514.541

Verordnung
über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(Waffenverordnung, WV)

vom 2. Juli 2008 (Stand am 1. September 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf das Waffengesetz vom 20. Juni 19971 (WG)
und auf Artikel 150a Absatz 2 Buchstabe c des Militärgesetzes
vom 3. Februar 19952,

verordnet:

1. Kapitel: Begriffe3

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 14 Schreckschuss- und Signalwaffen

(Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG)

1 Als Feuerwaffen gelten Gegenstände mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern (Schreckschuss- und Signalwaffen), und die die im Anhang zur Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/695 aufgeführten technischen Spezifikationen nicht erfüllen.

2 Nicht als Feuerwaffen gelten Schreckschuss- und Signalwaffen, die diese technischen Spezifikationen erfüllen.

4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

5 Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäss der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, Fassung gemäss ABl. L 15 vom 17.1.2019, S. 22.

Art. 1a6 Sprayprodukte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG)

Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit den Reizstoffen nach Anhang 2.

6 Ursprünglich: Art. 1

Art. 2 Elektroschockgeräte

(Art. 4 Abs. 1 Bst. e WG)

Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 19977 über elektrische Niederspannungserzeugnisse entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle Waffen.

7 [AS 1997 1016; 2000 734 Art. 19 Ziff. 2, 762 Ziff. I 3; 2007 4477 Ziff. IV 23; 2009 6243 Anhang 3 Ziff. II 4; 2010 2583 Anhang 4 Ziff. II 1, 2749 Ziff. I 1; 2013 3509 Anhang Ziff. 2. AS 2016 105 Art. 29]. Siehe heute: die V vom 25 Nov. 2015 (SR 734.26).

Art. 3 Wesentliche Waffenbestandteile

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a und 4 Abs. 3 WG)

Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

a.
bei Pistolen:
1.
Griffstück,
2.
Verschluss,
3.
Lauf;
b.
bei Revolvern:
1.
Rahmen,
2.
Lauf,
3.8
Trommel;
c.
bei Handfeuerwaffen:
1.9
Verschlussgehäuse beziehungsweise Gehäuseoberteil und ‑unterteil,
2.
Verschluss,
3.
Lauf;
d.
bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:
1.
Zielgerät,
2.
Abschussbehälter oder Abschussrohr.

8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 4 Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör

(Art. 1 Abs. 2 Bst. a, 4 Abs. 2 Bst. a, b und 3 WG)

1 Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.

2 Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:

a.
für Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung;
b.
für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.
Art. 4a10 Hand- und Faustfeuerwaffen

(Art. 4 Abs. 2bis und 5 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Als Handfeuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden.

2 Als Faustfeuerwaffen gelten Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Absatz 1 fallen.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 5 Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a WG)11

1 Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketen-rohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.

2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)12 bestimmt, welche weiteren Geräte als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten.

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

12 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 5b14 Ausrüstung mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität

(Art. 5 Abs. 1 Bst. c WG)

Halbautomatische Zentralfeuerwaffen gelten dann als mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgerüstet, wenn:

a.
eine solche Ladevorrichtung in die Feuerwaffe eingesetzt ist;
b.
die Feuerwaffe zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität aufbewahrt wird; oder
c.
die Feuerwaffe zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität transportiert wird.

14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 6 Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

(Art. 4 Abs. 1 Bst. f und g WG)

Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

Art. 715 Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c WG)

1 Messer gelten als Waffen, wenn sie:

a.
einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;
b.
geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
c.
eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.

2 Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen.

3 Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 8 Schleudern

(Art. 4 Abs. 1 Bst. d WG)

Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.

Art. 9 Schweizer Armeetaschenmesser

(Art. 4 Abs. 6 WG)

Als Schweizer Armeetaschenmesser gelten die von der Armee beschafften Taschenmesser sowie die ihnen ähnlichen Schweizer Offizierstaschenmesser, die im Handel erhältlich sind.

Art. 9a16 Vermitteln

(Art. 5 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 22a Abs. 1 WG)

Als Vermitteln gilt die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Waffen sowie das Organisieren solcher Transaktionen.

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

1a. Kapitel:
Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen
17

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

1. Abschnitt: Allgemeines18

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 9b19 Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen

(Art. 5 Abs. 6 WG)

1 Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes vorsehen, können Ausnahmebewilligungen nach Artikel 5 Absatz 6 WG nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe, einen einzigen wesentlichen Waffenbestandteil, einen einzigen besonders konstruierten Waffenbestandteil oder ein einziges Waffenzubehör eines bestimmten Waffentyps erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.

2 Personen, die über eine Waffenhandelsbewilligung verfügen, kann die Ausnahmebewilligung für die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln im Inland und den Besitz für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche und besonders konstruierte Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilt werden.

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 9c20 Ausnahmebewilligungen für Personen mit Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige

(Art. 5 Abs. 6 WG)

Personen mit Wohnsitz im Ausland sowie ausländischen Staatsangehörigen ohne Niederlassungsbewilligung mit Wohnsitz in der Schweiz darf eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb einer Waffe, eines wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nur erteilt werden, wenn sie eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitz- beziehungsweise Heimatstaats vorlegen, wonach sie zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt sind.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 9d21 Ausnahmen von der Ausnahmebewilligungspflicht bei Reparatur

Wird ein wesentlicher oder besonders konstruierter Waffenbestandteil in einer Waffenhandlung durch einen neuen ersetzt, so ist für den Erwerb des neuen Bestandteils keine Ausnahmebewilligung erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Inhaber oder der Inhaberin der Waffenhandelsbewilligung bleibt.

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 9e22 Meldung der übertragenden Person

Wer dem Inhaber oder der Inhaberin einer Ausnahmebewilligung eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen Bestandteil einer Feuerwaffe überträgt, muss der zuständigen kantonalen Behörde innerhalb von 30 Tagen eine Kopie der Bewilligung zustellen.

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 11 Erwerb von verbotenen Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen oder Waffenzubehör durch Erbgang

(Art. 6a WG)

1 Die Ausnahmebewilligung nach Artikel 6a WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter oder eine von diesen bezeichnete Vertreterin (Erbenvertretung) ausgestellt. Handelt es sich bei den ererbten Gegenständen um Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen, so muss die Erbenvertretung die für Sammler und Sammlerinnen geltenden Voraussetzungen und Pflichten erfüllen (Art. 28e WG).24

2 Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

3 Das Gesuch ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:

a.
von der Erbenvertretung unterzeichnetes Verzeichnis, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt;
b.25
c.
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
d.
gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c;
e.
im Fall von Feuerwaffen der Nachweis, dass die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung erbracht sind.26

4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde eine einzige Bewilligung für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

4bis Die Erbenvertretung muss die zuständige Behörde innert 30 Tagen über die Erbteilung informieren und ihr mittteilen, welche Gegenstände welchen Erben und Erbinnen zugewiesen worden sind. Wurden Feuerwaffen oder wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen der Erbenvertretung selber zugewiesen, so kann die zuständige Behörde diese verpflichten, für diese Gegenstände innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung eine neue Ausnahmebewilligung einzuholen. Absatz 4 ist anwendbar.27

5 Erwerben bei der Erbteilung Erben und Erbinnen, die nicht Erbenvertretung waren, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so müssen sie für diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung im eigenen Namen stellen. Absatz 4 ist anwendbar.28

6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

25 Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 12 Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

(Art. 7 WG)

1 Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:

a.
Serbien;
b.29
c.
Bosnien und Herzegowina;
d.
Kosovo;
e.30
f.
Nordmazedonien;
g.
Türkei;
h.
Sri Lanka;
i.
Algerien;
j.
Albanien.

2 Die zuständige kantonale Behörde hat die Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 WG zu befristen und kann sie mit Auflagen verbinden. Vorbehalten bleibt Artikel 49.31

3 Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

a.32
b.
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c.
schriftliche Begründung des Gesuchs.

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, mit Wirkung seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2014, in Kraft seit 15. März 2014 (AS 2014 533).

32 Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 13 Identifizierung der anbietenden Person

(Art. 7b Abs. 1 WG)

Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:

a.
falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber während sechs Monaten aufbewahren muss;
b.
falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen und Wohnsitz im Angebot erwähnen.

2. Abschnitt:33 Messer und Dolche, Schlag- und Wurfgeräte

33 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 13a Verbote und Bewilligungen für Messer und Dolche

(Art. 4 Abs. 1 Bst. c, 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6 sowie 28b WG)

1 Nicht übertragen, erworben, an Empfänger und Empfängerinnen im Inland vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden dürfen:

a.
Dolche nach Artikel 7 Absatz 3;
b.
Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird;
c.
Schmetterlingsmesser;
d.
Wurfmesser.

2 Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Ausnahmebewilligungen für Messer nach Absatz 1 insbesondere, wenn diese durch Menschen mit Behinderung oder bestimmte Berufsgruppen verwendet werden.

3 Schweizerische Ordonnanzdolche und -bajonette dürfen nur mit einer Bewilligung gewerbsmässig erworben, vermittelt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden.

Art. 13b Ausnahmebewilligungen für Schlag- und Wurfgeräte

(Art. 5 Abs. 6 und 28b WG)

Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Ausnahmebewilligungen für Waffen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b WG insbesondere, wenn es sich um Sportwaffen handelt, die durch Mitglieder von Sportschulen oder -vereinen verwendet werden.

3. Abschnitt:34
Ausnahmebewilligungen für Sportschützen und ‑schützinnen

34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 13c Voraussetzungen und Gültigkeit

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28d WG)

1 Die zuständigen kantonalen Behörden erteilen Sportschützen und Sportschützinnen Ausnahmebewilligungen für den Erwerb von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c WG, wenn keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen und die Voraussetzungen nach Artikel 28d WG erfüllt sind.

2 Die Ausnahmebewilligung gilt für die ganze Schweiz. Sie ermächtigt zum Erwerb einer einzigen Waffe oder eines einzigen wesentlichen Waffenbestandteils. Die zuständige Behörde kann eine einzige Ausnahmebewilligung ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

3 Die Ausnahmebewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

4 Die Sportschützen und Sportschützinnen müssen einen Wechsel des Wohnsitzkantons der neu zuständigen kantonalen Behörde melden und dieser Behörde eine Kopie der Ausnahmebewilligung einreichen. Auf der Ausnahmebewilligung ist auf diese Pflicht hinzuweisen.

Art. 13d Gesuch um Erteilung

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28d WG)

1 Wer eine Ausnahmebewilligung für Sportschützen und Sportschützinnen erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart und der Waffenkategorie zu bezeichnen.

2 Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:

a.35
b.
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c.
gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c.

35 Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 13e Pflichten nach fünf und zehn Jahren

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28d WG)

1 Wer mit der Ausnahmebewilligung eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erworben hat, muss fünf und zehn Jahre nach der Erteilung den Nachweis nach Artikel 28d Absatz 3 WG erbringen. Werden einer Person mehrere Ausnahmebewilligungen erteilt, so besteht die Nachweispflicht lediglich fünf und zehn Jahre nach Erteilung der ersten Bewilligung.

2 Um den Nachweis zu erbringen, muss die betreffende Person der zuständigen kantonalen Behörde spätestens bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen das vorgesehene Formular samt folgenden Beilagen einreichen:

a.
Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein; oder
b.
Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens.

3 Die Voraussetzung des regelmässigen sportlichen Schiessens ist erfüllt, wenn im jeweiligen Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens fünf Schiessen absolviert wurden. Die einzelnen Schiessen müssen an verschiedenen Tagen stattgefunden haben.

Art. 13f Nachweis der besonderen Voraussetzungen

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28d WG)

1 Der Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein kann namentlich mit einer Bestätigung des Vereins, mit einem Auszug aus der Vereins- und Verbandsadministration des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Art. 179g–179l des BG vom 3. Okt. 200836 über die militärischen Informationssysteme) oder mit einer Lizenz eines schweizerischen Schiesssportverbands erbracht werden.

2 Der Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens ist mit dem dafür vorgesehenen Formular zu erbringen; auf diesem sind die einzelnen absolvierten Schiessen mit Ort und Datum anzugeben und von der vor Ort verantwortlichen oder einer anderen zuständigen Person zu visieren.

3 Absolvierte Schiessen, die aus dem militärischen Leistungsausweis oder dem Schiessbüchlein hervorgehen, können mittels Kopie dieser Dokumente nachgewiesen werden.

4. Abschnitt:37
Ausnahmebewilligungen für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen

37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 13g Sichere Aufbewahrung

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28e WG)

Die Kantone können die Anforderungen an die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung im Sinn von Artikel 28e Absatz 1 WG präzisieren.

Art. 13h Gesuch um Erteilung

(Art. 5 Abs. 6, 28c und 28e WG)

1 Wer eine Ausnahmebewilligung für Sammler und Sammlerinnen sowie Museen erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart und der Waffenkategorie zu bezeichnen.

2 Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:

a.38
b.
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c.
gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c;
d.
Nachweis, dass die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung erbracht sind;
e.
aktuelles Verzeichnis nach Artikel 28e Absatz 2 WG.

38 Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

5. Abschnitt:
Ausnahmebewilligungen für das Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten

(Art. 5 Abs. 6 und 28c Abs. 3 WG)39

Art. 1440

Die zuständige kantonale Behörde kann eine Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessanlässe und ausserhalb von Schiessplätzen erteilen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 28c Absatz 3 WG erfüllt sind und:41

a.
der betroffene Grundeigentümer oder die betroffene Grundeigentümerin die schriftliche Zustimmung erteilt hat;
b.
die zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und
c.
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine Haftpflichtversicherung nachweisen kann.

40 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, mit Wirkung seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

41 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

2. Kapitel: Erwerb von Waffen und Munition

1. Abschnitt: Erwerb mit Waffenerwerbsschein

Art. 15 Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

(Art. 8 WG)

1 Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen.

2 Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen:

a.42
b.
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c.
amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.

3 Die zuständige kantonale Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind.

42 Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 16 Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein

(Art. 9b Abs. 2 WG)

1 Die zuständige kantonale Behörde kann einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

2 Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 17 Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen durch Erbgang

(Art. 8 Abs. 2bis und 9b Abs. 2 WG)

1 Der Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 WG wird von der zuständigen kantonalen Behörde auf einen vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichneten Vertreter ausgestellt.

2 Das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin zu stellen.

3 Dem Gesuch ist ein Verzeichnis beizulegen, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Es ist vom Vertreter nach Absatz 1 zu unterzeichnen.

4 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die zuständige kantonale Behörde einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände.

5 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er für diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung ein Gesuch um einen Waffenerwerbsschein im eigenen Namen stellen. Die Absätze 3 und 4 sind anwendbar.

6 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Bewilligung.

2. Abschnitt: Erwerb ohne Waffenerwerbsschein

Art. 18 Sorgfaltspflicht

(Art. 10a und 11 WG)

1 Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.

2 Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber oder die Erwerberin:

a.
ein Familiengenosse oder Angehöriger nach Artikel 110 Absätze 1 und 2 des Strafgesetzbuches43 ist; oder
b.
für eine Waffe einen Waffenerwerbsschein vorlegt, der ihm oder ihr vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde.

3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA44, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

3bis Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.45

4 Der schriftliche Vertrag, der Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren. Wurde eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person der kantonalen Meldestelle eine Kopie der Dokumente zustellen.46

43 SR 311.0

44 Ausdruck gemäss Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

45 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 19 Handrepetiergewehre

(Art. 10 Abs. 1 Bst. b WG)

1 Ohne Waffenerwerbsschein können die folgenden Handrepetiergewehre erworben werden:

a.47
schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;
b.
Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
c.
Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
d.
Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind.

2 Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Art. 20 Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht bei Reparatur von Waffen und bei Erwerb von Nichtfeuerwaffen48

(Art. 9b Abs. 2 und 10 Abs. 2 WG)

1 Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.

2 Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt.

3 Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Behörde, die den Waffenerwerbsschein ausgestellt hat, die neuen Angaben innerhalb von 30 Tagen melden.

4 Wer eine andere als eine Feuerwaffe erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein nur, wenn er die Waffe im Handel erwirbt.

48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Art. 22 Erwerb von Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 Absatz 1 WG durch Erbgang

(Art. 11 Abs. 4 WG)

1 Der vom Erblasser, von der Erblasserin oder von der Erbengemeinschaft bezeichnete Vertreter muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin die Meldung nach Artikel 11 Absatz 4 WG erstatten.

2 Der Vertreter reicht der Meldestelle zu diesem Zweck ein Verzeichnis ein, das die ererbten Gegenstände unter Angabe von Waffenart, Hersteller, Kaliber, Bezeichnung und Waffennummer einzeln aufführt. Er muss das Verzeichnis unterzeichnen und die Kopie seines gültigen Passes oder seiner gültigen Identitätskarte beilegen.49

3 Erwirbt bei der Erbteilung ein Erbe, der nicht Vertreter nach Absatz 1 war, einen oder mehrere der im Verzeichnis aufgeführten Gegenstände, so muss er diese innerhalb von sechs Monaten nach der Erbteilung im eigenen Namen melden. Absatz 2 ist anwendbar.

4 Zuständig ist jeweils die kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person. Die Behörde übermittelt der zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Erblassers oder der Erblasserin eine Kopie der Meldung.

49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 23 Leihweise Abgabe von Sportwaffen an unmündige Personen

(Art. 11a WG)

1 Folgende Sportwaffen dürfen mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung unmündigen Personen, die Mitglied eines anerkannten Schiessvereins sind, leihweise abgegeben werden:50

a.
Feuerwaffen, Druckluft- und CO2-Waffen, die von der International Shooting Sport Federation (ISSF) für das Sportschiessen und jagdschiesssportliche Wettbewerbe zugelassen sind;
b.
Feuerwaffen, die vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport nach Artikel 3 Absatz 3 der Schiessverordnung vom 5. Dezember 200351 für das Schiesswesen ausser Dienst zugelassen sind;
c.
Soft-Air-Waffen, die bei nationalen und internationalen Wettkämpfen zugelassen sind.

2 Die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen durch unmündige Personen ist nur zulässig mit dem schriftlichen Einverständnis der gesetzlichen Vertretung; bei dieser darf kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen.

3 Bestehen bei der gesetzlichen Vertretung Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG, so muss der Schiessverein für die Aufbewahrung der leihweise abgegebenen Waffen sorgen.

4 Der Schiessverein sorgt für die Aufbewahrung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c der Schiessverordnung vom 5. Dezember 2003, die an Personen, welche das 17. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ausgeliehen werden.52

50 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

51 SR 512.31

52 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5071).

3. Abschnitt: Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

(Art. 15 und 16 WG)

Art. 24

1 Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Artikel 8 Absatz 2 WG entgegensteht.

2 Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:

a.
kein gegenteiliger Hinweis vorliegt; und
b.
die erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb ausgestellt wurde, oder einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass vorlegt.

3 Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

4. Abschnitt:53 Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität

53 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

(Art. 16b WG)

Art. 24a

1 Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob der erwerbenden Person eine kantonale Ausnahmebewilligung oder eine Bestätigung des Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe ausgestellt wurde. Für die Prüfung genügt eine Kopie der Ausnahmebewilligung oder Bestätigung. Die Besitzer und Besitzerinnen von Ordonnanzfeuerwaffen, die direkt aus den Beständen der Militärverwaltung zu Eigentum übernommen wurden, müssen den Erwerb der Waffe mittels Eintrag im Dienstbüchlein nachweisen.

2 Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Handfeuerwaffen als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn der erwerbenden Person eine Ausnahmebewilligung oder Bestätigung nach Absatz 1 oder ein Waffenerwerbsschein oder europäischer Feuerwaffenpass für eine passende Faustfeuerwaffe ausgestellt wurde.

3. Kapitel: Typenprüfungen54

54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 25 Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen

(Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b WG)55

1 Besteht Unklarheit darüber, ob es sich bei einer Waffe um eine Seriefeuerwaffe oder um eine zu einer halbautomatischen Feuerwaffe umgebaute Seriefeuerwaffe handelt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.56

2 Ist für einen Waffentyp eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Waffen dieses Typs dürfen erst gehandelt werden, wenn die Prüfung abgeschlossen ist.57

3 Die Ergebnisse der Prüfung werden den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung eröffnet und den interessierten Vollzugsbehörden bekannt gegeben.

4 Bevor typengeprüfte Waffen in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.

5 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit diesem Waffentyp Handel getrieben wird.

55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 25a58 Typenprüfung zur Bestimmung von Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten

(Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG)

1 Besteht Unklarheit darüber, ob eine Schreckschuss- oder Signalwaffe als Feuerwaffe gilt, so muss bei der Zentralstelle Waffen eine Typenprüfung beantragt werden.

2 Ist für eine Schreckschuss- oder Signalwaffe eine Typenprüfung beantragt worden, so gibt die Zentralstelle Waffen dies den Vollzugsbehörden bekannt; Schreckschuss- und Signalwaffen dieser Typen dürfen erst gehandelt werden, wenn die Prüfungen abgeschlossen sind.

3 Die Zentralstelle Waffen eröffnet die Ergebnisse der Prüfung den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung und gibt sie den interessierten Vollzugsbehörden der Kantone und der anderen Schengen-Staaten bekannt.

4 Typengeprüfte Schreckschuss- und Signalwaffen können mit einer von der Zentralstelle Waffen vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Zentralstelle führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.

5 Die Zentralstelle Waffen kann anordnen, dass eine typengeprüfte Schreckschuss- oder Signalwaffe zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit dem entsprechenden Typ Handel getrieben wird.

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

3a. Kapitel: Verbotene Munition59

59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 26 Verbotene Munition

(Art. 6 WG)

1 Es ist verboten, folgende Munitionsarten zu erwerben, zu besitzen, herzustellen oder in das schweizerische Staatsgebiet zu verbringen:

a.
Munition mit Hartkerngeschossen (Stahl, Wolfram, Porzellan usw.);
b.
Munition mit Geschossen, die einen Explosiv- oder Brandsatz enthalten;
c.
Munition mit einem oder mehreren Geschossen zur Freisetzung von Stoffen, welche die Gesundheit von Menschen auf Dauer schädigen, insbesondere von Reizstoffen nach Anhang 2;
d.
Munition, Geschosse und Flugkörper für militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung;
e.
Munition mit Geschossen zur Übertragung von Elektroschocks;
f.60
Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung nach Artikel 27.

2 Die Zentralstelle Waffen kann insbesondere für industrielle Zwecke, für die Jagd oder für Sammlungen Ausnahmen vom Verbot bewilligen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden.

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 27 Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung oder hoher Penetrationsleistung

(Art. 6 WG)61

1 Als Munition für Faustfeuerwaffen mit Deformationswirkung gilt eine Munition, bei der sich das Geschoss beim Testbeschuss auf 10 Meter in Glyzerinseife so deformiert, dass:

a.
der Masseverlust bezogen auf die Nominalgrösse des Geschosses mehr als 5 Prozent beträgt;
b.
der grösste Durchmesser nach dem Schuss grösser als der Nominaldurchmesser ist; und
c.
die Stauchung nach dem Schuss mehr als 10 Prozent der Geschosslänge vor dem Schuss beträgt.

2 Als Munition für Faustfeuerwaffen mit hoher Penetrationsleistung gilt Munition, deren Geschoss eine Schutzplatte der Beschussklasse 4 bei einem senkrechten Beschuss aus einer Distanz von mindestens 5 Metern und maximal 10 Metern durchschlägt. Die Zentralstelle Waffen erlässt für die Prüfung erhöhter Penetrationsfähigkeit von Kurzwaffengeschossen eine technische Richtlinie.62

61 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

4. Kapitel: Waffenhandel und Waffenherstellung

Art. 28 Gesuch um Erteilung einer Waffenhandelsbewilligung

(Art. 17 WG)

1 Wer um eine Waffenhandelsbewilligung ersucht, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

a.63
b.
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c.
Auszug aus dem Handelsregister;
d.
Nachweis der bestandenen Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung;
e.
Pläne und Angaben über die Geschäftsräume.

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3 Die praktische Teilprüfung ist nicht erforderlich für Personen, die:

a.
nicht mit Feuerwaffen handeln;
b.
über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis für Büchsenmacher verfügen.

4 Personen, die an öffentlichen Waffenbörsen in der Schweiz teilnehmen wollen, benötigen für die Dauer der entsprechenden Veranstaltung keine schweizerische Waffenhandelsbewilligung, wenn sie bei der zuständigen kantonalen Behörde eine amtlich beglaubigte Kopie der gültigen ausländischen Waffenhandelsbewilligung einreichen.

63 Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 28a64 Antrag auf Zuweisung einer Markierungsnummer

Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör in das schweizerische Staatsgebiet verbringen, müssen in Besitz einer individuellen vierstelligen Markierungsnummer sein. Die Zentralstelle Waffen weist die Nummer auf Antrag hin zu.

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Art. 29 Juristische Personen

(Art. 17 Abs. 3 WG)

1 Das Mitglied der Geschäftsleitung juristischer Personen, das für alle Belange nach dem Waffengesetz verantwortlich ist, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung.

2 Das verantwortliche Mitglied der Geschäftsleitung muss sicherstellen, dass die gesetzlichen Vorschriften jederzeit eingehalten werden.

Art. 3065 Buchführung und Meldung an die Zentralstelle Waffen

(Art. 21 und 24 Abs. 4 WG)66

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen die Unterlagen nach Artikel 21 Absatz 2 WG geordnet aufbewahren.

2 Sie müssen die Bücher nach Artikel 21 Absatz 1 WG als fortlaufendes Verzeichnis führen und darin festhalten:

a.67
Anzahl, Art, Bezeichnung, Hersteller oder Herstellerin, Herstellungsland oder Herstellungsort, Ausfuhrstaat, Kaliber, Nummer und Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör sowie Datum der Herstellung, der Beschaffung, der Übertragung, der Reparatur, der Markierung, des Verbringens in das schweizerische Staatsgebiet und der Ausfuhr;
b.
Anzahl, Art und Bezeichnung der hergestellten, beschafften oder übertragenen Munition und des Schiesspulvers sowie Datum der Herstellung, Beschaffung oder Übertragung;
c.
Personalien der liefernden oder erwerbenden Person;
d.
Lagerbestand.

3 Sie müssen den zuständigen Behörden jederzeit Einsicht in die Unterlagen gewähren. Dritten ist die Einsicht zu verweigern.

4 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen der Zentralstelle Waffen jeweils bis Ende Januar die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile und Munition melden, die sie im letzten Kalenderjahr gewerbsmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht haben.68

5 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten: Anzahl, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer und Herkunftsland der jeweiligen Lieferung.69

6 Die Zentralstelle Waffen erstellt ein elektronisches Formular für die Meldung.70

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

69 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 30a71 Elektronische Meldungen an die kantonale Behörde

(Art. 21 Abs. 1bis WG)

1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen müssen den zuständigen Behörden des Kantons, in dem sie ihren Sitz haben, und des Kantons, in dem die erwerbende Person ihren Wohnsitz hat, folgende Transaktionen von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen innerhalb von 20 Tagen elektronisch melden:

a.
Beschaffung in der Schweiz;
b.
Verbringen ins schweizerische Staatsgebiet;
c.
Verkauf oder sonstiger Vertrieb an eine Person in der Schweiz.

2 Die elektronische Meldung muss folgende Angaben enthalten:

a.
Art, Hersteller, Bezeichnung, Kaliber und Nummer der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils sowie Datum der Transaktion;
b.
im Fall der Beschaffung oder des Verbringens: die Personalien der übertragenden Person;
c.
im Fall des Verkaufs oder sonstigen Vertriebs: die Personalien und gegebenenfalls die Registernummer der erwerbenden Person.

3 Wurde die elektronische Meldung erstattet, so entfallen die Meldungen nach den Artikeln 9c, 11 Absatz 3 und 17 Absatz 7 WG sowie nach Artikel 9e dieser Verordnung.

4 Die Kantone legen die Art und Weise der elektronischen Meldung fest. Sie informieren die Zentralstelle Waffen auf Anfrage über die Meldungen und die registrierten Waffen.

71 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 3172 Markierung von Feuerwaffen: bei der Herstellung

(Art. 18a WG)

1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die in der Schweiz hergestellt werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich einzeln, unterschiedlich und deutlich sichtbar anzubringen:

a.
die individuelle numerische oder alphabetische Markierung;
b.
die Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
c.
das Herstellungsland oder der Herstellungsort;
d.
das Herstellungsjahr.

2 Bei zusammengebauten Feuerwaffen muss jeder wesentliche Bestandteil markiert werden. Dabei kann auf allen wesentlichen Bestandteilen dieselbe numerische oder alphabetische Markierung angebracht werden.

3 Ist ein wesentlicher Bestandteil zu klein, um mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert zu werden, so ist zumindest die individuelle numerische oder alphabetische Markierung anzubringen. Mindestens ein wesentlicher Bestandteil muss bei jedem Feuerwaffen-Modell mit allen Angaben nach Absatz 1 markiert werden.

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 31a73 Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Schengen-Staat

(Art. 18a WG)

1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die aus einem Schengen-Staat in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, ist von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich und deutlich sichtbar eine Importmarkierung anzubringen.

2 Die Importmarkierung umfasst in nachfolgend aufgeführter Reihenfolge:

a.
den Dreibuchstabencode für die Schweiz «CHE»;
b.
die Markierungsnummer nach Artikel 28a;
c.
die beiden letzten Ziffern des Jahres, in welchem die Gegenstände in die Schweiz verbracht wurden.

3 Die Importmarkierung muss bei zusammengebauten Feuerwaffen nur auf einem wesentlichen Bestandteil angebracht werden.

73 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 31b74 Markierung von Feuerwaffen: beim Verbringen aus einem Nicht-Schengen-Staat

(Art. 18a WG)

1 Auf Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbracht werden, sind von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung unverzüglich und deutlich sichtbar anzubringen:

a.
wenn die Gegenstände wie Gegenstände nach Artikel 31 markiert sind: eine Importmarkierung nach Artikel 31a Absätze 2 und 3;
b.
wenn die Gegenstände nicht wie Gegenstände nach Artikel 31 markiert sind: die Angaben nach Artikel 31a Absatz 2 und zusätzlich eine individuelle numerische oder alphabetische Markierung.

2 Die Markierung nach Absatz 1 Buchstabe b ist bei zusammengebauten Feuerwaffen auf jedem wesentlichen Bestandteil anzubringen, der nicht wie ein Gegenstand nach Artikel 31 markiert ist.

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 31d76 Markierung von Feuerwaffen: Ausnahmen

(Art. 18a WG)

1 Die zuständigen kantonalen Behörden können ein Abweichen von den Vorgaben von Artikel 31 bewilligen, falls die Feuerwaffen, die wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen oder das Feuerwaffenzubehör zur Lieferung an Streitkräfte, ein Polizeikorps oder eine Behörde oder zum Verbringen in einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, bestimmt sind.

2 Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die nicht nach Artikel 31a oder 31b markiert sind, dürfen ins schweizerische Staatsgebiet verbracht werden:

a.
bei einem vorübergehenden Verbringen im Reiseverkehr;
b.
zu Ausstellungs- oder Demonstrationszwecken;
c.
zur Veredelung oder zur Reparatur; oder
d.
zur Weiterverarbeitung, sofern das verarbeitete Produkt nach Artikel 31 markiert wird.

3 Die Zentralstelle Waffen kann das Verbringen solcher Gegenstände für weitere Zwecke bewilligen. Bewilligt sie das Verbringen von unmarkierten Feuerwaffen oder unmarkierten wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, so ist die Bewilligung auf längstens ein Jahr zu befristen.

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 31e77 Markierung von Feuerwaffen: technische Anforderungen

(Art. 18a WG)

1 Die Markierungen von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen und von Feuerwaffenzubehör müssen lesbar und dauerhaft sein und so angebracht werden, dass sie nicht ohne das Hinterlassen von deutlichen Spuren entfernt werden können.

2 Zulässig sind sämtliche formverändernden und spanabhebenden Methoden, mit denen diese Anforderungen erfüllt werden.

3 Besteht ein Griffstück, ein Rahmen, ein Verschlussgehäuse oder ein Gehäuseoberteil oder -unterteil aus einem nichtmetallischen Material, das durch Prägen oder Gravieren nicht gemäss den Anforderungen markiert werden kann, so kann die Markierung auf einer Metallplatte angebracht werden. Die Metallplatte ist so in den wesentlichen Bestandteil einzubetten, dass:

a.
sie nicht ohne mechanischen Aufwand entfernt werden kann; und
b.
ihre Entfernung den wesentlichen Bestandteil beschädigt und deutliche Spuren hinterlässt.

4 Die Schriftgrösse muss mindestens 1,6 mm betragen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen.

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

Art. 31f78 Markierung von Munition

(Art. 18b WG)

Auf den kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in der Schweiz hergestellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbracht wird, sind unverzüglich einzeln und deutlich sichtbar anzubringen:

a.
Identifikationsnummer der Lieferung;
b.
Bezeichnung des Herstellers oder der Herstellerin;
c.
Kaliber;
d.
Munitionstyp.

78 Ursprünglich: Art. 31a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Art. 32 Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässige Herstellung und nichtgewerbsmässigen Umbau

(Art. 19 Abs. 3 WG)79

1 Ausnahmebewilligungen für die nichtgewerbsmässige Herstellung von wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen dürfen erteilt werden, wenn diese Bestandteile für die Reparatur bestehender Waffen benötigt werden.

2 Ausnahmebewilligungen für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG dürfen ausschliesslich für berufliche oder sportliche Zwecke erteilt werden.80

3 Für die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 oder 2 WG und von verbotener Munition nach Artikel 6 WG sowie für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Feuerwaffen zu Seriefeuerwaffen dürfen keine Ausnahmebewilligungen erteilt werden.81

79 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 32a82 Bewilligung für nichtgewerbsmässigen Umbau und Meldung des Umbaus bei Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

(Art. 19 Abs. 2 WG)

1 Für die Bewilligung für den nichtgewerbsmässigen Umbau von Waffen zu anderen als in Artikel 5 Absatz 1 WG erfassten Feuerwaffen und für die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gelten die Artikel 15, 19 und 21 Absatz 1 sinngemäss.

2 Die Bewilligung ist vom Besitzer oder der Besitzerin der Waffe einzuholen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

3 Soll eine Waffe zu einer Feuerwaffe nach Artikel 10 WG umgebaut werden, so muss die Person, die den Umbau vornimmt, diesen vorgängig der Meldestelle (Art. 31b WG) melden.

4 Die Meldung muss die vorzunehmenden Abänderungen sowie in Bezug auf den Besitzer oder die Besitzerin der Waffe die Angaben nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben b, c und d WG enthalten. Der Meldung ist eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte des Besitzers oder der Besitzerin beizulegen.

5 Die zuständige kantonale Behörde kann gegenüber dem Besitzer oder der Besitzerin Auflagen erlassen.

82 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 33 Ausnahmebewilligung für verbotene Abänderungen

(Art. 20 WG)

1 Ausnahmebewilligungen für das Abändern oder Entfernen von Waffennummern dürfen zur Ersetzung eines wesentlichen Bestandteils einer markierten Waffe erteilt werden, wenn:

a.
der ersetzte wesentliche Bestandteil ebenfalls markiert ist; und
b.
das Abändern oder Entfernen dazu dient, die eine Waffennummer der anderen anzupassen.

2 Ausnahmebewilligungen zum Verkürzen von Waffen dürfen für die Jagd erteilt werden.

3 Das Verkürzen von Handfeuerwaffen zu Faustfeuerwaffen ist verboten.

Art. 33a83 Gültigkeit von Ausnahmebewilligungen

Ausnahmebewilligungen nach den Artikeln 32 und 33 können nur in schriftlich begründeten Einzelfällen, für eine bestimmte Person und grundsätzlich nur für eine einzige Waffe erteilt werden. Sie sind zu befristen und können mit Auflagen verbunden werden.

83 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

5. Kapitel:
Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet und Ausfuhr

1. Abschnitt:
Verbringen von ausnahmebewilligungspflichtigen Waffen und verbotener Munition in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 34 Bewilligung für gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 5 und 24 WG)

1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:84

a.
Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b.85
kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
c.86

1bis Bezieht sich das Gesuch auf das gewerbsmässige Verbringen von Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, e oder f WG oder ihren besonders konstruierten Bestandteilen, so verlangt die Zentralstelle Waffen den Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtigen Gegenstände für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von anderen Bestellern notwendig sind. Sie beschränkt die Ausnahmebewilligung entsprechend.87

1ter In den übrigen Fällen kann die Zentralstelle Waffen die Ausnahmebewilligung für eine unbeschränkte Anzahl Waffen, wesentliche Waffenbestandteile und Waffenzubehöre erteilen.88

2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für das gewerbsmässige Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

a.
Kopie der Waffenhandelsbewilligung;
b.
Nachweis, dass die ausnahmebewilligungspflichtige Munition für die Sicherstellung der Bedürfnisse von Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 WG oder von Sicherheitsfirmen notwendig ist.

84 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

85 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

86 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, mit Wirkung seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

88 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 35 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 5 und 25 WG)

1 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von Waffen, Waffenzubehör, wesentlichen Waffenbestandteilen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 WG in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:89

a.90
kantonale Ausnahmebewilligung nach Artikel 5 Absatz 6 WG;
b.
Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte.

1bis Die Artikel 40–43 sind sinngemäss anwendbar.91

2 Das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen von verbotener Munition nach Artikel 26 in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

a.92
b.
Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c.
Angabe des Grundes für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 26 Abs. 2).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

91 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

92 Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

2. Abschnitt:
Gewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 36 Einzelbewilligung

(Art. 24a WG)

1 Das Gesuch um eine Einzelbewilligung nach Artikel 24a WG für die gewerbsmässige Lieferung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist sechs Monate gültig. Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit um höchstens drei Monate verlängern.

Art. 37 Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen

(Art. 24b WG)

1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24b WG für das gewerbsmässige Verbringen von Nichtfeuerwaffen oder Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

Art. 38 Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition

(Art. 24c WG)

1 Das Gesuch um eine Generalbewilligung nach Artikel 24c WG für das gewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit der Kopie der Waffenhandelsbewilligung bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

2 Die Zentralstelle Waffen prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

3 Die Bewilligung ist zwölf Monate gültig.

3. Abschnitt:
Nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

Art. 39 Bewilligung für nichtgewerbsmässiges Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25 Abs. 1 und 2bis WG)93

1 Das Gesuch um die Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet ist auf dem dafür vorgesehenen Formular und mit den folgenden Beilagen bei der Zentralstelle Waffen einzureichen:

a.94
Original des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins, wenn der zu verbringende Gegenstand waffenerwerbsscheinpflichtig ist;
b.95
c.
Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
d.
amtliche Bestätigung nach Artikel 9a WG.

2 Die Bewilligung berechtigt zum gleichzeitigen Verbringen von höchstens drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet. Sie ist sechs Monate gültig und kann um höchstens drei Monate verlängert werden.

93 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

95 Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 40 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a WG)

1 Wer Feuerwaffen und die dazugehörige Munition vorübergehend aus einem Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Schengen-Staat), in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, muss zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 39 den Europäischen Feuerwaffenpass vorlegen.

2 Wird die Bewilligung erteilt, so wird sie im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen. Sie ist ein Jahr gültig und berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen von höchstens drei Waffen sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet.

3 Jäger und Schützen benötigen keine Bewilligung, wenn sie den Grund für die Reise, namentlich anhand einer Einladung zu einer Jagd- oder Sportveranstaltung, glaubhaft machen können und die mitgeführten Feuerwaffen im Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.

4 …96

96 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, mit Wirkung seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Art. 40a97 Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet zur Teilnahme an Schiesssportveranstaltungen

(Art. 25 Abs. 2bis WG)

1 Sportschützen und -schützinnen, die von einem nationalen oder internationalen Verband anerkannt sind und gemeinsam an einer nationalen oder internationalen Schiesssportveranstaltung teilnehmen, kann die Zentralstelle Waffen auf Gesuch hin eine gemeinsame Bewilligung für das vorübergehende Verbringen von Jagd- und Sportwaffen sowie der dazugehörigen Munition im Reiseverkehr erteilen, ohne die Beilagen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben a, b und d einzuverlangen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass sie die innere oder die öffentliche Sicherheit der Schweiz gefährden könnten.

2 Das Gesuch ist von der Organisation, welche die Veranstaltung durchführt, im Namen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Absatz 1 auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Zentralstelle Waffen einzureichen.

3 Das vereinfachte Bewilligungsverfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann auch angewendet werden auf:

a.
Bewilligungen nach Artikel 7 Absatz 2 WG, wobei die Beilagen nach Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a und c dieser Verordnung nicht beizubringen sind;
b.
unmündige Sportschützen und -schützinnen.

4 Wird das vereinfachte Bewilligungsverfahren auf unmündige Sportschützen und ‑schützinnen angewendet, so müssen deren Verbände je eine volljährige Person bezeichnen, die für die sichere Aufbewahrung der Waffen verantwortlich ist. Sie müssen diese Person auch der gesetzlichen Vertretung der Schützen und Schützinnen mitteilen.

5 Die Zentralstelle Waffen darf das vereinfachte Bewilligungsverfahren nur mit vorgängiger Zustimmung der zuständigen Bewilligungsbehörde des Kantons anwenden, auf dessen Gebiet die Veranstaltung stattfindet.

6 Für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen im Reiseverkehr durch Sportschützen und -schützinnen aus einem Schengen-Staat gilt Artikel 40 Absatz 3.

97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Dez. 2019, in Kraft seit 15. Jan. 2020 (AS 2020 23).

Art. 41 Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a Abs. 1 WG)

1 Wer im Rahmen der Tätigkeit als Sicherheitsbegleiter von Werttransporten oder von Personen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition aus einem Staat, der kein Schengen-Staat ist, in das schweizerische Staatsgebiet verbringen und wieder ausführen will, benötigt dafür nur eine Bewilligung für vorübergehendes Verbringen.

2 Die Bewilligung berechtigt zum mehrmaligen vorübergehenden Verbringen einer einzigen Waffe sowie der dazugehörigen Munition in das schweizerische Staatsgebiet. Die Bewilligung ist ein Jahr gültig.

Art. 42 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet

(Art. 25a WG)

Personen folgender Kategorien benötigen für das vorübergehende Verbringen von Feuerwaffen in das schweizerische Staatsgebiet keine Bewilligung:

a.
in der Schweiz akkreditierte ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen;
b.
ausländische Streitkräfte im Rahmen des Militärprotokolls;
c.
staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter im Rahmen angemeldeter offizieller Besuche;
d. 98
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
e.99
Mitglieder ausländischer Polizeibehörden im Rahmen internationaler Einsätze oder Ausbildungen.

98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 43 Ausnahmen von der Zuführungs- und Anmeldepflicht beim Verbringen in das schweizerische Zollgebiet

(Art. 23 WG)

Von der Zuführungs- und der Anmeldepflicht nach den Artikeln 21 und 25 des Zollgesetzes vom 18. März 2005100 sind befreit:

a.
ausländische Mitglieder des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen, wenn die Waffen, wesentlichen Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile als persönliche Gebrauchsgegenstände im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juni 1990101 über die vorübergehende Verwendung gelten;
b.
von ausländischen Staaten beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition in das schweizerische Zollgebiet verbringen;
c.
von der Schweiz beauftragte Sicherheitsbegleiter bei angemeldeten offiziellen Besuchen im Ausland, wenn sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition wieder in das schweizerische Zollgebiet verbringen;
cbis.102
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen schweizerischer Grenzschutzbehörden bei operativen Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
d.
Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport im Ausland benötigt haben und dass es sich um dieselben Waffen handelt, die sie zu diesem Zweck ausgeführt haben;
e.
Personen, die glaubhaft machen, dass sie ihre Waffen und die dazugehörige Munition für die Jagd oder den Schiess- oder Kampfsport in der Schweiz benötigen und dass sie die Waffen wieder ausführen werden.

100 SR 631.0

101 SR 0.631.24

102 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

4. Abschnitt: Ausfuhr

Art. 44103 Meldepflicht und Begleitschein

(Art. 22b WG)

1 Wer Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder die dazugehörige Munition in einen Schengen-Staat ausführen will, muss dies der Zentralstelle Waffen auf dem dafür vorgesehenen Formular melden.

2 Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

a.
Name und Adresse aller beteiligten Personen;
b.
Bestimmungsort;
c.
Anzahl, Art der Waffen, der wesentlichen Bestandteile oder der Munition, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber und Waffennummer;
d.
Transportmittel;
e.
Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.

3 Die Zentralstelle Waffen stellt den Begleitschein aus, wenn:

a.
der sichere Transport gewährleistet ist;
b.
der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin eine amtliche Bestätigung des Bestimmungsstaates vorlegt, wonach der Endempfänger oder die Endempfängerin zum Besitz der betreffenden Gegenstände berechtigt ist; und
c.
der Endempfänger oder die Endempfängerin bei einem auszuführenden Gegenstand, der waffenerwerbsscheinpflichtig ist, die Kopie des von der zuständigen kantonalen Behörde ausgestellten Waffenerwerbsscheins oder bei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen nach Artikel 10 WG die Kopie des Vertrages nach Artikel 11 WG beilegt.104

4 Werden die Gegenstände von einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung an eine am Bestimmungsort zum Waffenhandel berechtigte Person ausgeführt, so sind die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben d und e und die Beilagen nach Absatz 3 Buchstabe c nicht erforderlich.105

5 Kann die Bestätigung nach Absatz 4 Buchstabe b nicht beigebracht werden, so kann die Zentralstelle Waffen eine Bestätigung ausstellen.

103 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

104 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 46 Europäischer Feuerwaffenpass

(Art. 25b WG)

1 Wer im Reiseverkehr Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile vorübergehend in einen Schengen-Staat ausführen will, muss ein Gesuch um Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses stellen.

2 Das Gesuch ist auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons einzureichen.

3 Dem Gesuch sind beizulegen:

a.107
b.
eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte;
c.
zwei aktuelle Passfotos.

4 Die zuständige kantonale Behörde vermerkt im Europäischen Feuerwaffenpass alle Waffen, zu deren Besitz der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin berechtigt ist.

5 Der Europäische Feuerwaffenpass ist fünf Jahre gültig. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal um je zwei Jahre verlängert werden.

107 Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

6. Kapitel:
Aufbewahren, Tragen und Transportieren von Waffen und Munition, missbräuchliches Tragen gefährlicher Gegenstände

1. Abschnitt: Aufbewahren von Waffen

Art. 47

(Art. 26 WG)

1 Der Verschluss von Seriefeuerwaffen und zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen ist getrennt von der übrigen Waffe und unter Verschluss aufzubewahren.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Militärgesetzgebung.

2. Abschnitt: Waffentragen

Art. 48 Waffentragbewilligung

(Art. 27 WG)

1 Wer eine Waffentragbewilligung erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen:

a.108
b.
Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
c.
zwei aktuelle Passfotos.

2 Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere der Bedürfnisnachweis, erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zur Prüfung zugelassen.

3 Die praktische Prüfung muss nur für Feuerwaffen abgelegt werden.

4 Für das erneute Ausstellen der Waffentragbewilligung ist die praktische Prüfung nur abzulegen, wenn diese länger als drei Jahre zurückliegt. Auf die theoretische Prüfung kann unter der gleichen Voraussetzung verzichtet werden, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht massgeblich geändert haben und keine Zweifel an der ausreichenden Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs bestehen.

108 Aufgehoben durch Anhang 10 Ziff. II 19 der Strafregisterverordnung vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 698).

Art. 49109 Waffentragbewilligungen für Diplomaten und staatlich beauftragte Sicherheitsbegleiter und Sicherheitsbegleiterinnen

(Art. 27 Abs. 5 WG)

1 Ausländischen Mitgliedern des Personals der diplomatischen Missionen, der ständigen Missionen bei den internationalen Organisationen, der konsularischen Posten und der Sondermissionen wird die Waffentragbewilligung durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) erteilt. Dieses nimmt vor dem Erteilen der Bewilligung Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten.

2 Staatlich beauftragten Sicherheitsbegleitern und Sicherheitsbegleiterinnen bei angemeldeten offiziellen Besuchen oder Durchreisen wird die Waffentragbewilligung durch fedpol erteilt.

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Art. 50 Rahmenbewilligung auf dem Gebiet der schweizerischen Flughäfen

(Art. 27a WG)

1 Die Zentralstelle Waffen erteilt die Rahmenbewilligung ausländischen Fluggesellschaften und den zuständigen ausländischen Behörden nach Artikel 27a Absatz 2 WG.

2 Die Rahmenbewilligung regelt insbesondere:

a.
die Ausübung von Sicherheitsfunktionen auf Flughäfen;
b.
den Schutz der Besatzungen auf dem Weg zu und von ihrer Unterkunft;
c.
den Schutz der Besatzungen in der Unterkunft;
d.
den Schutz von Geschäftsniederlassungen.

3 Auf der Grundlage der Rahmenbewilligung erteilt die Zentralstelle Waffen Bediensteten dieser Fluggesellschaften Waffentragbewilligungen. Vor der Erteilung kann sie die notwendigen Auskünfte einholen.

3. Abschnitt: Transport von Waffen

Art. 51

(Art. 28 WG)

1 Eine Waffe darf nur so lange transportiert werden, als es für die Tätigkeit, die dazu berechtigt, angemessen erscheint.

2 Beim Transport von Feuerwaffen darf sich in Magazinen keine Munition befinden.

7. Kapitel: Bewilligungen, Kontrolle und administrative Sanktionen

Art. 52 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen; Formulare

(Art. 40 Abs. 2 WG)

1 Die Bewilligungen nach dem Waffengesetz werden erteilt, wenn die gesuchstellende Person insbesondere folgende Voraussetzungen erbringt:

a.
Identitätsnachweis;
b.
Handlungsfähigkeit;
c.
körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft;
d.
guter Leumund;
e.
Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.

2 Das EJPD erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden.110

3 Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten.

110 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 53 Kontrolle

(Art. 29 WG)

1 Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Umbau und Abänderung sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.

2 Sie kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes, dieser Verordnung und den vom EJPD aufgestellten Mindestanforderungen für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden.

3 Die Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus über das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.

Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit

(Art. 31 Abs. 5 WG)111

1 Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen.112

2 Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.113

3 Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.114

4 Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.

5 Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Staat.

111 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

Art. 54a115 Definitive Einziehung bei fehlender Markierung

(Art. 31 WG)

Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Artikel 31 Absatz 2 in das schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen.

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 6781).

8. Kapitel: Gebühren

Art. 55116 Gebührenansätze

(Art. 32 WG)

Für die Bearbeitung von Bewilligungen, Prüfungen und Bestätigungen, für die Aufbewahrung beschlagnahmter Waffen und missbräuchlich getragener gefährlicher Gegenstände sowie für Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Gegenständen nach Artikel 4 WG gelten die Gebühren nach Anhang 1.

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 57 Inkasso

(Art. 32 WG)

Gebühren bis zu 1000 Franken können zum Voraus oder per Nachnahme erhoben werden.

9. Kapitel: Zentralstelle Waffen

Art. 58118 Aufgaben

(Art. 31c WG)

Die Zentralstelle Waffen nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a.
Sie überprüft die Echtheit von ausländischen Bestätigungen und erteilt amtliche Bestätigungen (Art. 6b Abs. 2 und 9a Abs. 2 WG).
b.
Sie stellt Begleitscheine aus (Art. 22b Abs. 1 WG).
c.
Sie ist für die Übermittlung von Informationen an ausländische Staaten, für die Information der zuständigen kantonalen Behörden und für die Bekanntgabe von Daten zuständig (Art. 22b Abs. 5, 24 Abs. 4 und 32c WG).
d.
Sie erteilt und erneuert Bewilligungen (Art. 24 Abs. 3, 24a–24c, 25 Abs. 2 und 25a WG) und sie bescheinigt auf Verlangen, dass sie eine Bewilligung erteilt oder erneuert hat.
e.
Sie berät die Vollzugsbehörden (Art. 31c Abs. 2 Bst. a WG), die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger.
f.
Sie erteilt Rahmenbewilligungen an ausländische Fluggesellschaften (Art. 31c Abs. 2 Bst. f WG).
g.
Sie bearbeitet Ersuchen schweizerischer oder ausländischer Behörden um Rückverfolgung und ist Kontaktstelle für technische und operative Fragen in diesem Bereich (Art. 31c Abs. 2 Bst. bbis WG).
h.
Sie führt die folgenden Datenbanken:
1.
Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG,
2.
Datenbank DANTRAG (Art. 59a).
i.
Sie weist Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen die Markierungsnummer zu (Art. 28a).
j.
Sie koordiniert die Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden und nimmt insbesondere Informationen der kantonalen Behörden über ihre Bewilligungspraxis entgegen.
k.
Sie erlässt Richtlinien und erarbeitet Unterlagen für die Prüfung der Waffenhandelsbewilligung und der Waffentragbewilligung.
l.119
Sie stellt gesetzlich vorgesehene Formulare in elektronischer Form zuhanden der zuständigen kantonalen Behörden bereit.

118 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

119 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

10. Kapitel: Datenbearbeitung und Datenschutz

Art. 59120 Inhalt der DARUE

1 Die DARUE enthält folgende Daten der Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln:

a.
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;
b.
Markierungsnummer;
c.
Ausstellungs- und Ablaufdatum der Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition nach Artikel 24c WG;
d.
Zeichen des Herstellers oder der Herstellerin und Markierungsmuster in Form von grafischen Darstellungen.

2 Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen, die mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen oder Feuerwaffenzubehör handeln, haben der Zentralstelle Waffen die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und d mitzuteilen.

120 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Art. 59a121 Inhalt der DANTRAG

Die DANTRAG enthält:

a.
die Daten betreffend das Erteilen und Erneuern von Bewilligungen nach Artikel 58 Buchstabe d;
b.
die Dokumente, die die Zentralstelle Waffen, die Zollbehörden und die kantonalen Polizeibehörden elektronisch austauschen;
c.
die Daten über die Koordination der Tätigkeiten der kantonalen Vollzugsbehörden.

121 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

Art. 60122 In den Datenbanken enthaltene Personalien und zusätzliche Daten

(Art. 32b WG)

1 Als Personalien enthalten:

a.123
die DEWA, die DEWS, die DEBBWA, die ASWA, die elektronischen Informationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und Staatsangehörigkeit;
b.
die DAWA: Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum und Adresse.

2 Zusätzlich zu den Daten nach Artikel 32b Absatz 2 WG enthält:

a.
die DEBBWA: Daten zum Hersteller oder zur Herstellerin und zum Kaliber;
b.
die DAWA: Daten zum Hersteller oder zur Herstellerin, zum Kaliber und zum Datum der Rücknahme der Feuerwaffe durch die zuständige Stelle der Militärverwaltung.

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 61124 Zugriffsrechte

(Art. 32c WG)

1 Die folgenden Behörden haben für den Vollzug der Waffengesetzgebung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DARUE, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen:

a.
fedpol;
b.
die kantonalen Polizeibehörden;
c.
die Zollbehörden.

1a Fedpol hat für die Bearbeitung von Gesuchen um Erwerbs- und Ausnahmebewilligungen für Vorläuferstoffe, zur Überprüfung dieser Bewilligungen und zur Bearbeitung von Verdachtsmeldungen nach dem Vorläuferstoffgesetz vom 25. September 2020125 im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEBBWA und der DAWA.126

2 Auf die Daten der DEBBWA haben ausserdem folgende Behörden im Abrufverfahren Zugriff:

a.
die Logistikbasis der Armee;
b.
das Oberauditorat;
c.
der Führungsstab der Armee;
d.
die Militärische Sicherheit;
e.
die Informations- und Objektsicherheit;
f.
die kantonalen Kreiskommandos.

3 Die Bundeskriminalpolizei und die Internationale Polizeikooperation von fedpol haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994127 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung128 und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011129 über den ausserprozessualen Zeugenschutz im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA, der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.

4 Den kantonalen Strafverfolgungsbehörden kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten der DEWA, der DEBBWA, der DAWA der DANTRAG und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gewährt werden.

5 Auf die Daten der DEWS darf nur die Zentralstelle Waffen zugreifen.

5bis Die Behörden, die für die Erteilung von Bewilligungen nach dem WG zuständig sind, dürfen bis 10 Jahre nach Vernichtung der Waffe auf die Daten der elektronischen Informationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen zugreifen. Die Behörden, die im Bereich der Prävention von Straftaten oder der Verfolgung von Straftaten tätig sind, dürfen bis zur Löschung darauf zugreifen.130

6 Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 3 geregelt.

124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

125 SR 941.42

126 Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. 9 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353).

127 SR 360

128 SR 312.0

129 SR 312.2

130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 62131 Verwendung des Identitätsverwaltungs-Systems des Bundes

(Art. 32c Abs. 7 WG)

1 Für die Kontrolle des Zugangs auf das gemeinsame harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen kann das Identitätsverwaltungs-System des Bundes eingesetzt werden. Dieses ermöglicht die Feststellung der Identität der Benutzer und Benutzerinnen und die Bekanntgabe des Benutzernames, der E-Mail-Adresse und der lokalen Identifikatoren.

2 Zum Zweck der Feinsteuerung des Zugriffs kann die Bundeskanzlei dem gemeinsamen harmonisierten Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen aus dem Identitätsverwaltungs-System des Bundes für jeden Benutzer und jede Benutzerin regelmässig Namensdaten, Kurzzeichen, lokale Identifikatoren, E-Mail-Adresse, Adressdaten sowie Daten zu Anstellungen, Funktionen und Rollen bekanntgeben.132

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

132 Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5871).

Art. 64134 Bekanntgabe der Daten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist

(Art. 32e WG)

Ein geeigneter Datenschutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 32e Absatz 3 WG liegt vor, wenn die geeigneten Garantien die Anforderungen der Artikel 9–12 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022135 (DSV) erfüllen.

134 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 65 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

135 SR 235.11

Art. 66138 Dauer der Datenaufbewahrung

(Art. 32c Abs. 4 W Art. 32c Abs. 8 WG G)139

1 Die Daten der DEWA, der DEWS, der DEBBWA, der DAWA, der ASWA, der DARUE und der DANTRAG werden während 50 Jahren aufbewahrt.140

2 Die Daten der elektronischen Informationssysteme über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen und des gemeinsamen harmonisierten Informationssystems über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen werden während 30 Jahren nach Vernichtung der Waffe aufbewahrt. Die Löschung der Daten im elektronischen Informationssystem eines Kantons führt auch zur Löschung der Daten im gemeinsamen harmonisierten Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen.141

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

139 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

141 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 66a142 Protokollierung

Die Bearbeitung von Daten in den Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG und nach Artikel 59a dieser Verordnung wird protokolliert. Die Protokolle werden während einem Jahr getrennt vom System, in welchem die Personendaten bearbeitet werden, aufbewahrt.

142 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012 (AS 2012 6781). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 65 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 66b143 Archivierung

Das Anbieten von Personendaten aus der Datenbank nach Artikel 59a an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 38 des DSG144 und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998145.

143 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012 (AS 2012 6781). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 65 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

144 SR 235.11

145 SR 152.1

Art. 66c146 Datensicherheit

1 Die Gewährleistung der Datensicherheit richtet sich nach:

a.147
der DSV148;
b.
der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020149.150

2 Die Zentralstelle Waffen trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.

146 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

147 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 65 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

148 SR 235.11

149 SR 120.73

150 Fassung gemäss Anhang Ziff. 11 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).

Art. 66d151 Bearbeitungsreglement

Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in den Datenbanken nach Artikel 32a Absatz 1 WG und nach Artikel 59a dieser Verordnung.

151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

11. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 67 Vollzug durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit152

(Art. 40 Abs. 4 WG)

1 Die Zollveranlagung richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

2 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) meldet der Bewilligungsbehörde vollständig gelöschte Bewilligungen für das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet. Es erteilt der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskünfte über das Verbringen von Waffen in das schweizerische Staatsgebiet.

3 Werden bei Kontrollen Widerhandlungen nach Artikel 33 WG festgestellt, so verweigert das BAZG die Weiterreise und bietet die zuständige kantonale Polizei auf.

4 Ist der Beizug der kantonalen Polizei nicht zweckmässig oder nicht möglich, so erstellt das BAZG nach Rücksprache mit der Polizei die Feststellungsprotokolle und übergibt diese zusammen mit den beschlagnahmten Gegenständen der zuständigen Untersuchungsbehörde zur Einleitung eines Strafverfahrens.

152 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 68153 Meldungen kantonaler Behörden an die Zentralstelle Waffen

(Art. 30a, 31 Abs. 4 und 32k WG)154

1 Die kantonalen Vollzugsbestimmungen sind der Zentralstelle Waffen mitzuteilen.

2 Die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons meldet der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen oder deren Waffe eingezogen wurde:

a.155
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Staatsangehörigkeit und AHV-Nummer sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug der Bewilligung oder zur Einziehung der Waffe Anlass gegeben haben;
b.
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum des Erwerbs;
c.
Datum der Erfassung in der Datenbank.156

3 Ferner meldet sie der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–c von Personen:

a.
ohne Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, die im Inland eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben;
b.
mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat, die im Inland eine Feuerwaffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil erworben haben.157

4 Die Erteilung und der Entzug von Waffenhandelsbewilligungen sind der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren unverzüglich zu melden. Die Zentralstelle Waffen informiert das Staatssekretariat für Wirtschaft.158

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

154 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

155 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 21 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800).

156 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

157 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

158 Ursprünglich: Abs. 3

Art. 69 Meldungen der Militärverwaltung an die Zentralstelle Waffen

(Art. 32j Abs. 2 WG)

Die Logistikbasis der Armee meldet der Zentralstelle Waffen im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, die beim Austritt aus der Armee eine Waffe oder einen wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteil zu Eigentum erhalten haben oder denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde:159

a.160
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Nummer161 sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben;
b.
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
c.
Datum der Erfassung in der Datenbank.

159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

161 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 21 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 70162 Meldungen der Zentralstelle Waffen

(Art. 32c Abs. 4 und 5 WG)

1 Die Zentralstelle Waffen meldet der Logistikbasis der Armee und dem Führungsstab der Armee im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die Bewilligung verweigert oder entzogen wurde oder deren Waffe beschlagnahmt wurde:

a.
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Nummer sowie die Umstände, die zur Verweigerung oder zum Entzug einer Bewilligung oder zur Beschlagnahme einer Waffe Anlass gegeben haben;
b.
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
c.
Datum der Erfassung in der Datenbank.

2 Sie meldet der zuständigen Behörde des Wohnsitzkantons im automatisierten Verfahren folgende Daten von Personen, denen die persönliche Waffe oder die Leihwaffe abgenommen, entzogen oder nicht abgegeben wurde:

a.
Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse und AHV-Nummer sowie die Umstände, die zur Abnahme, zum Entzug oder zur Nichtabgabe der Waffe Anlass gegeben haben;
b.
Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennummer sowie Datum der Übertragung;
c.
Datum der Erfassung in der Datenbank.

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2117).

Art. 71163 Meldung des rechtmässigen Besitzes von Feuerwaffen und Bestätigung

(Art. 42b Abs. 1 WG)

1 Die Meldung nach Artikel 42b WG kann mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden. Die Kantone müssen zudem eine elektronische Einreichung der Meldung ermöglichen.

2 Die zuständige kantonale Behörde bestätigt den Besitz von Waffen, die nach Artikel 42b Absatz 1 WG gemeldet wurden oder unter die Ausnahme von Artikel 42b Absatz 2 WG fallen. Sie bestimmt, ob die Bestätigungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erfolgen.

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

Art. 71a164 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juni 2019

1 Waffenerwerbsscheine, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Juni 2019 ausgestellt wurden, berechtigen weiterhin zum Erwerb von Ordonnanz-Seriefeuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, und von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d WG. Sie können für diese Waffen aber nicht mehr verlängert werden.

2 Den Inhabern und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen für Feuerwaffen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung ausgestellt wurden, bleibt die Übertragung, der Erwerb, das Vermitteln im Inland und der Besitz von Ordonnanz-Seriefeuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben c und d WG und von wesentlichen Bestandteilen dieser Waffen ohne Ausnahmebewilligung erlaubt.

3 Den Inhabern und Inhaberinnen von Generalbewilligungen nach Artikel 24c WG für Feuerwaffen, die bereits vor Inkrafttreten der Änderung ausgestellt wurden, bleibt das Verbringen von Feuerwaffen nach Absatz 2 und von wesentlichen Bestandteilen dieser Waffen ins schweizerische Staatsgebiet ohne Ausnahmebewilligung erlaubt.

4 Die Kantone legen die Art und Weise der elektronischen Meldungen nach Artikel 30a erst fest, wenn die notwendigen Informatiksysteme zur Verfügung stehen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen bezüglich Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen folgende Meldungen erstatten:

a.
die Meldungen nach den Artikeln 9c, 11 Absatz 3 und 17 Absatz 7 WG sowie nach Artikel 9e dieser Verordnung, wobei für diese Meldungen eine Frist von 20 statt 30 Tagen gilt;
b.
Meldungen über das Verbringen von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen ins schweizerische Staatsgebiet; diese Meldungen müssen die Angaben nach Artikel 30a Absatz 2 enthalten und sind innert 20 Tagen per E-Mail an die zuständige kantonale Behörde am Sitz des Inhabers oder der Inhaberin der Waffenhandelsbewilligung zu richten;
c.
Meldungen über den Ersatz von Waffenbestandteilen nach Artikel 9d und Artikel 20 Absatz 2; diese Meldungen müssen die Angaben nach Artikel 30a Absatz 2 enthalten und sind innert 20 Tagen per E-Mail an die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz der erwerbenden Person zu richten.165

164 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 (AS 2019 2377).

165 In Kraft seit 14. Dez. 2019 (AS 2019 2377).

Anhang 1166

166 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Juni 2010 (AS 2010 2827), Ziff. II der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781), Ziff. II Abs. 1 der V vom 3. Juni 2016 (AS 2016 2117), vom 14. Juni 2019 (AS 2019 2377), Ziff. II der V vom 13. Dez. 2019 (AS 2020 23) und vom 24. Juni 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2020 (AS 2020 2955).

(Art. 55)

Gebühren

Für die Behandlung von Bewilligungsgesuchen und für das Aufbewahren von beschlagnahmten Waffen und missbräuchlich getragenen Gegenständen sowie für Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Waffen und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen werden folgende Gebühren erhoben:

Franken

a.
Waffenerwerbsschein für:

1.

2.
Selbstverteidigungssprays

20.—

3.
Feuerwaffen

50.—

4.
andere Waffen

50.—

5.
wesentliche Waffenbestandteile

20.—

b.
Verlängerung der Bewilligung für das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet sowie des Waffenerwerbsscheins


20.—

c.
Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, das Vermitteln und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet von:

1.
Dolchen und Messern nach Artikel 13a dieser Verordnung

20.—

2.
Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d WG

50.—

3.
Waffen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e WG

50.—

4.
Seriefeuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG

150.—

4bis.
Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b–d WG

50.—

5.
wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a–d WG


50.—

6.
Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e WG

120.—

7.
militärischen Abschussgeräten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a WG

150.—

8.
Waffenzubehör

100.—

d.
Ausnahmebewilligung für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen (Art. 5 Abs. 6 WG)


100.—

e.
Ausnahmebewilligung für Angehörige bestimmter Staaten
(Art. 7 Abs. 2 WG)


150.—

f.
Ausnahmebewilligung für Herstellung, Umbau und verbotene Abänderungen (zuzüglich der effektiven Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle) (Art. 19 und 20 WG)



100.—

g.
Bestätigung der Zentralstelle Waffen
(Art. 6b Abs. 2 und 9a Abs. 2 WG und Art. 58 Bst. a)


50.—

h.
Waffenhandelsbewilligung:

1.
praktische Prüfung

150.—

2.
theoretische Prüfung

150.—

3.
Erteilung

350.—

4.
Anpassung einer bestehenden Bewilligung

150.—

i.
Waffentragbewilligung:

1.
praktische Prüfung

70.—

2.
theoretische Prüfung

70.—

3.
Erteilung

50.—

4.
Anpassung einer bestehenden Bewilligung

20.—

j.
Aufbewahrung von Waffen und missbräuchlich getragenen Gegenständen:

1.
pro Waffe

200.—

2.
pro missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenstand

100.—

3.
Aufbewahrung pro Fall und nach Aufwand

max. 5000.—

k.
Einzelbewilligung (Art. 36)

50.—

l.
Verlängerung der Einzelbewilligung

20.—

m.
Generalbewilligung für Nichtfeuerwaffen (Art. 37)

150.—

n.
Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition (Art. 38)


150.—

o.
Bewilligung für das nichtgewerbsmässige Verbringen von Waffen
oder Munition in das schweizerische Staatsgebiet (Art. 39)


50.—

obis.
gemeinsame Bewilligung für das vorübergehende Verbringen
von Jagd- und Sportwaffen im Reiseverkehr in das schweizerische Staatsgebiet zur Teilnahme an Schiesssportveranstaltungen (Art. 40a)

300.—

p.
Verlängerung der Bewilligung nach den Artikeln 25a Absatz 1 und 39 Absatz 2 WG


20.—

q.
Durchführung von Typenprüfungen (zuzüglich der effektiven
Kosten gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle)


200.—

r.
Bewilligung für verbotene Munition (Art. 26 Abs. 2)

50.—

s.
Bewilligung für vorübergehendes Verbringen von Feuerwaffen durch Sicherheitsbegleiter in das schweizerische Staatsgebiet
(Art. 41)



50.—

t.
Rahmenbewilligung für ausländische Fluggesellschaften (Art. 50 Abs. 1)


500.—

u.
Waffentragbewilligung für Bedienstete ausländischer Fluggesellschaften (Art. 50 Abs. 3)


50.—

v.
Ausstellen eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46)

150.—

w.
Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Europäischen Feuerwaffenpasses (Art. 46 Abs. 5)


100.—

x.
Eintrag der Bewilligung im Europäischen Feuerwaffenpass
(Art. 25a Abs. 2 WG)


50.—

y.
Ausstellen eines Begleitscheins (Art. 44 Abs. 1)

50.—

z.
Nachtrag im Feuerwaffenpass

50.—

zbis.
Vorkehrungen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme, der definitiven Einziehung und der Verwertung von Waffen und missbräuchlich getragenen gefährlichen Gegenständen

maximal 150.—

zter.
Bewilligung für das Verbringen von Feuerwaffen, die nicht nach Artikel 31a oder 31b markiert sind (Art. 31d Abs. 3)


50.—

zquater.
andere Bewilligungen in Zusammenhang mit der Markierung
von Feuerwaffen nach Aufwand (Art. 31d Abs. 1 und Art. 31e Abs. 4)

maximal 1000.—

Anhang 2167

167 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 (AS 2010 2827).

(Art. 1 und 26 Abs. 1 Bst. c)

Reizstoffe

Als Reizstoffe gelten:

a.
CA (Brombenzylcyanid);
b.
CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril);
c.
CN (ω-Chloracetophenon);
d.
CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).

Anhang 3168

168 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 14. Juni 2019 (AS 2019 2377). Bereinigt gemäss Anhang 2 Ziff. 9 der Vorläuferstoffverordnung vom 25. Mai 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 353)

(Art. 61 Abs. 6)

Zugriffsrechte

A =    Abfrage online

Aa =    Abfrage online bis 10 Jahre nach Vernichtung der Waffe

B =    Bearbeiten

leer =    kein Zugriff

Bundesbehörden

Kriminalprävention und Direktionsstab fedpol

DEWA

DEWS

DEBBWA

DAWA

DARUE

DANTRAG

Informationssystem nach Art. 32a Abs. 3 WG

Datenschutzberater/in

A

A

A

A

A

A

A

Polizeisysteme und Identifikation fedpol

DEWA

DEWS

DEBBWA

DAWA

DARUE

DANTRAG

Informationssystem nach Art. 32a Abs. 3 WG

Zentralstelle Waffen

B

B

B

B

B

B

Aa

Zentralstelle Explosivstoffe

A

A

Informatik-Leistungserbringer fedpol

DEWA

DEWS

DEBBWA

DAWA

DARUE

DANTRAG

Informationssystem nach Art. 32a Abs. 3 WG

Projektleiter/in und
Systemadministratoren/ Systemadministratorinnen

A

A

A

A

A

A

A

Bundeskriminalpolizei fedpol

DEWA

DEWS

DEBBWA

DAWA

DARUE

DANTRAG

Informationssystem nach Art. 32a Abs. 3 WG

Abteilung Ermittlungen Spezialeinsätze

A

A

A

A

A

Internationale Polizeikooperation fedpol

DEWA

DEWS

DEBBWA

DAWA

DARUE

DANTRAG

Informationssystem nach Art. 32a Abs. 3 WG

Einsatzzentrale

A

A

A

A

A

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit

DEWA

DEWS

DEBBWA

DAWA

DARUE

DANTRAG

Informationssystem nach Art. 32a Abs. 3 WG

Grenzwachtkorps

A

A

A

A

Aa

Zollfahndung

A

A

A

A

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

DEWA

DEWS

DEBBWA

DAWA

DARUE

DANTRAG

Informationssystem nach Art. 32a Abs. 3 WG

Logistikbasis der Armee

A

A

A

Führungsstab der Armee

A

A

A

Informations- und Objektsicherheit

A

A

A

Kantonale Behörden

DEWA

DEWS

DEBBWA

DAWA

DARUE

DANTRAG

Informationssystem nach Art. 32a Abs. 3 WG

kantonale Kreiskommandos

A

A

A

kantonale Polizeibehörden

A

A

A

A

A

A

kantonale Waffenbüros

B

B

A

A

A

Aa

Staatsanwaltschaften

A

A

A

A

A

A

Anhang 4

(Art. 72)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

I

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1.
Verordnung vom 21. September 1998169 über Waffen, Waffenzubehör und Munition;
2.
Verordnung des EJPD vom 1. Februar 2002170 über verbotene Munition.

II

Die nachfolgenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

171

169 [AS 1998 2549; 2001 1009; 2002 319 Ziff. II 2671; 2003 5143; 2005 2695 Ziff. II 4; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 11]

170 [AS 2002 258]

171 Die Änd. können unter AS 2008 5525 konsultiert werden.