734.713.3

Verordnung des UVEK
über Ausnahmen beim Netzzugang und
bei den anrechenbaren Netzkosten
im grenzüberschreitenden Übertragungsnetz

(VAN)

vom 3. Dezember 2008 (Stand am 1. Juni 2019)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK),

gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung
vom 14. März 20081 (StromVV),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a.
unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen beim Netzzugang nach Arti­kel 13 Absatz 1 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20072 (StromVG) und bei der Berechnung der anrechenbaren Netzkosten nach Artikel 15 Absatz 1 StromVG gewährt werden;
b.
den Inhalt der Ausnahmeregelung.

2 Sie gilt für Verbindungsleitungen, einschliesslich der zur Übertragung von Elektrizität erforderlichen Nebenanlagen, des grenzüberschreitenden Übertragungsnetzes:

a.
die neu in Betrieb genommen werden;
b.
deren Kapazität erheblich erhöht wird.3

3 …4

2 SR 734.7

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1391).

4 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 10. April 2019, mit Wirkung seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1391).

Art. 2 Ausnahme vom Netzzugang

1 Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) kann den Betreiber einer Gleichstrom-Verbindungsleitung (Betreiber) ganz oder teilweise von der Pflicht, Netzzugang zu gewähren, befreien, wenn:

a.
die Verbindungsleitung die Transportfähigkeit erhöht und die Netzsicherheit nicht beeinträchtigt;
b.
die Verbindungsleitung einen volkswirtschaftlichen Nutzen hat und sich lang­fristig positiv auf den Wettbewerb im Elektrizitätsmarkt auswirkt;
c.
die nationale Netzgesellschaft die Verbindungsleitung nicht im Rahmen ihrer normalen Netztätigkeit realisieren wird;
d.
die Verbindungsleitung nach Ablauf der Ausnahmeregelung Teil des gesamtschweizerischen Übertragungsnetzes nach Artikel 18 Absatz 1 StromVG5 werden kann;
e.
der Mehrerlös aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertragungs­net­zes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV, welcher die Verbindungsleitung er­zeugt, die verursachten Mindererlöse übersteigt; und
f.
die Verbindungsleitung von den übrigen Tätigkeitsbereichen rechtlich ent­flochten ist.

2 Vorbehalten bleibt die Versteigerung ungenutzter Kapazität nach Artikel 11.

3 Die Transportfähigkeit bestimmt sich nach der jeweils international anerkannten Berechnungsmethode.

Art. 4 Gesuchsunterlagen

Die zur Gesuchstellung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, welche für die Beurteilung notwendig sind, namentlich:

a.
den Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind;
b.
eine Stellungnahme der nationalen Netzgesellschaft, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e erfüllt sind;
c.
einen Antrag zum Inhalt der Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 1.
Art. 5 Pflicht zur Stellungnahme

1 Die nationale Netzgesellschaft ist verpflichtet, die Stellungnahme nach Artikel 4 Buchstabe b abzugeben.

2 Sie kann dafür vom Gesuchsteller ein kostendeckendes Entgelt verlangen.

Art. 6 Inhalt der Ausnahmeregelung

1 Die ElCom verfügt insbesondere:

a.
die Dauer der Ausnahmeregelung;
b.
die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität;
c.
wie der Wert der Verbindungsleitung, zu dem sie nach Ablauf der Ausnahme­reglung von der nationalen Netzgesellschaft übernommen wird, bestimmt wird;
d.
die Art der Entschädigung nach Artikel 12 Absatz 1.

2 Sie achtet dabei auf ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Risiko und der Rentabilität der Investition.

3 Sind die Inhalte der Ausnahmeregelung so festgelegt, dass sich dadurch Abwei­chungen zu den im Ausland geltenden Bestimmungen ergeben, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft die Auswirkungen, insbesondere bei der Aufteilung der Auktionserlöse, gemäss den von ihr abgeschlossenen Verträgen mit den ausländi­schen Netzbetreibern.

Art. 7 Vom Netzzugang ausgenommene Kapazität

1 Die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität entspricht der durch die Verbin­dungsleitung erzielten Erhöhung der Transportfähigkeit.

2 Sie setzt sich aus einem garantierten und einem nicht garantierten Teil zusammen.

3 Der garantierte Teil beträgt mindestens die Hälfte der vom Netzzugang ausge­nommenen Kapazität.

4 Der nicht garantierte Teil steht dem Gesuchsteller nur zu, wenn es die betrieblichen Umstände erlauben.

5 Hält der Betreiber die zwischen ihm und der nationalen Netzgesellschaft verein­barte Mindestverfügbarkeit ein, so steht ihm die Kapazität auch zur Verfügung, wenn die Verbindungsleitung nicht in Betrieb ist.

Art. 8 Abgeltung im Rahmen der grenzüberschreitenden Netznutzung

1 Der Betreiber hat für die vom Netzzugang ausgenommene Kapazität keinen Anspruch auf Einnahmen aus der grenzüberschreitenden Nutzung des Übertra­gungsnetzes nach Artikel 14 Absatz 2 StromVV.

2 Ist die Voraussetzung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e nicht mehr erfüllt, so kann die ElCom dem Betreiber die Differenz zwischen den Mindererlösen und dem Mehrerlös in Rechnung stellen. Dieser Betrag wird für die Deckung der anrechen­baren Kosten des Übertragungsnetzes verwendet (Art. 14 Abs. 2 StromVV).

Art. 9 Netzbetrieb und Systemdienstleistungen

1 Zur Gewährleistung eines sicheren Netzbetriebs vereinbaren die nationale Netz­gesellschaft und der Betreiber das Verfahren zur Reduktion der Kapazitäten.

2 Sie vereinbaren zudem die Entschädigung für die Bereitstellung von System­dienstleistungen und die technischen und betrieblichen Mindestanforderungen für den Netzbetrieb.

3 Vorbehalten bleibt das Verfahren, welches die ElCom nach Artikel 17 Absatz 1 StromVG7 regeln kann.

Art. 10 Verfahren im Rahmen des Bilanzmanagements

Der Betreiber errichtet für die Nutzung der vom Netzzugang ausgenommenen Kapa­zität eine Bilanzgruppe oder schliesst sich einer bestehenden Bilanzgruppe an und meldet täglich die genutzte Kapazität bei der nationalen Netzgesellschaft an.

Art. 12 Ablauf der Ausnahmereglung

1 Der Eigentümer überträgt nach Ablauf der Ausnahmeregelung die Verbindungs­leitung auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür wird er mit Aktien an der nationa­len Netzgesellschaft, anderen Rechten oder einer finanziellen Abgeltung entschä­digt.

2 Kommt der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so findet das Verfahren nach Artikel 33 Absatz 5 StromVG8 sinngemäss Anwendung.

Art. 13 Übergangsbestimmungen

Die ElCom kann Erleichterungen von den Voraussetzungen nach den Artikeln 2, 4, 5 und 7 gewähren für Verbindungsleitungen, insbesondere für Wechselstrom-Ver­bindungsleitungen, für welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung:

a.
bereits eine Plangenehmigung erteilt wurde;
b.
der Korridor vom Bundesrat bereits festgesetzt wurde.