Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild
1 Die Berufsbezeichnung ist Konstrukteurin EFZ oder Konstrukteur EFZ.
2 Konstrukteurinnen EFZ und Konstrukteure EFZ entwickeln und konstruieren in Zusammenarbeit mit anderen Fachleuten Einzelteile und Baugruppen für Geräte, Maschinen oder Anlagen sowie Werkzeuge und Vorrichtungen für die Produktion. Sie bearbeiten Aufträge, Pflichtenhefte oder Teile von Projekten. Sie erstellen Fertigungs-, Montage- und Prüfunterlagen und erarbeiten die erforderlichen Produktionsdaten. Für den Betrieb und die Instandhaltung der Produkte erstellen sie entsprechende Anleitungen und Dokumentationen. Sie führen die Arbeiten unter Berücksichtigung der Energie- und Ressourceneffizient aus.5
Konstrukteurinnen EFZ und Konstrukteure EFZ zeichnen sich aus durch wirtschaftliches und ökologisches Denken und Handeln. Ihre Aufträge und Projekte realisieren sie systematisch und selbstständig. Sie sind es auch gewohnt im Team zu arbeiten, sind flexibel und aufgeschlossen gegenüber Neuerungen. Sie beachten die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
5 Fassung vom 9. November 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016