0.142.393.141
AS 2008 5621
Originaltext
Protokoll
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
Abgeschlossen am 28. Februar 2008
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 2008
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2008
(Stand am 1. Dezember 2008)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachstehend «Schweiz» genannt)
und
das Fürstentum Liechtenstein (nachstehend «Liechtenstein» genannt)
einerseits
und
die Europäische Gemeinschaft (nachstehend «Gemeinschaft» genannt)
andererseits,
nachstehend «Vertragsparteien» genannt,
in dem Bewusstsein, dass nach dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks die gemäss Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft getroffenen Massnahmen für Dänemark nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar sind,
unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags1 (nachstehend «Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz» genannt), wonach das Königreich Dänemark (nachstehend «Dänemark» genannt) die Teilnahme an diesem Abkommen beantragen kann,
in der Erwägung, dass gemäss Artikel 15 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ein Protokoll zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu diesem Abkommen besteht,
in Kenntnis der Tatsache, dass Dänemark mit Schreiben vom 8. November 2004 die Teilnahme an dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz beantragt hat,
unter Hinweis darauf, dass die Bedingungen für die Teilnahme des Königreichs Dänemark gemäss dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, dem Liechtenstein beigetreten ist, von den Vertragsparteien im Benehmen mit Dänemark in einem Protokoll zu dem Abkommen festgelegt werden,
in der Erwägung, dass es angebracht war, dass zunächst Dänemark und die Gemeinschaft ein Abkommen schlossen, um insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs und mit der Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und Dänemark in Bezug auf internationale Übereinkommen zu regeln,
in der Erwägung, dass ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über «Eurodac» für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens2 besteht,
in der Erwägung, dass daher die Bedingungen festgelegt werden müssen, unter denen Dänemark an dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, dem das Fürstentum Liechtenstein beigetreten ist, teilnimmt und insbesondere Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz, Liechtenstein und Dänemark begründet werden müssen,
in dem Bewusstsein, dass das Inkrafttreten des Protokolls von der Zustimmung Dänemarks gemäss seinen verfassungsmässigen Anforderungen abhängt,
sind wie folgt übereingekommen: