbesondere:
- a.
- die Dauer der Ausnahmeregelung;
- b.
- die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität;
- c.
- wie der Wert der Verbindungsleitung, zu dem sie nach Ablauf der Ausnahmereglung von der nationalen Netzgesellschaft übernommen wird, bestimmt wird;
- d.
- die Art der Entschädigung nach Artikel 12 Absatz 1.
2 Sie achtet dabei auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Risiko und der Rentabilität der Investition.
3 Sind die Inhalte der Ausnahmeregelung so festgelegt, dass sich dadurch Abweichungen zu den im Ausland geltenden Bestimmungen ergeben, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft die Auswirkungen, insbesondere bei der Aufteilung der Auktionserlöse, gemäss den von ihr abgeschlossenen Verträgen mit den ausländischen Netzbetreibern.
1 Die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität entspricht der durch die Verbindungsleitung erzielten Erhöhung der Transportfähigkeit.
2 Sie setzt sich aus einem garantierten und einem nicht garantierten Teil zusammen.
3 Der garantierte Teil beträgt mindestens die Hälfte der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität.
4 Der nicht garantierte Teil steht dem Gesuchsteller nur zu, wenn es die betrieblichen Umstände erlauben.
5 Hält der Betreiber die zwischen ihm und der nationalen Netzgesellschaft vereinbarte Mindestverfügbarkeit ein, so steht ihm die Kapazität auch zur Verfügung, wenn die Verbindungsleitung nicht in Betrieb ist.
1 Der Betreiber hat für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität keinen Anspruch auf Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV.
2 Ist die Voraussetzung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e nicht mehr erfüllt, so kann die ElCom dem Betreiber die Differenz zwischen den Mindererlösen und dem Mehrerlös in Rechnung stellen. Dieser Betrag wird für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes verwendet (Art. 14 Abs. 2 StromVV).
1 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netzgesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten.
2 Sie vereinbaren zudem die Entschädigung für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb.
3 Vorbehalten bleibt das Verfahren, welches die ElCom nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG7 regeln kann.
Der Betreiber errichtet für die Nutzung der vom Netzzugang ausgenommenen Kapazität eine Bilanzgruppe oder schliesst sich einer bestehenden Bilanzgruppe an und meldet täglich die genutzte Kapazität bei der nationalen Netzgesellschaft an.
Ungenutzte Kapazitäten können von der nationalen Netzgesellschaft versteigert werden. Der Erlös, abzüglich des Verwaltungsaufwands, ist dem Betreiber zu überweisen.
1 Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungsleitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationalen Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschädigt.
2 Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so findet das Verfahren nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG8 sinngemäss Anwendung.
Die ElCom kann Erleichterungen von den Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4, 5 und 7 gewähren für Verbindungsleitungen, insbesondere für Wechselstrom-Verbindungsleitungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:
- a.
- bereits eine Plangenehmigung erteilt wurde;
- b.
- der Korridor vom Bundesrat bereits festgesetzt wurde.
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2008 in Kraft.