Art. 1
Die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (Kommission) ist eine ausserparlamentarische Kommission nach Artikel 57a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972.
732.16
vom 12. November 2008 (Stand am 1. Januar 2014)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 71 Absatz 1 und 101 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes
vom 21. März 20031,
verordnet:
1 SR 732.1
1 Die Kommission verfolgt den Stand von Wissenschaft und Technik insbesondere auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit.
2 Sie kann Forschungsarbeiten in der Schweiz oder die Beteiligung schweizerischer Stellen an ausländischen oder internationalen Projekten empfehlen.
1 Die Kommission prüft grundsätzliche Fragen der nuklearen Sicherheit, insbesondere in den Bereichen:
2 Sie kann Empfehlungen zur Erhöhung der nuklearen Sicherheit abgeben.
3 Sie kann auf Anfragen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) zu spezifischen Sachverhalten Stellung nehmen.
1 Die Kommission wirkt bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen im Bereich der nuklearen Sicherheit mit.
2 Sie kann Stellung nehmen zu den Richtlinien der Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 70 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003.
3 Sie kann empfehlen, Vorschriften für schweizerische Kernanlagen zu erlassen oder zu ändern.
1 Die Kommission kann Stellung nehmen zu Gutachten betreffend:
2 Sie kann zu weiteren Gutachten der Aufsichtsbehörden Stellung nehmen.
3 Sie spricht sich insbesondere darüber aus, ob die vorgesehenen Vorkehren zum Schutz von Mensch und Umwelt ausreichen.
4 Sie kann sich in ihren Stellungnahmen auf ausgewählte Punkte beschränken.
1 Die Aufsichtsbehörden stellen der Kommission die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Informationen zur Verfügung, insbesondere die Berichte gemäss den Anhängen 5 und 6 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 20043.
2 Die Kommission kann Informationen direkt bei den Inhabern einer Bau- oder Betriebsbewilligung für Kernanlagen einholen, falls die Aufsichtsbehörden nicht selbst darüber verfügen.
Die Kommission setzt sich zusammen aus Fachleuten aus den einschlägigen Gebieten der Wissenschaft und Technik.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (Erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4511).
1 Die Kommission und ihre Mitglieder handeln weisungsungebunden.
2 Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und nicht als Vertreter einer Organisation oder Unternehmung aus. Stellvertretung ist ausgeschlossen.
3 Die Mitglieder der Kommission müssen unabhängige Sachverständige sein. Insbesondere dürfen die Mitglieder nicht in einem Anstellungs- oder Auftragsverhältnis stehen zu:
5 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (Erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4511).
1 Der Bundesrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder der Kommission auf Vorschlag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
2 Die Kommission kann dem UVEK Vorschläge für Ernennungen unterbreiten.
1 Zur Behandlung besonderer Probleme kann die Kommission temporäre Fachgruppen einsetzen.
2 Die temporären Fachgruppen erarbeiten Entscheidungsunterlagen für die Kommission.
Die Kommission kann bei Bedarf nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Energie (BFE) Expertinnen und Experten beiziehen.
1 Die Kommission verfügt über ein Fachsekretariat. Dieses ist administrativ dem BFE zugeordnet.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariates nehmen nach Bedarf an den Sitzungen der Kommission und der temporären Fachgruppen teil.
1 Die Kommission wird nach Bedarf, jedoch mindestens sechsmal im Jahr, durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen.
2 Die Kommission kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ENSI zu ihren Sitzungen und den Sitzungen temporärer Fachgruppen einladen.
1 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
2 Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmenden. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit hat sie oder er den Stichentscheid.
3 Die Kommission kann Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg fassen. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder zustimmen. Der Beschluss wird an der nächsten Sitzung bekannt gegeben.
Über die Verhandlungen der Kommission und der temporären Fachgruppen wird ein Protokoll geführt.
1 Die Kommission erstellt zuhanden des UVEK bis zum 15. Dezember eines jeden Jahres die Arbeitsplanung für das folgende Jahr.
2 Sie erstattet dem UVEK jährlich einen Tätigkeitsbericht. Dieser wird veröffentlicht.
3 Weitere Berichte und Stellungnahmen werden in Absprache mit dem BFE veröffentlicht.
1 Die Ausstandspflicht der Kommissionsmitglieder und der Expertinnen und Experten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19686 über das Verwaltungsverfahren.
2 …7
7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (Erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4511).
1 Die Beratungen der Kommission sowie ihrer Ausschüsse und Fachgruppen sind nicht öffentlich. Die Beratungen und Unterlagen sind vertraulich, soweit die öffentlichen Interessen an deren Geheimhaltung überwiegen.
2 Die Mitglieder und die übrigen an Sitzungen teilnehmenden Personen unterstehen den für die Angestellten des Bundes geltenden Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und die Zeugnispflicht.
3 Zuständige Behörde nach Artikel 320 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches8 ist das UVEK.
4 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch für ausgeschiedene Mitglieder bestehen.
8 SR 311.0
Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 19969 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.
Die Verordnung vom 14. März 198310 betreffend die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Atomanlagen wird aufgehoben.
10 [AS 1983 278, 2005 601 Anhang 7 Ziff. 1]
1 Anstellungs- oder Auftragsverhältnisse im Sinne von Artikel 7a Absatz 3, die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, dürfen bis zum Ende der Amtsperiode 2012–2015 bestehen bleiben.
2 Für Mitglieder in Anstellungs- oder Auftragsverhältnissen nach Absatz 1 gelten weiterhin die Ausstandsgründe nach dem bisherigen Artikel 16 Absatz 2.
11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013 (Erhöhte Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4511).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.